Drittmitteldefinition für die Leistungsorientierte Mittelzuweisung des Landes
Maßgeblich für die Definition ist die mit der Mitteleinwerbung verbundene Förderung von Forschung und Lehre. Folgende Mittel gelten nach dem gegenwärtigen Diskussionsstand zur leistungsorientierten Mittelzuweisung an den hessischen Hochschulen nicht als Drittmittel:
- Mittel für Fort- und Weiterbildung
- Umsatzsteuerpflichtige Projekte, soweit es sich um Anwendung gesicherter Erkenntnisse oder Tätigkeiten ohne Forschungsbezug (Dienstleistungen) handelt
- Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenordnung
- Mittel aus Hochschulsonderprogrammen und vergleichbaren Förderungssträngen
- Zuweisungen des HMWK.
Die sogenannte Ressortforschung, mit Ausnahme der vom HMWK zugewendeten Mittel, fällt unter den Drittmittelbegriff. Hiervon sind Projekte ausgenommen, in denen Dienstleistungen finanziert werden. Geldspenden gelten grundsätzlich als Drittmittel, wenn Sie der Lehr- und Forschungsförderung dienen.
Grundsätzlich werden nur die Drittmittelprojekte berücksichtigt, die vom Wirtschaftsplan und dem Rechnungswesen einer Hochschule erfasst werden. Preise, Humboldt-Stipendien etc. werden deshalb nicht bei den Drittmitteln, sondern ggf. als eigenes Erfolgskriterium im Rahmen des Erfolgsbudgets berücksichtigt werden.
Demnächst erfolgt die Klärung, ob Mittel solcher Einrichtungen, bei denen die Universitäten eine Gesellschafterstellung innehaben, als Drittmittel berücksichtigt werden können. Die von sog. An-Instituten eingesetzten Mittel werden nicht zugunsten einer Universität berücksichtigt. Mittel von Hochschulgesellschaften, die nicht dem Universitätshaushalt zugewendet werden, sollen ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Umsatzsteuer