Zeichnungsbefugnis
Für Zwischen- und Verwendungsnachweise ist grundsätzlich die verantwortliche Hochschullehrerin oder der verantwortliche Hochschullehrer zeichnungsberechtigt, d. h. nur sie bzw. er darf auf zahlungsbegründenden Unterlagen (Rechnungen usw.) die sachliche Richtigkeit bescheinigen.
Für die Beantragung und Annahme von Projekten, Projektverlängerungen sowie die Zeichnung von FuE-Verträgen/ Kooperationsverträgen ist ausschließlich der Präsident oder einer seiner gesetzlichen Vertreter unterschriftsberechtigt.