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Fremdleistungen

Sofern dies die Bewilligungs-/ Vertragsbedingungen zulassen, können Leistungen im Rahmen der für Fremdleistungen bewilligten Mittel durch Dritte erbracht werden. Zu beachten sind hierbei mögliche Regelungen des Geldgebers bzgl. des rechnerischen Nachweises der Fremdleistungen als Sach- oder Personalausgaben.
Fremdleistungen sind:

  1. FuE-Unterverträge an Firmen oder Institute auch anderer Universitäten. Hier besteht die (eingekaufte) Fremdleistung meist aus ganzen Arbeitspaketen im Rahmen des FuE-Vorhabens.
  2. Werk- und Honorarverträge an selbständige, freiberuflich tätige Personen. Hier werden Teilaufträge wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher Art an die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer aufgrund ihrer/seiner besonderen Qualifikation für die Aufgabe übertragen,
  3. Dienstleistungen können nur im Rahmen eines Honorarvertrages, keinesfalls im Rahmen eines Werkvertrages an Dritte vergeben werden. Für den Abschluss eines Werkvertrages ist es erforderlich, dass ein Erfolg, z.B. die Abgabe eines Berichts, geschuldet wird. Bei der Vergabe von Werk- und Honorarverträgen ist die Universität nach dem Gesetz zur Scheinselbständigkeit verpflichtet, die Selbständigkeit der Auftragnehmer zu prüfen. Sollte die Selbstständigkeit verneint werden, sind die Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung aus den Projektmitteln zu entrichten. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer erbringt die Leistung auf eigene Rechnung und eigenes Risiko; sie oder er wird wie ein Unternehmer tätig. Arbeitet jemand weisungsgebunden und unterliegt festen Arbeitszeiten, kann kein Werkvertrag oder Honorarvertrag abgeschlossen werden. Verträge zu den o.g. Leistungen werden durch den Präsidenten unterzeichnet. Vor Abschluss eines Werkvertrages setzen Sie sich bitte mit den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Dezernats C in Verbindung.

Auch Werkverträge können nur durch den Präsidenten unterzeichnet werden.

Auftragsforschungs- und Dienstleistungsverträge


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