Schutzrechte
Erfindungen durch an der Hochschule Beschäftigte sind in jedem Fall dem Präsidenten zu melden. Die Erfinderin oder der Erfinder ist berechtigt, seine Diensterfindung im Rahmen seiner Forschungs- und Lehrtätigkeit zu offenbaren (Lehrveranstaltung, Vortrag, Veröffentlichung), wenn sie/ er dies dem Präsidenten zwei Monate zuvor angezeigt hat. Nimmt die Universität eine Erfindung in Anspruch, hat sie diese anzumelden. Die Universität wird sich in diesem Fall um eine wirtschaftliche Verwertung bemühen. Werden Einnahmen im Zuge der wirtschaftlichen Verwertung erzielt, erhält die Erfinderin oder der Erfinder von den durch die Erfindung erzielten Einnahmen einen Anteil von 30%.
Im Zuge des sog. H-IP-O-Projekts stehen der Universität finanzielle Mittel für die Prüfung der Patentfähigkeit und die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte bis zum Ende des Jahres 2013 zur Verfügung.
Wissens- und Technologietransfer