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You are here: Home Tierschutzbeauftragte Betäubungsmittel in Tierexperimenten
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Betäubungsmittel in Tierexperimenten

Einsatz von Betäubungsmitteln in Tierversuchen, bei Eingriffen oder Behandlungen an Wirbeltieren oder bei Tötungen zu wissenschaftlichen Zwecken

Sobald Betäubungsmittel im Rahmen tierexperimenteller Tätigkeit angewendet werden, ist die Beantragung bzw. das Vorliegen einer Erlaubnis nach §3 BtMG notwendig. Dies gilt sowohl für Tierversuche im klassischen Sinne wie auch für Tötungen von Tieren, wenn sie zu Forschungszwecken getötet werden. Die Beantragung der Erlaubnis nach §3 BtMG erstreckt sich auf alle Betäubungsmittel der Anlagen I, II und III zum BtMG. Eine versuchsbezogene Anwendung von Betäubungsmitteln der Anlage III, die aus einer tierärztlichen Hausapotheke stammen, ist damit nicht zulässig.

Der Einsatz von Betäubungsmitteln aus der tierärztlichen Hausapotheke ist nur dann zulässig, wenn eine tierärztliche Versorgung notwendig wird, die nicht Bestandteil des laufenden Versuchsvorhabens ist, d.h. die Erkrankung der Tiere nicht forschungsbezogen ist. Betäubungsmittel aus der tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur dann angewendet werden, wenn in einer Versuchstierhaltung Tiere z.B. aus Alters- oder Krankheitsgründen nach tierärztlicher Entscheidung getötet werden müssen. Sobald dies versuchsbezogen geschieht, also Forschungszwecke im Hintergrund stehen, ist eine Erlaubnis nach §3 BtMG zu beantragen, über die dann das entsprechende Betäubungsmittel zu beziehen ist.

Die Erlaubnis nach §3 BtMG ist orts- und personengebunden, d.h. Betäubungsmittel dürfen nur in der in der Erlaubnis angegebenen Betriebsstätte angewendet werden und durch die Person, die als Verantwortliche benannt ist. Eine Anwendung in einer anderen Betriebstätte, die nicht in der Erlaubnis nach §3 BtMG  angegeben ist, ist nicht zulässig - auch wenn dies ein genehmigter Tierversuchsantrag vorsieht. Bevor das Tierversuchsvorhaben an dem anderen Standort durchgeführt werden kann, muss die Erlaubnis nach §3 BtMG entsprechend angepasst sein. Weiterhin dürfen ausschließlich nur die Betäubungsmittel angewendet werden, die in der entsprechenden Erlaubnis nach §3 BtMG namentlich  und in der vorgegebenen Höchstmenge benannt sind.

Im Zweifelsfall im Rahmen einer tierexperimentellen Tätigkeit kontaktieren Sie bitte den Tierschutzbeauftragten der JLU (Ansprechpartner: Dr. Saskia Peters, Tel.: 38760) oder wenden sich bei Änderungen bezügl. Ihrer Erlaubnis nach §3 BtMG direkt an die Ansprechpartner im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Formulare für die Beantragung und für die halbjährliche Meldung finden Sie hier.

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Redaktion
18.09.2011 10:21
 

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