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7.72.00 Nr. 1 Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen

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Verordnung
über die Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen
vom 10. November 1969

in der Änderungsfassung
Hinweis vom 12. Juli 1989

Erlaßgrundlage
Änderungsbeschlüsse

INHALTSVERZEICHNIS

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Studiennachweise
§ 3 Teile der Prüfung
§ 4 Wissenschaftliche Hausarbeit
§ 5 Mündliche Prüfung
§ 6 Klausurarbeiten

Zweiter Abschnitt
Prüfungsverfahren

§ 7 Wissenschaftliche Prüfungsämter
§ 8 Mitglieder der Prüfungsämter
§ 9 Zuständigkeit der Prüfungsämter
§ 10 Meldung zur Prüfung
§ 11 Anrechnung von Semestern und Prüfungsteilen
§ 12 Zulassung zur Prüfung
§ 13 Prüfungsergebnisse
§ 14 Nachholprüfung
§ 15 Wiederholungsprüfung
§ 16 Rücktritt von der Prüfung
§ 17 Ausschluß von der Prüfung
§ 18 Zeugnis
§ 19 Prüfungsgebühren

Dritter Abschnitt
Prüfungsvoraussetzungen für die Erteilung von Religionsunterricht

§ 20 Erwerb der Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht

Vierter Abschnitt
Erweiterungsprüfung

§ 21 Zulassung zur Erweiterungsprüfung
§ 22 Inhalt der Erweiterungsprüfung
§ 23 Prüfungsverfahren

Fünfter Abschnitt
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen

§ 24 Zulassung zur Zusatzprüfung
§ 25 Inhalt der Zusatzprüfung
§ 26 Prüfungsverfahren

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 27 Übergangsregelung
§ 28 Inkrafttreten

Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBI. I S. 101) wird verordnet:

ERSTER ABSCHNITT
ALLGEMEINES

§ 1
Zweck der Prüfung

(1) Das Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen wird durch die Erste Staatsprüfung abgeschlossen.

(2) In der Prüfung soll der Bewerber in ausgewählten Bereichen seines Studienganges nachweisen, daß er sich erziehungs- und fachwissenschaftlich sowie didaktisch für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen erfolgreich vorbereitet hat.

§ 2
Studiennachweise

(1) Wer sich um die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen bewirbt, muß nachweisen, daß er ein ordnungsgemäßes Studium von drei Studienjahren an der Johann-Wolfgang-Goethe Universität in Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität in Gießen oder an der Gesamthochschule in Kassel abgeleistet hat.

(2) Der Bewerber muß durch Vorlage von Scheinen nachweisen, daß er im Rahmen seines Studiums an den folgenden Veranstaltungen erfolgreich teilgenommen hat:

1. an je einer Übung, in der mindestens eine Klausurarbeit oder schriftliche Hausarbeit angefertigt wird, in den beiden pädagogischen Grundwissenschaften, die er nicht für die mündliche Prüfung wählt. Pädagogische Grundwissenschaften sind:

Pädagogik,
Pädagogische Psychologie,
Soziologie der Erziehung,
Politische Bildung;

2. an je einer Übung für Fortgeschrittene in den beiden pädagogischen Grundwissenschaften, die er für die mündliche Prüfung wählt;
3. an Stelle der in Nr. 1 und 2 genannten Übungen an sechs Veranstaltungen des nach thematischen Schwerpunkten gegliederten erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Kernstudiums, sofern dieses Studium nach der Studienordnung der Universität vorgeschrieben ist;
4. an je zwei Übungen im fachwissenschaftlichen und im fachdidaktischen Bereich von zwei der folgenden Fächer:

Evangelische Theologie,
Katholische Theologie,
Deutsch,
Englisch,
Französisch,
Russisch,
Geschichte,
Sozialkunde,
Geographie,
Mathematik,
Physik,
Chemie,
Biologie,
Kunsterziehung,
Musik,
Sport,
Polytechnik/Arbeitslehre
(fachwissenschaftlicher Schwerpunkt Technik, fachwissenschaftlicher Schwerpunkt Wirtschaft, fachwissenschaftlicher Schwerpunkt Sozio-Ökologie).
In den Fächern Kunsterziehung, Musik und Sport muß der Bewerber durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Hochschullehrers nachweisen, daß er die fachpraktischen Anforderungen in diesen Fächern erfüllt.

(3) Der Bewerber hat ferner die erfolgreiche Teilnahme an einem nach der von der Hochschule mit Zustimmung des Kultusministers erlassenen Praktikumsordnung durchzuführenden Schulpraktikum nachzuweisen, das in zwei Abschnitten abzuleisten ist. Jeder Praktikumsabschnitt umfaßt ein in der Regel fünfwöchiges, grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit durchzuführendes Blockpraktikum in einer Schule in Verbindung mit Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen im Umfang von sechs Semesterwochenstunden. Ein Praktikumsabschnitt kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an schulpraktischen Studien in Verbindung mit begleitenden Ausbildungsveranstaltungen im Umfange von sechs Semesterwochenstunden nachgewiesen werden, sofern die Praktikumsordnung dies zuläßt. Während des Praktikums in der Schule wird der Bewerber von einem Beauftragten der Hochschule und einem Lehrer angeleitet; gelangen beide übereinstimmend zu der Auffassung, daß der Praktikumsabschnitt nicht erfolgreich abgeleistet wurde, ist dies dem Bewerber von der Hochschule schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Bewerber kann in diesem Fall den Praktikumsabschnitt einmal wiederholen; wird auch im Wiederholungsfall der Praktikumsabschnitt nicht erfolgreich abgeleistet, ist der Bewerber zur Ersten Staatsprüfung nicht zuzulassen. Über die Anrechnung von außerhalb Hessens durchgeführter Schulpraktika oder diesen entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen entscheidet der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Prüfungsamtes.

§ 3
Teile der Prüfung

(1) Der Bewerber hat eine wissenschaftliche Hausarbeit nach Wahl aus den in § 2 Abs. 2 genannten Gebieten anzufertigen. Im Unterrichtsfach Kunsterziehung kann an die Stelle einer wissenschaftlichen Hausarbeit auf Antrag eine praktische künstlerische Arbeit treten, die schriftlich zu erläutern ist.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gebiete:

1. zwei pädagogische Grundwissenschaften oder zwei thematische Schwerpunkte des erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Kernstudiums; der Bewerber kann wählen

a) Pädagogik oder Pädagogische Psychologie,

b) Soziologie der Erziehung oder Politische Bildung;
2. zwei der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Fächer; die Prüfung umfaßt den fachwissenschaftlichen und den fachdidaktischen Bereich.

(3) Die Prüfung soll je Bewerber in den pädagogischen Grundwissenschaften oder den thematischen Schwerpunkten des erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Kernstudiums nicht länger als je 30 Minuten und in den beiden Fächern je Fach nicht länger als 45 Minuten dauern.

(4) An Stelle der mündlichen Prüfung in einer der pädagogischen Grundwissenschaften oder den thematischen Schwerpunkten des erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Kernstudiums kann der Bewerber auf Wunsch eine vierstündige Klausurarbeit anfertigen. Es werden zwei Themen zur Wahl gestellt.

(5) In den Fremdsprachen ist die Fähigkeit im schriftlichen Gebrauch der Sprache durch eine vierstündige Klausurarbeit nachzuweisen.

(6) Bewerber, die an der Gesamthochschule Kassel studieren, haben jeweils vierstündige Klausurarbeiten nach Wahl aus zwei der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Gebieten anzufertigen, in denen nicht die Hausarbeit angefertigt wurde; Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 4
Wissenschaftliche Hausarbeit

(1) Der Bewerber vereinbart mit einem Mitglied des Prüfungsamtes das Thema der Arbeit. Der Vorsitzende des Prüfungsamtes beruft dieses Mitglied des Prüfungsamtes; er hat darauf zu achten, daß das Thema dem Zweck der Arbeit entspricht und daß die Beschaffung der Hilfsmittel keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet.

(2) Die Frist für die wissenschaftliche Hausarbeit beträgt zehn Wochen. Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann auf Antrag eine Nachfrist bis zu zwei Wochen gewähren.

(3) Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, sofern nicht der Bewerber nachweist, daß er die Frist ohne sein Verschulden versäumt hat; in diesem Fall entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsamtes, ob eine weitere Nachfrist gewährt oder eine neue Aufgabe gestellt wird.

(4) Der Bewerber soll in der Arbeit wissenschaftliches Urteil, die Fähigkeit zur Anwendung wissenschaftlicher Verfahren sowie zu geordneter und klarer Darstellung zeigen. Die Arbeit ist in deutscher Sprache anzufertigen.

(5) Der Bewerber muß am Schluß der Arbeit versichern, daß er sie selbständig verfaßt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die benutzten Werken im Wortlaut oder dem Sinne nach entnommen sind, mit Quellenangaben kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen und bildliche Darstellungen abzugeben.

(6) Die Arbeit ist bei dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzureichen, der sie dem nach Abs. 1 berufenen Mitglied des Prüfungsamtes zur Beurteilung vorlegt. Dieses kennzeichnet unverzüglich in einem schriftlichen Gutachten die Vorzüge und Schwächen der Arbeit und erteilt eine Note nach § 13 Abs. 1. Zeigt die Arbeit ernstliche sprachliche Mängel, so kann sie nicht mit "Ausreichend" oder besser bewertet werden. Arbeit und Gutachten sind unverzüglich an den Vorsitzenden des Prüfungsamtes zurückzugeben.

(7) Ist die Arbeit mit "Mangelhaft" oder "Ungenügend" beurteilt worden, zieht der Vorsitzende des Prüfungsamtes ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsamtes zur Beurteilung der Arbeit hinzu. Das erste Gutachten verbleibt bei dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes. Bei unterschiedlicher Beurteilung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsamtes nach Anhörung der beiden Gutachter.

(8) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann auch in anderen Fällen, insbesondere bei fächerübergreifenden Themen, ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes zur Beurteilung der Arbeit hinzuziehen. Abs. 7 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(9) An Stelle der Hausarbeit ist auf Antrag eine von einer wissenschaftlichen Hochschule als ausreichend für die Verleihung eines akademischen Grades anerkannte Arbeit anzunehmen, falls diese als Ersatz geeignet ist; die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsamtes nach Anhörung eines fachkundigen Hochschullehrers.

(10) An Stelle der Hausarbeit kann auf Antrag eine während des Studiums unter Beachtung der in Abs. 4 und 5 genannten Bestimmungen angefertigte schriftliche Arbeit angenommen werden, falls das Mitglied des Lehrkörpers, auf dessen Anregung die Arbeit angefertigt wurde, dies schriftlich befürwortet.

(11) Der Bewerber darf eine wissenschaftliche Hausarbeit zu anderen Zwecken, etwa zum Erwerb der Doktorwürde oder des Diploms oder zur Veröffentlichung, nicht verwenden, bevor die Prüfung abgeschlossen und das Prüfungszeugnis ausgehändigt ist; bei einer Veröffentlichung nach Abschluß der Prüfung hat jeder Hinweis darauf zu unterbleiben, daß es sich um eine Prüfungsarbeit handelt.

(12) Wird an Stelle der wissenschaftlichen Hausarbeit im Unterrichtsfach Kunsterziehung eine praktische künstlerische Arbeit angefertigt, gelten die Abs. 1 bis 11 sinngemäß.

§ 5
Mündliche Prüfung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes beruft für jede mündliche Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsamtes zwei Prüfer, davon einen zum Prüfungsleiter. Der Vorsitzende des Prüfungsamtes legt den Zeitplan fest und teilt ihn dem Bewerber und den beiden Prüfern spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung mit.

(2) Kann der Bewerber zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht erscheinen, so hat er dies spätestens eine Woche vor der Prüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes mitzuteilen und zu begründen. Dieser entscheidet, ob es gerechtfertigt ist, die Prüfung zu verschieben. Versäumt der Bewerber den Zeitpunkt ohne rechtzeitige Mitteilung, gilt die Prüfung als nicht bestanden, sofern nicht der Bewerber nachweist, daß er die Prüfung ohne sein Verschulden versäumt hat; in diesem Falle bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsamtes einen neuen Zeitpunkt für die Prüfung.

(3) Die gesamte mündliche Prüfung eines Bewerbers muß innerhalb eines Monats beendet sein. In den Fällen des Abs. 2 ist eine Verlängerung nur in begründeten Ausnahmefallen zulässig; die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsamtes, in Zweifelsfällen nach Zustimmung des Kultusministers. Wird die mündliche Prüfung nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Die Bewerber werden einzeln geprüft. Zwei Bewerber dürfen mit ihrer Zustimmung zusammen geprüft werden. Die Zustimmung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(5) Über das Ergebnis der mündlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach entscheidet der Prüfungsleiter nach Beratung mit dem anderen Prüfer, in den Fremdsprachen unter Berücksichtigung der für die Klausurarbeit erteilten Note. Während der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, aus der der wesentliche Inhalt und Verlauf der Prüfung die Bewertung und eine Begründung für die erteilte Note ersichtlich sind; eine nachträgliche Änderung der Benotung ist unzulässig.

(6) Vertreter der zuständigen Kirchenbehörden sind zu den Prüfungen in den Fächern Evangelische und Katholische Theologie vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzuladen. Bei der Feststellung der Prüfungsergebnisse wirken sie nicht mit.

(7) Der Prüfungsleiter kann Studenten des dritten Studienjahres sowie wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Antrag gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.

§ 6
Klausurarbeiten

(1) Wünscht ein Bewerber in einer pädagogischen Grundwissenschaft oder in einem thematischen Schwerpunkt des erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Kernstudiums schriftlich geprüft zu werden, beauftragt der Vorsitzende des Prüfungsamtes ein Mitglied des Prüfungsamtes, das zwei Themen zur Auswahl durch den Bewerber stellt. Die Arbeit wird in der Regel in der Bibliothek des betreffenden Fachseminars angefertigt; diese darf benutzt werden. § 4 Abs. 6 und 7. gilt sinngemäß.

(2) Die Aufgaben für die Klausurarbeiten in den Fremdsprachen sind von dem vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes berufenen Mitglied des Prüfungsamtes zu stellen. § 4 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.

ZWEITER ABSCHNITT
PRÜFUNGSVERFAHREN

§ 7
Wissenschaftliche Prüfungsämter

(1) Die Erste Staatsprüfung wird vor einem Wissenschaftlichen Prüfungsamt abgelegt.

(2) Wissenschaftliche Prüfungsämter sind:

1. das Wissenschaftliche Prüfungsamt für das Lehramt an Grundschulen und an Haupt- und Realschulen an der Johann-Wolfgang-Goethe Universität in Frankfurt am Main,
2. das Wissenschaftliche Prüfungsamt für das Lehramt an Grundschulen und an Haupt- und Realschulen an der Justus-Liebig-Universität in Gießen,
3. das Wissenschaftliche Prüfungsamt für die Lehrämter an der Gesamthochschule in Kassel.

(3) Die Prüfungsämter unterstehen dem Kultusminister. Der Kultusminister und seine Beauftragten können an den Sitzungen der Prüfungsämter und an den Prüfungen teilnehmen.

§ 8
Mitglieder der Prüfungsämter

(1) Die Prüfungsämter bestehen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungsämter können Angehörige des Lehrkörpers der Hochschulen im Lande Hessen, fachkundige Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Schuldienst im Lande Hessen sowie solche Lehrer staatlich anerkannter privater Haupt- und Realschulen im Lande Hessen, die beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen abgelegt haben, berufen werden. Der Vorsitzende muß mit den Aufgaben der Grundschulen, Hauptschulen oder Realschulen aus eigener Erfahrung vertraut sein; er darf nicht Mitglied des Lehrkörpers der Hochschule sein, an der das Prüfungsamt errichtet ist. Der Stellvertreter soll dem Lehrkörper der Hochschule angehören. Der Vorsitzende ist berechtigt, an den mündlichen Prüfungen teilzunehmen und Fragen zu stellen. Er hat darauf zu achten, daß Inhalt und Umfang der Prüfung den Anforderungen der Prüfungsordnung entsprechen.

(3) Der Kultusminister beruft die Mitglieder der Prüfungsämter für die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder die Geschäfte so lange weiter, bis neue Mitglieder berufen sind.

§ 9
Zuständigkeit der Prüfungsämter

(1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsamt an der Hochschule abzulegen, an der der Bewerber das letzte Studienjahr abgeleistet hat. Der Kultusminister kann den Bewerber auf seinen Antrag einem anderen Prüfungsamt zuweisen.

(2) Eine Wiederholungsprüfung ist vor dem Prüfungsamt abzulegen, vor dem die erste Prüfung stattgefunden hat. Der Kultusminister kann Ausnahmen zulassen.

§ 10
Meldung zur Prüfung

(1) Die Meldung zur Prüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsamtes zu richten; sie kann frühestens zwei Wochen vor Vorlesungsschluß des sechsten Semesters und soll spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsschluß des siebenten Semesters erfolgen.

(2) Zur Prüfung kann sich nur melden, wer die folgenden Unterlagen beifügt:

1. das Studienbuch,
2. die in § 2 genannten Nachweise,
3. gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 9 oder 10 unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen,
4. eine Erklärung, ob der Bewerber gerichtlich bestraft oder gegen ihn ein solches Verfahren im Gange ist,
5. die Versicherung, daß der Bewerber die Zulassung bisher bei keinem anderen Prüfungsamt beantragt hat, oder die Mitteilung, wann und wo dies geschehen ist,
6. ein kurzer Lebenslauf mit Angaben über den Bildungsgang.

(3) In der Meldung ist anzugeben

1. das Fachgebiet, aus dem der Bewerber die wissenschaftliche Hausarbeit anfertigen will,
2. in welchen pädagogischen Grundwissenschaften oder thematischen Schwerpunkten des erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Kernstudiums der Bewerber geprüft werden will und ob gegebenenfalls eine dieser Prüfungen schriftlich erfolgen soll,
3. die beiden Fächer, in denen der Bewerber gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 geprüft werden will.

§ 11
Anrechnung von Semestern und Prüfungsteilen

(1) Semester, die der Bewerber an anderen deutschsprachigen Hochschulen in den Bereichen, in denen er die Prüfung ablegen will, studiert hat, sind voll anzurechnen. Semester, die der Bewerber an deutschen oder ausländischen Hochschulen studiert hat, können ganz oder teilweise angerechnet werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsamtes, in den Fällen des Satzes 2 nach Anhören eines fachkundigen Mitgliedes des Prüfungsamtes; in Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Kultusministers einzuholen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen können andere Ausbildungsgänge durch den Kultusminister auf die nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Studiendauer ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen förderlich sind. Das gleiche gilt für bestandene Prüfungen, Prüfungsabschnitte und Prüfungsteile.

§ 12
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in § 10 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsamtes. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.

§ 13
Prüfungsergebnisse

(1) Die Ergebnisse der in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Teile der Prüfung sind durch eine der folgenden Noten festzulegen:

Sehr gut,
Gut,
Befriedigend,
Ausreichend,
Mangelhaft,
Ungenügend.

Die Ergebnisse der Prüfungsteile sind dem Bewerber auf Antrag nach Abschluß der Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsamtes bekanntzugeben und kurz zu begründen.

(2) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn in der wissenschaftlichen Hausarbeit oder der praktischen künstlerischen Arbeit, in den Fächern der mündlichen Prüfung und in den Klausurarbeiten mindestens ausreichende Ergebnisse erzielt worden sind.

(3) Das Gesamtergebnis ist aus dem Notendurchschnitt der in Abs. 1 genannten Teilergebnisse zu errechnen; dabei zählen die Noten für die wissenschaftliche Hausarbeit zehnfach, die Noten für jede der beiden pädagogischen Grundwissenschaften oder der beiden thematischen Schwerpunkte des erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Kernstudiums je sechsfach, die Noten für jedes der beiden Fächer je neunfach. Als Gesamtergebnis ist festzustellen:

bei einem Notendurchschnitt bis 1,50 einschließlich:
Mit Auszeichnung bestanden,

bei einem Notendurchschnitt bis 2,50 einschließlich:
Gut bestanden,

bei einem Notendurchschnitt bis 3,50 einschließlich:
Befriedigend bestanden,

bei einem Notendurchschnitt bis 4,50 einschließlich:
Bestanden.

(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird dies dem Bewerber durch den Vorsitzenden des Prüfungsamtes schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Auf Antrag des Bewerbers ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen.

§ 14
Nachholprüfung

(1) Wenn nur in der wissenschaftlichen Hausarbeit oder der praktischen künstlerischen Arbeit, in einer Klausurarbeit nach § 3 Abs. 4 oder in einem Fach der mündlichen Prüfung ein nicht ausreichendes Ergebnis erzielt worden ist, kann die wissenschaftliche Hausarbeit oder der praktischen künstlerischen Arbeit, die Klausurarbeit nach § 3 Abs. 4 oder die Prüfung in diesem Fach noch einmal wiederholt werden (Nachholprüfung). Das Wahlrecht nach § 3 Abs. 4 gilt auch für die Nachholprüfung.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes bestimmt den Termin für die Nachholprüfung nach Anhören des Prüfers, bei dem ein nicht ausreichendes Ergebnis erzielt wurde; der Termin muß mindestens zwei Monate nach der ersten Prüfung liegen. Bleibt der Bewerber zum festgesetzten Termin aus oder besteht er die Nachholprüfung nicht, so ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden.

§ 15
Wiederholungsprüfung

(1) Wer die Erste Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen (Wiederholungsprüfung). Für die Wiederholungsprüfung können auf Antrag des Bewerbers durch den Vorsitzenden des Prüfungsamtes die mündlichen Prüfungen in denjenigen Bereichen, die mindestens mit "Befriedigend" bewertet wurden, sowie die wissenschaftliche Hausarbeit oder die praktische künstlerische Arbeit und die Klausuren angerechnet werden. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens ein halbes Jahr und muß spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Prüfung abgelegt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist vor dem Prüfungsamt abzulegen, vor dem die erste Prüfung nicht bestanden wurde.

(3) Der Kultusminister kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der in Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie in Abs. 2 getroffenen Regelung zulassen.

§ 16
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt der Bewerber während der Prüfung zurück, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsamtes darüber, ob die Prüfung nicht bestanden ist oder fortgesetzt wird. Tritt der Bewerber im Verlauf der fortgesetzten Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, wieder zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung ist zu begründen.

§ 17
Ausschluß von der Prüfung

(1) Ein Bewerber, der eine unrichtige Erklärung nach § 4 Abs. 5 abgibt, bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung ist in diesem Falle nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsamtes nach Anhören des Bewerbers. Eine Wiederholung der Prüfung ist in diesem Falle nur mit Zustimmung des Kultusministers zulässig.

(2) Stellt sich nach Abschluß der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, kann der Kultusminister die Entscheidung aufheben und das Prüfungszeugnis einziehen.

§ 18
Zeugnis

Über das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das von dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen ist.

§ 19
Prüfungsgebühren

(gestrichen)

DRITTER ABSCHNITT

PRÜFUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG VON RELIGIONSUNTERRICHT


§ 20
Erwerb der Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht

Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung zur Erteilung von evangelischem oder katholischem Religionsunterricht ist

1. die Ablegung der Prüfung im Fach Evangelische oder Katholische Theologie gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 oder
2. die Ablegung einer Erweiterungsprüfung im Fach Evangelische oder Katholische Theologie nach §§ 21 bis 23 oder
3. die Ablegung einer Zusatzprüfung im Fach Evangelische oder Katholische Theologie nach §§ 24 bis 26.

VIERTER ABSCHNITT

ERWEITERUNGSPRÜFUNG

§ 21
Zulassung zur Erweiterungsprüfung

Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen bestanden hat, oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Realschullehrer nach den bisherigen Bestimmungen erfüllt, kann Erweiterungsprüfungen in anderen als den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten beiden Fächern ablegen.

§ 22
Inhalt der Erweiterungsprüfung

Die Erweiterungsprüfung ist in jedem Fach als mündliche Prüfung abzulegen; sie umfaßt den fachwissenschaftlichen und den fachdidaktischen Bereich. In Fremdsprachen ist die Fähigkeit im schriftlichen Gebrauch der Sprache durch je eine vierstündige Klausurarbeit nachzuweisen.

§ 23
Prüfungsverfahren

(1) Für die Erweiterungsprüfung gelten die §§ 3, 5 bis 13 und 15 bis 18 sinngemäß.

(2) Der Bewerber wählt das Wissenschaftliche Prüfungsamt, vor dem er die Erweiterungsprüfung ablegen will.

FÜNFTER ABSCHNITT

ZUSATZPRÜFUNG ZUM ERWERB DER BEFÄHIGUNG ZUM LEHRAMT AN HAUPTSCHULEN UND REALSCHULEN

§ 24
Zulassung zur Zusatzprüfung

Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen kann ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien besitzt.

§ 25
Inhalt der Zusatzprüfung

(1) Die Zusatzprüfung ist als mündliche Prüfung abzulegen, und zwar

1. für Bewerber, die die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen oder zum Lehramt an Sonderschulen besitzen in einem Fach, das nicht fachwissenschaftlich Gegenstand der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen war; die Prüfung erstreckt sich auf den fachwissenschaftlichen und den fachdidaktischen Bereich;
2. für Bewerber, die die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien besitzen in dem fachdidaktischen Bereich der beiden Fächer, die Gegenstand der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien waren, sofern diese Fächer Prüfungsfächer sind und gewählt werden oder in dem fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Bereich der für die Zusatzprüfung gewählten Fächer.

(2) In Fremdsprachen ist die Fähigkeit im schriftlichen Gebrauch der Sprache durch eine vierstündige Klausur nachzuweisen, sofern die jeweilige Fremdsprache nicht Gegenstand der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien war.

§ 26
Prüfungsverfahren

(1) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 5 bis 13 und 15 bis 18 sinngemäß.

(2) Der Bewerber wählt das Wissenschaftliche Prüfungsamt, vor dem er die Zusatzprüfung ablegen will.

SECHSTER ABSCHNITT

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 27
Übergangsregelung

(1) Bewerber, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens drei Semester studiert haben, können auf Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen.

(2) ...

(3) Schulpraktika, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisherigen Bestimmungen abgeleistet wurden, werden anerkannt.

(4) Auf Antrag, der beim Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Prüfungsamtes für die Lehrämter an der Gesamthochschule in Kassel zu stellen ist, können Bewerber, die ihr Studium an der Gesamthochschule Kassel vor dem Wintersemester 1989/90 aufgenommen haben, die Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ablegen.

§ 28
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Erlaßgrundlage

Änderungsbeschlüsse

HKM-VO
10.11.1969
§ 13 Abs. 4
LehramtGes. 1969


VO vom
Änderung vom
Änderung vom
Änderung vom
Änderung vom
Änderung vom






HKM/HMWK

10.11.1969;
03.12.1970;
16.03.1976;
02.06.1978;
08.12.1979;
12.07.1989;






GVBl. I

20.11.1969
18.12.1970
22.03.1976
30.06.1978
27.12.1979
21.07.1989








S. 214
S. 747
S. 201
S. 413
S. 277
S. 185