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Drittmittelanzeige/-meldung

Vor Annahme eines Forschungsprojekts durch die Universität ist es erforderlich, das Projekt über die Dekanin oder den Dekan des Fachbereichs bzw. die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung dem Präsidium anzuzeigen (§ 29 Abs. 3 HHG). Der Fachbereich oder das Zentrum kann der Inanspruchnahme seines Personals, seiner Sachmittel und seiner Einrichtungen innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten widersprechen, wenn die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 HHG nicht gegeben sind. Im Fall des Widerspruchs entscheidet das Präsidium nach Beratung mit dem Senat.

Ausgaben, die nicht vom Drittmittelgeber übernommen werden, für die Durchführung des Vorhabens aber notwendig sind, werden auf so genannte ‘Spiegelaufträge’ gebucht. Diese ‘Spiegelaufträge’ sind bis auf eine Ziffer identisch mit den Projektnummern und werden organisatorisch unter der Kostenstelle des Verantwortlichen geführt. Die dort gebuchten Ausgaben gehen somit zu Lasten des Budgets der Professur.

Drittmittelanzeige bzw. Drittmittelmeldung
Grundausstattungsbedarf, zusätzlicher


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