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Sicherung guter wissenschaftl. Praxis

Satzung
Zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten hat die Universität die Satzung der Justus-Liebig-Universität Gießen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 14. Juli 1999 in der Fassung vom 29. Mai 2002 erlassen.
Nach dieser Satzung sind durch den Senat - auf Vorschlag des Präsidenten - Ombudsleute sowie eine "Ständige Kommission" zu wählen und durch den Präsidenten zu bestellen.

 

Ombudspersonen
Die Ombudsperson hat nach § 8 der "Satzung der Justus-Liebig-Universität zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" u.a. die folgenden Aufgaben:

  • Beratung der Mitglieder und Angehörigen der Justus-Liebig-Universität Gießen, die über ein wissenschaftliches Fehlverhalten informieren wollen;
  • Aufgreifen einschlägiger Hinweise;
  • Prüfung, ob die Vorwürfe plausibel sind und ob die Möglichkeit besteht, sie auszuräumen;
  • Betreuung der mitbetroffenen und informierenden Personen nach Abschluss eines förmlichen Untersuchungsverfahrens;
  • Dokumentation der Vorgänge unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes von informierenden und betroffenen Personen

Ombudsperson

Ombudsperson/Stellvertreter
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ständige Kommission

Mitglieder und stellvertretende Mitglieder
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