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Werkverträge

Sofern dies die Bewilligungs-/ Vertragsbedingungen zulassen, können Leistungen im Rahmen der für Werkverträge (Drittleistungen) bewilligten Mittel durch Dritte erbracht werden. Hierbei ist zu beachten, dass Gegenstand eines Werkvertrages nur ein bestimmtes Ergebnis sein kann, wie z.B. die Abgabe eines Berichts. Die Beschreibung reiner Tätigkeiten kann nicht Gegenstand eines Werkvertrags sein. Zu beachten ist, dass es sich hierbei nicht um Personalausgaben, sondern um Sachausgaben handelt. Wenn ein Projekt überwiegend im Wege eines Werkvertrages abgewickelt wird, handelt es sich nicht mehr um Forschungstätigkeit der Universität, sondern um umsatzsteuerpflichtige Projektträgerschaft.

Auch Werkverträge werden, nach Überprüfung durch die Verwaltung, durch den Präsidenten bzw. in dessen Auftrag durch das Dezernat B unterschrieben.

Zu Fragen der Scheinselbständigkeit, der Steuer- und Versicherungspflicht beachten Sie bitte den Abschnitt zum Punkt Fremdleistungen.

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