Information zum Seitenaufbau und Sprungmarken fuer Screenreader-Benutzer: Ganz oben links auf jeder Seite befindet sich das Logo der JLU, verlinkt mit der Startseite. Neben dem Logo schliesst sich die Hauptnavigation in Form der Reiternavigation an. Es folgt die Grobnavigation links unterhalb des Logos. Die Feinnavigation findet sich in der linken Spalte. Unterhalb der Reiternavigation ist die Brotkrumen-Navigation. In der Mitte der Seite befindet sich der Inhaltsbereich. In der rechten Spalte finden Sie die Suche und ueblicherweise Kontaktdaten und direkte Links. Als Abschluss der Seite sind im Fussbereich Links zu Barrierefreiheit, Kontakt Web-Master, Impressum, Plone-Kurse, Hilfe, Login fuer Redakteure aufgelistet.

vor "Barrierefreiheit" im Seitenfuss vor Reiternavigation vor Grobnavigation in linker Kolumne vor Feinnavigation in linker Kolumne vor Sie sind hier vor Inhalt vor rechter Kolumne mit zusaetzlichen Informationen im Suchfeld Suche nach vor Redaktion vor Kontakt Web-Master im Seitenfuss vor Impressum im Seitenfuss

You are here: Home Dekanat Habilitationsverfahren
Document Actions

Habilitationsverfahren

 

    Bitte reichen Sie die unten aufgeführten Unterlagen im Dekanat ein. Genaue Informationen zum Habilitationsverfahren finden Sie in der

Habilitationsordnung für die Geisteswissenschaftlichen Fachbereiche 


    Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation

(1)   Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Habilitationsgesuch (Antrag auf Zulassung zur Habilitation) bei dem fachlich zuständigen Fachbereich ein.  
(2)     Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer  
  1. ein zur Promotion berechtigendes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat,  
  2. den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Grad führt,  
  3. nicht an anderer Stelle einen Antrag auf Zulassung gestellt hat und  
  4. die Habilitationsschrift nach § 8 vorlegt.  
    Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ausländischer Grade ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.  
(3) 1.   Die Bewerberinnen und Bewerber haben dem Zulassungsantrag beizufügen:  
  2. einen Lebenslauf, der auch genauere Angaben über ihre wissenschaftliche Tätigkeit enthält,  
  3. die Doktorurkunde und sonstige Zeugnisse über Hochschulprüfungen, staatliche Prüfungen und kirchliche Prüfungen, mit denen ein Hochschulstudium abgeschlossen wird,  
  4. ein Verzeichnis aller bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen und je ein Exemplar der gedruckten wissenschaftlichen Arbeiten,  
  5. eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsverfahren und eine Versicherung, dass sie nicht an anderer Stelle ein Habilitationsgesuch eingereicht haben und vor Abschluss des Verfahrens nicht an anderer Stelle ein Habilitationsgesuch einreichen werden,  
  6. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,  
  7. acht Exemplare der Habilitationsschrift nach § 8, ein Verzeichnis, das über Art und Umfang ihrer bisher durchgeführten Lehr- und Unterrichtsveranstaltungen Auskunft gibt,  
  8. eine Erklärung mit folgendem Inhalt: „Ich erkläre: Ich habe die Habilitationsschrift selbstständig und nur mit den Hilfen angefertigt, die ich in der Arbeit angegeben habe. Alle Textstellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder nicht veröffentlichten Schriften entnommen sind, und alle Angaben, die auf mündlichen Auskünften beruhen, sind als solche kenntlich gemacht. Bei der Erstellung der Arbeit und bei den von mir durchgeführten und in der Arbeit erwähnten Untersuchungen habe ich die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis, wie sie in der‚ Satzung der Justus-Liebig- Universität zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis‘ umschrieben sind, eingehalten.“ Sowie  
  9. eine Erklärung darüber, in welchem Fachgebiet oder in welchen Fachgebieten die Habilitation angestrebt wird.  
(4)   Die Unterlagen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 sind in deutscher Sprache vorzulegen. Zeugnisse und Urkunden sind im Original oder in amtlich beglaubigter Form, in anderen Sprachen verfasste Zeugnisse und Urkunden sind in amtlich beglaubigten Übersetzungen ins Deutsche vorzulegen. Der Dekan des zuständigen Fachbereichs kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Zulassung zur Habilitation erforderlich ist. Kann die Bewerberin oder der Bewerber einen Nachweis nicht in der vorgeschriebenen Weise erbringen, so kann das Habilitationsgremium gestatten, den erforderlichen Nachweis auf andere Weise zu führen. 
Font size: large | standard | small
Redaktion
30.03.2012 10:58
 

| Barrierefreiheit | Kontakt Web-Master | Impressum | Plone-Kurse | Hilfe | Login für Redakteure
Powered by Plone CMS, the Open Source Content Management System

This site conforms to the following standards: