Urheberrecht- ein Minenfeld für Journalisten, Websiteanbieter und deren Nutzer
|
Fallstricke sind im journalistischen Handwerk kaum zu vermeiden.
Jeder, der mal publizistische Erfahrungen gesammelt hat, ahnt allenfalls von den juristischen Untiefen, in denen er sich bewegt, ohne jedoch die Grenzen im Detail zu kennen.
Dies gilt genauso für die Anbieter diverser Websites und die Nutzer von Kauf- und Tauschbörsen sowie von simplen Internet-Communities wie StudiVZ.
Der Arm des Urhebers oder - noch schlimmer - der seines Anwalts ist länger als man glaubt.
Die Komplexität des UrheberrechtsIm deutschen Rechtssystem werden sämtliche geistigen und künstlerischen Leistungen wie Kompositionen, Texte, Bilder und Fotografien, Filme, Rundfunksendungen sowie Musik- und Tonaufnahmen durch das Urheberrecht geschützt. Dieses Recht entsteht im Schöpfungsmoment, jedoch nur dann, wenn das Produkt eine angemessene "Schöpfungshöhe" erreicht. Das bedeutet, dass eine geistige Leistung in Wort, Schrift, Bild oder Ton ein bestimmtes Maß an Individualität und Kreativität aufweisen muss, um auch als "Werk" anerkannt zu werden. Erst dann ist die geistige Leistung auch urheberrechtlich geschützt. Alle Produkte, die diese Schöpfungshöhe nicht erreichen, gelten als "gemeinfrei" und können auch von anderen Personen genutzt bzw. zitiert werden. Das Urheberrecht ist nicht rechtsgeschäftlich übertragbar, es ist lediglich vererblich. Es ist daher ein höchst persönliches ausschließliches Recht des Urhebers, das jedoch 70 Jahre nach dessen Tod erlischt. Dann gilt das Werk als gemeinfrei und kann unbeschränkt genutzt werden. Einzig die allumfassenden Verwertungsrechte sind übertragbar. Darunter fällt zum Beispiel das Veröffentlichungsrecht in körperlicher Form (Recht der Vervielfältigung und Verbreitung) und in unkörperlicher Form (Recht der öffentlichen Wiedergabe), welches sich Verleger und Musikproduzenten als Milliardengeschäft zu Nutze machen. Die unkörperliche Nutzung eines Werkes, wie etwa die Veröffentlichung in Funk und Fernsehen oder im Internet, ist demnach nur zulässig mit der Zustimmung des Urhebers oder wird im Falle der Abgabe der Verwertungsrechte über eine lange Rechtekette bis hin zum Urheber auf Vertragsbasis geregelt.
Rechtsfallen im InternetDie weitverbreitete Meinung der neunziger Jahre, das Internet sei ein rechtsfreier Raum, ist daher ein Trugschluss. Im Prinzip gilt, dass ein Websiteanbieter und –nutzer nur Texte, Bilder etc. einstellen darf, für die er selbst der Urheber ist oder an denen er die Rechte vertraglich erworben hat. So bietet schon die aktive Mitgliedschaft in einem Projekt wie studiVZ juristische Fallen, in die man unwissend hineintreten kann. Nun gilt es diese Fallen zu erkennen. Äußerst beliebt auf solchen sogenannten Social Network Plattformen ist das Ausfüllen der Spalte "Lieblingszitate". Ein Zitat zu veröffentlichen ist rechtswidrig, außer es handelt sich um gemeinfreies Gut. Veröffentlichte Zitate müssen immer ein Beleg für die eigene Meinung oder eine eigene Sachdarstellung sein. Denn allgemein gilt: Man darf fremdes urheberrechtlich geschütztes Gut nutzen - aber lediglich auszugsweise. In einem wissenschaftlichen Kontext ist es zulässig auch komplette Werke zu verwenden, soweit es der Erläuterung des Inhalts dient. Bei einer Aufdeckung durch einen Urheberrechtler kann wegen Missachtung des Urheberrechts Schadenersatz in Höhe von bis zu 2000 Euro inklusive der anfallenden Anwaltskosten erhoben werden. Die Netzwerkanbieter haften in diesen Fällen nicht. Sie gelten lediglich als Störer im Rechtssinne und werden abgemahnt. Die Mitglieder von studiVZ werden zwar darauf hingewiesen, dass sie ausschließlich urheberrechtlich unbedenkliche Inhalte einstellen dürfen. Doch bei 2,5 Millionen Nutzern ist es dem Betreiber nicht möglich, alle Profile und Inhalte zu überprüfen.
Schranken des UrheberrechtsEs gibt aber auch gesetzlich geregelte Ausnahmefälle, in denen die Zustimmung des Urhebers nicht erforderlich ist. Darunter fällt beispielsweise das für Studenten unverzichtbare Kopierrecht: Danach dürfen Werke kleineren Umfangs, wie zum Beispiel Zeitschriftenbeiträge oder kleine Abschnitte aus größeren Werken, für den persönlichen Gebrauch vervielfältigt werden. So ist es zulässig ganze wissenschaftliche Aufsätze zu kopieren - aber niemals ein ganzes Buch. Da das Downloaden von MP3s wie das Kopierrecht unter das Recht der Vervielfältigung fällt, ist ein Herunterladen im Prinzip legal, solange die Datei nur für den eigenen Gebrauch bestimmt ist. Die weitere Verwertung dieses Werkes, also die persönliche Vervielfältigung und Veröffentlichung, wird jedoch sofort mit hohen Geldstrafen geahndet.
Ein kleiner Ratgeber für InternetnutzerBei journalistischen Arbeiten oder bei der Nutzung diversere Websites sollte man stets darauf achten gemeinfreies Material zu nutzen. Falls es sich um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, ist geraten, auf den Zusammenhang der Verwendung (beispielsweise das Zitat als Beleg für die eigene Meinung) zu achten. Die Zulässigkeit hängt hier vom Umfang und der Werkart ab. Gewarnt wird vor der Übernahme von Liedern und Liedstrophen, Gedichten und Abbildungen, da diese als sogenannte ganze Werke nur in einem wissenschaftlichen Kontext ohne Genehmigung zitiert werden dürfen. Fremde Marken und Logos dürfen niemals markenmäßig genutzt werden. Das heißt: Es darf für den Betrachter nicht der Eindruck entstehen, dass der Verwender die Logos für ein eigenes Produkt benutzt. Die Erwähnung fremder Marken und Logos im Fließtext ist jedoch zulässig.
Mit der sich stetig weiter entwickelnden Technik wird auch der Rechtsrahmen komplizierter. Ständig werden neue Regelbedürfnisse erkannt. Selbst für Fachjuristen ist dieses Gebiet kaum noch zu überschauen. Allenfalls die Masse der täglichen Verstöße schützt den einzelnen Websiteanbieter und –nutzer noch davor, rechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.
|