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Chipkarte und Datenschutz

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Die Chipkarte mit ihrem Inhalt sowie die bei der Chipkarten-Nutzung entstehenden Daten unterliegen den Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG). Danach sind die Daten nicht zu anderen als den vorgesehenen Zwecken zu verwenden, insbesondere dürfen keine persönlichen Nutzungsprofile erstellt werden. Die Daten werden in den festgelegten Fristen gelöscht oder anonymisiert.

Im Prinzip bringt die Chipkarte keine wesentlichen Neuerungen in Sachen Datenschutz. Für viele ihrer Anwendungen gibt es vergleichbare Vorgänge vor ihrer Einführung: Bei der Rückmeldung wurde schon immer das Datum festgehalten, die Ausleihe von Büchern in der Bibliothek hinterließ auch früher Datenspuren genau wie der Aufruf (das Login) bei einem Server im HRZ. Allenfalls kommt neu hinzu die Nutzung der elektronischen Geldbörse. Hier erfolgen Zahlvorgänge pseudonym, d.h. werden unter Verwendung der Seriennummer des kontaktlosen Mifare-Chips festgehalten. Der Betreiber des Systems erhält aber keine Information über den Karteninhaber. Diese Technik wurde auch schon beim bargeldlosen Bezahlen mit dem U-Key (bis Juli 2000) eingesetzt.

Als Ansprechpartner bzgl. datenschutzrechtlicher Fragen stehen dem Chipkarten-Inhaber der Datenschutzbeauftragte (DSB) der Universität Gießen, Herr Lehmann, Tel. 99-12220 und der "Hessische Datenschutzbeauftrage" (www.datenschutz.hessen.de) in Wiesbaden zur Verfügung.

Im folgenden geben wir Ihnen die wesentlichen Angaben des Datenschutzgesetzes zur Chipkarte zur Kenntnis.

Wird ein Datenträger - wie hier eine Chipkarte - herausgegeben, aus dem heraus personenbezogene Daten der Inhaberin oder des Inhabers verarbeitet werden, so stehen der Inhaberin oder dem Inhaber gemäß § 8 Abs. 2 HDSG folgende Rechte zu:

  • Auskunft und Benachrichtigung über die zu einer Person gespeicherten Daten (§ 18 HDSG): Hierzu wird auf die Information unter Aussehen und Inhalt verwiesen.
  • Überprüfung der rechtmäßigen Verarbeitung seiner Daten aufgrund von ihm vorgebrachter besonderer persönlicher Gründe (§ 7 Abs. 5): Der Betroffene kann schriftlich Gründe vorbringen, die der Verarbeitung seiner Daten entgegen stehen, wenn er glaubt, dass sich aus seiner persönlichen Lage Gründe ergeben, die vor dem öffentlichen Interesse an der Verarbeitung stehen.
  • Einsicht in das Verfahrensverzeichnis (§ 6 Abs. 2): Das Verfahrensverzeichnis kann beim DSB der Universität eingesehen werden.
  • Berichtigung, Sperrung oder Löschung der zu einer Person gespeicherten Daten (§ 19), wenn diese Daten z.B. unrichtig sind.
  • Schadenersatz (§ 20)
  • Anrufung des Hessischen Datenschutzbeauftragten (§ 28): Siehe hierzu die Angaben am Beginn des Abschnitts.

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