Information zum Seitenaufbau und Sprungmarken fuer Screenreader-Benutzer: Ganz oben links auf jeder Seite befindet sich das Logo der JLU, verlinkt mit der Startseite. Neben dem Logo schliesst sich die Hauptnavigation in Form der Reiternavigation an. Es folgt die Grobnavigation links unterhalb des Logos. Die Feinnavigation findet sich in der linken Spalte. Unterhalb der Reiternavigation ist die Brotkrumen-Navigation. In der Mitte der Seite befindet sich der Inhaltsbereich. In der rechten Spalte finden Sie die Suche und ueblicherweise Kontaktdaten und direkte Links. Als Abschluss der Seite sind im Fussbereich Links zu Barrierefreiheit, Kontakt Web-Master, Impressum, Plone-Kurse, Hilfe, Login fuer Redakteure aufgelistet.

vor "Barrierefreiheit" im Seitenfuss vor Reiternavigation vor Grobnavigation in linker Kolumne vor Feinnavigation in linker Kolumne vor Sie sind hier vor Inhalt vor rechter Kolumne mit zusaetzlichen Informationen im Suchfeld Suche nach vor Redaktion vor Kontakt Web-Master im Seitenfuss vor Impressum im Seitenfuss

Reiternavigation
You are here: Home Tierschutzbeauftragte Haltung von Versuchstieren
Document Actions

Haltung von Versuchstieren

Wer Wirbeltiere zu tierexperimentellen Zwecken in Forschung oder Lehre halten will, benötigt, bevor er diese Tiere hält, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Tierschutzgesetz. Folgende Zwecke lösen die Erlaubnispflicht aus:

  • Tötungen für wissenschaftliche Zwecke nach §4 Abs.3
  • Organ- oder Gewebeentnahmen nach §6 Abs.1 S.2 Nr.4
  • Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach §10
  • Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung, Vermehrung von Stoffen, Produkten, Organismen nach §10a
  • Tierversuche nach §7 Abs.1

Um eine sog. §11 Erlaubnis zu erhalten, muss zunächst bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt werden. Für die JLU ist die zuständige Behörde das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz. Im Antrag sind u.a. detaillierte Angaben zu den Räumen und Einrichtungen oder zu der Qualifikation der verantwortlichen Person für die Versuchstierhaltung zu machen. Dabei sind die folgenden drei Grundvoraussetzungen zu erfüllen, damit die Behörde die §11 Erlaubnis rechtlich erteilen darf:

  • Eignung der Räume und Einrichtungen zur Versuchstierhaltung
  • Sachkunde der verantwortlichen Person für Versuchstierhaltungen
  • Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person

Für die Haltung sowie die Zucht von Versuchstieren sind spezifische Kenntnisse erforderlich, deshalb darf nicht jeder Versuchstiere halten oder züchten. Auch die Räume und Einrichtungen müssen besondere Anforderungen erfüllen. Fachgesellschaften wie die GV-SOLAS, die TVT oder der VBIO haben z.B. zum Thema Sachkunde entsprechende Stellungnahmen bzw. Empfehlungen abgegeben. Außerdem kann die Behörde im Rahmen eines Fachgespräches diese Sachkunde unter Hinzuziehung entsprechender Sachverständiger überprüfen, wenn die erforderlichen Befähigungsnachweise nicht vorliegen. Auch das langjährige verantwortliche Leiten einer Versuchstierhaltung mit einer gültigen §11 Erlaubnis wird als Befähigungsnachweis anerkannt.

Die Behörde kann die §11 Erlaubnis befristen oder unter Bedingungen oder Auflagen erteilen.

Erst wenn die §11 Erlaubnis von der zuständigen Behörde in Schriftform vorliegt, darf mit dem Halten oder Züchten begonnen werden.

Font size: large | standard | small
Redaktion
03.10.2011 17:01
 

| Barrierefreiheit | Kontakt Web-Master | Impressum | Plone-Kurse | Hilfe | Login für Redakteure
Powered by Plone CMS, the Open Source Content Management System

This site conforms to the following standards: