Diplomprüfung Angewandte Fremdsprachen und Wirtschaft / Neuere Fremdsprachen und Didaktik
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Steiner
Die Rechtsgrundlage der Diplomprüfung finden Sie in der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge ´Neuere Fremdsprachen´.
Sie ist die Grundlage aller Entscheidungen im Prüfungsamt. Daher empfehlen wir Ihnen diese Lektüre.
Die Zulassung zur Diplomprüfung besteht aus folgenden Schritten
Anmeldung und Zulassung zum 1. Teil der Diplomprüfung
Anmeldung und Zulassung zum 2. Teil der Diplomprüfung
Anmeldung (im Text der Diplomprüfungsordnung heißt das 'Antrag auf Zulassung')
Termin der Anmeldung
für die Prüfung nach einem WS; Frühjahrstermin (I): 3. und 4. Januarwoche
für die Prüfung nach einen SS; Herbsttermin (II): 3. und 4. Juniwoche
während der Sprechzeiten: Dienstag, Mittwoch, Donnerstag in der Zeit von 09.30 - 11.30 Uhr
Zu der Anmeldung zur Diplomprüfung müssen Sie dem Prüfungsamt folgende Unterlagen vorlegen:
- das ausgefüllte Anmeldeformular, das Sie hier ausdrucken können
- Ihr Diplom-Vorprüfungszeugnis
- Ihr Studienbuch und die aktuelle Studienbescheinigung mit Angabe der Fachsemesterzahl
- die Leistungsnachweise für die Prüfungsfächer sowie den Nachweis des Hauptstudiums
- Nachweis über das ordentlich absolvierte Auslandssemester
- Kopie des letzten BAföG-Bescheides (wenn nach dem 31.12.1983 BAföG gezahlt wurde)
Sie können Ihr ausgefülltes Anmeldungsformular mit allen Unterlagen in den Briefkasten vor Raum 114 des Akademischen Prüfungsamtes Geisteswissenschaften, persönlich während der Sprechzeiten (Frau Steiner) oder per Post (Akademisches Prüfungsamt Geisteswissenschaften, Karl-Glöckner-Straße 5A, 35394 Gießen) einreichen.
Bei der Anmeldung zur Diplomprüfung prüft das Prüfungsamt die Vollständigkeit der Unterlagen.
Falsch ist, daß man bei der Anmeldung schon alle Scheine haben müsse. Klar ist aber, daß sich nur zur Prüfung melden sollte, wer realistisch erwarten kann, fehlende Nachweise termingerecht zum Zulassungstermin (1. Teil und 2. Teil der Diplomprüfung), spätestens zwei Wochen vor dem ersten Klausurtermin, zu erhalten. Die Zulassung zur Diplomarbeit erfolgt erst nach Bestehen des Hauptfaches und der beiden Nebenfächer. Falls Sie für die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit eine Verlängerung beantragen müssen, sollte dieser Antrag drei Wochen vor dem Abgabetermin für Ihre Diplomarbeit, schriftlich mit einer Begründung, im Akademischen Prüfungsamt eingereicht werden.
Zulassung
Mit den bei der Anmeldung zur Prüfung fehlenden und inzwischen besorgten Unterlagen gehen Sie, sobald alles vollständig ist, ohne jede Verzögerung zum Prüfungsamt. Denn das Prüfungsamt kann Sie nur mit vollständigen Unterlagen für die prüfungsrelevanten Fächer zulassen. Für diesen Verwaltungsakt und die anschließende Postlaufzeit sind zwei Wochen erforderlich. Sie müssen also mindestens zwei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin die Unterlagen im Prüfungsamt vervollständigt haben.
Prüfungen
Die Durchführung der Prüfungen ist erst zulässig, wenn Sie die schriftliche Mitteilung über Ihre Zulassung erhalten haben. Wenn Sie zugelassen sind, wird jedes Nichterscheinen zur Prüfung ohne zwingenden Grund als erstmaliges Durchfallen gewertet. Bei Krankheit ist vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt umgehend ein ärztliches Attest vorzulegen oder in den Briefkasten zu werfen.
Bei Nichterscheinen zu einer mündlichen Prüfung informieren Sie bitte umgehend das Prüfungsamt und Ihren Prüfer/Ihre Prüferin und vereinbaren einen –in dem vorgesehenen Prüfungszeitraum- neuen Termin.
Mitteilungen der Prüfungsergebnisse
Die Bekanntgabe der einzelnen Prüfungsergebnisse erfolgt im Anschluß an die mündliche Prüfung oder kann im Akademischen Prüfungsamt Geisteswissenschaften erfragt werden.
Ist die Diplomprüfung bestanden, so wird im Prüfungsamt ein Diplomzeugnis erstellt. Die Diplom-Urkunde wird unter Vorlage einer Studienbescheinigung mit Angabe des Fachsemesters des Prüfungssemesters im Prüfungsamt abgeholt.
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (bei Hochschulwechsel, Studiengangwechsel etc.) obliegt ebenfalls dem Akademischen Prüfungsamt Geisteswissenschaften.
Was tun im Konfliktfall?
In strittigen Fällen ist der gewählte Vorsitzende für die Studiengänge 'Neuere Fremdsprachen' (Prof. Dr. Winkelmann) zuständig, der auf der Grundlage der DPO alleine entscheidet. In der Diplomprüfungsordnung nicht geregelte Fälle werden durch den Prüfungsausschuss 'Neuere Fremdsprachen' entschieden. Anträge an den Ausschuss müssen schriftlich gestellt werden, sorgfältig begründet sein und mit allen notwendigen Kopien von Nachweisen etc. versehen werden.<
Bevor sich der Ausschuss mit einem Antrag befasst hat, kann natürlich niemand den Ausgang der Beratung und Beschlußfassung vorhersagen.
An den Vorschriften der Ordnung, an den Rahmenanweisungen für die Sachbearbeitung etc. sind die Sachbearbeiterinnen des Prüfungsamtes schuldlos. Sie sind daher eine denkbar schlechte Zielscheibe des Zorns der Studierenden, so sehr er im Einzelfall in der Sache berechtigt sein mag.
Wenn Sie mit Verwaltungsentscheidungen nicht einverstanden sind, die die Sachbearbeiterinnen Ihnen mitteilen, haben Sie selbstverständlich das Recht auf Nachfrage beim Vorsitzenden des Ausschusses 'Neuere Fremdsprachen', Prof. Dr. Winkelmann (schriftlich oder in dessen Sprechstunde). Wenn Sie mit seiner folgenden Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie sich mit einem schriftlichen Antrag an den Ausschuss 'Neuere Fremdsprachen' wenden. Eine Entscheidung des Ausschusses können Sie bei dem Verwaltungsgericht anfechten – jeder Bescheid des Prüfungsausschusses enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.