Tierschutzbeauftragtenwesen
Satzung zur Umsetzung des Tierschutzgesetzes an der Justus-Liebig-UniversitätRundschreiben 2012/16 sowie Rundschreiben 2013/02
Bestellung von TierschutzbeauftragtenAufgabe des TierschutzbeauftragtenDer Tierschutzbeauftragte im Antragsverfahren bei tierexperimentellen Arbeiten
Kurzübersicht - Ablauf des AntragsverfahrensHistorie an der JLU
Bestellung von TierschutzbeauftragtenEine der Grundvoraussetzungen für das Durchführen von tierexperimentellen Arbeiten ist die Bestellung von Tierschutzbeauftragten gemäß § 8b TierSchG. Zu diesen zählen folgende tierexperimentelle Arbeiten:
Nur wenn ein Tierschutzbeauftragter bestellt ist, dürfen diese Arbeiten durchgeführt werden. Die Bestellung ist vom Träger der Einrichtung der zuständigen Behörde anzuzeigen, wobei neben der Qualifikation auch die Stellung und die Befugnisse anzugeben sind. Für die JLU ist das RP Gießen die zuständige Behörde. Tierschutzbeauftragte sind in der Regel hauptamtlich tätig. In nebenamtlicher Tätigkeit kann diese zugewiesene Aufgabe nur dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgabenerfüllung als Tierschutzbeauftragter nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass das Amt lediglich nebenamtlich ausgeführt wird. Es ist rechtlich vorgeschrieben, die Stellung und Befugnisse von Tierschutzbeauftragten durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Die Zuständigkeitsbereiche sind festzulegen, wenn mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt werden.
Aufgabe des Tierschutzbeauftragten Seitenanfang
Die Aufgabe eines Tierschutzbeauftragten ist in §8b TierSchG aufgelistet. Er hat:
Der Tierschutzbeauftragte hat damit die Aufgabe der innerbetrieblichen Eigenkontrolle und ist in der Wahrnehmung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er ist Mittler zwischen Tierschutz und Tierversuchen, zwischen Behörde und wissenschaftlicher Einrichtung, zwischen gesetzlichen Vorgaben und tierexperimentell tätigen Wissenschaftlern und leitet Mitarbeiter seiner Einrichtung zu tierschutzgerechtem Handeln an. Damit vermeidet der Tierschutzbeauftragte aufgrund seines Wissens und seiner Erfahrung innerbetrieblich, dass aus Unkenntnis, mangelnder Sensibilität oder einer vermeidlichen Notsituation heraus gegen das TierSchG verstoßen wird. Aus Sicht der wissenschaftlichen Einrichtung ist es daher von großem Interesse, diese Selbstkontrolle ernst zu nehmen und zu unterstützen. Rechtliche Konsequenzen (Bußgeldverfahren) infolge der vorgeschriebenen externen staatlichen Kontrollen sind so auszuschließen. Nicht jeder kann Tierschutzbeauftragter werden, da spezielle biomedizinische und versuchstierkundliche Fachkenntnisse vorhanden sein müssen, um dieses Amt mit der erforderlichen Kompetenz auszuführen. Die rechtlichen Vorgaben aus dem Jahre 1998/2000 werden durch aktuelle Veröffentlichungen der entsprechenden Fachgesellschaften bzw. Fachgremien wie GV-Solas (Musteranweisung) oder TVT (Merkblatt115) oder Forum Tierversuche (Hintergrundpapier Qualifizierung) sowie durch verschiedene juristische Abhandlungen hinsichtlich der Stellung der Tierschutzbeauftragten (RA Rolf Kemper) auf den aktuellen heutigen Kenntnistand gebracht. Links zu Satzungen anderer Universitäten z.B. der Charité finden Sie hier.
Der Tierschutzbeauftragte im Antragsverfahren bei tierexperimentellen Arbeiten SeitenanfangBevor Anträge an die Behörde geleitet werden, sollten sie zunächst mit dem Tierschutzbeauftragten durchgesprochen und diskutiert werden. Dadurch können Mängel im Antrag innerbetrieblich bereits durch den Tierschutzbeauftragten beraten werden, ohne dies vor der genehmigenden Behörde offenlegen zu müssen, nämlich dann, wenn der Tierschutzbeauftragte von dieser zur Stellungnahme aufgefordert wird. Mit der Erfahrung und dem Wissen des Tierschutzbeauftragten können sowohl dem Antragsteller als auch der Genehmigungsbehörde zeitraubende Rückfragen und dadurch entstehende Verzögerungen im Genehmigungsverfahren erspart werden. Der Tierschutzbeauftragte sollte bereits bei den ersten Planungen zu tierexperimentellen Vorhaben mit einbezogen werden, und der erste grobe Versuchsplan sollte mit ihm durchgesprochen werden. Dies gilt insbesondere auch bei geplanten Drittmittelanträgen. In ersten Beratungsgesprächen kann der Versuchsansatz hinsichtlich Unerlässlichkeit, Methodenwahl, Versuchsdurchführung, Biometrie, Versuchsplanung, Zeitplan, zur Verfügung stehendem Personal und dessen Sachkunde sowie Bedingungen für die Haltung der Versuchstiere diskutiert und beraten werden. Die geplante Tierzahl sollte mit einem Biostatistiker durchgesprochen werden insbesondere bei genehmigungspflichtigen Anträgen. In einem weiteren Schritt können dann, wenn die oben genannten Voraussetzungen soweit geklärt sind, die entsprechenden Antragsformulare ausgefüllt werden und dem Tierschutzbeauftragten zur Korrektur zugesendet werden. Im Idealfall ist der Antrag dann in einreichfähiger Form. In der Regel wird der Antrag aber mehrmals von Antragsteller und Tierschutzbeauftragtem überarbeitet. Dies tritt insbesondere dann vermehrt auf, wenn der Antrag ohne Eingangsberatung zur Stellungnahme zugesendet wurde. Dies verlängert auch die übliche Bearbeitungszeit von 10-15 Arbeitstagen. Es sollte mit dem Tierschutzbeauftragten besprochen werden, wann eine Antragseinreichung bei der Behörde zweckmäßig und erfolgversprechend ist. Ist der Antrag nach Auskunft des Tierschutzbeauftragten nach Einarbeitung der Korrekturen einreichfähig, wird der Antrag an das RP Gießen und in Kopie an den Tierschutzbeauftragten gesendet. Bestehen bei der Behörde Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Antrags, wird der Tierschutzbeauftragte von der Behörde zur Stellungnahme aufgefordert. Da üblicherweise mehrere Anträge vorliegen und auch Abwesenheiten des Tierschutzbeauftragten durch Tagungen, Kurse, Vorträge und Urlaub auftreten können, sollte man sich frühzeitig über den zeitlichen Ablauf informieren und ihn mit dem Tierschutzbeauftragten besprechen. In der Regel sollten man für die Bearbeitung eines Tierversuchsantrags durch den Tierschutzbeauftragten etwa 10-15 Arbeitstage berechnen.
Kurzübersicht - Ablauf des Antragsverfahrens SeitenanfangVorbereitung eines tierexperimentellen Vorhabens/Beginn der Versuchsplanung
Ausfüllen des Formulars zu Antragsstellung
Eingang bei der Behörde
Versuchsbegleitende Beratung
|