Vorteilsnahme
Mit dem Abschluss von Forschungs- und Entwicklungsverträgen können (dienstliche) Vorteile für den Auftragnehmer verbunden sein. Deren Annahme kann unter bestimmten Voraussetzungen den Straftatbestand der Vorteilsnahme erfüllen. Um jegliches Risiko auszuschließen, sollten Verträge deshalb nicht mit der Wissenschaftlerin oder dem Wissenschaftler sondern mit der Universität geschlossen werden. Entsprechende Verträge sind vor dem Abschluss durch das Dezernat B zu prüfen. Erfolgt die ordnungsgemäße Anzeige des Projekts bei der Hochschulleitung und wird dieses auch über den Hochschulhaushalt abgewickelt ist der Tatbestand der Vorteilsnahme aufgrund der bisherigen Rechtsprechung nicht erfüllt.
FuE-Verträge