Inhaltspezifische Aktionen

7.30.02.1 Diplomprüfungsordnung des FB Wirtschaftswissenschaften für die wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge an der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 30. Juni 1978


7.30.02 Nr. 1a
PDF Download als PDF-Dokument



Diplomprüfungsordnung des
FB Wirtschaftswissenschaften für die
wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge
an der Justus-Liebig-Universität Gießen
vom 30. Juni 1978

Hinweis vom 18. Juni 1997


Dieses Dokument wurde am 07.11.2001 in der Internetversion der Mitteilungen der Universität Gießen eingearbeitet.


Erlaßgrundlage
Änderungsbeschlüsse


INHALTSVERZEICHNIS

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Gliederung und Abschluß des Studiums
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplom-Vorprüfung

§ 8 Zulassung
§ 9 Zulassungsverfahren
§ 10 Zweck und Gegenstand der Diplom-Vorprüfung
§ 11 Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§ 12 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 13 Bewertung der Leistungen in der Diplom-Vorprüfung
§ 14 Mitteilung der Prüfungsergebnisse

III. Diplomprüfung

§ 15 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassung zur Diplomprüfung
§ 16 Bestandteile der Diplomprüfung
§ 17 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
§ 18 Bewertung der Leistungen im ersten und zweiten Teil der Diplomprüfung
§ 19 Diplomarbeit
§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 21 Gesamtnote der Diplomprüfung
§ 22 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 23 Zusatzfächer
§ 24 Zweiter Diplomgrad
§ 25 Zeugnis
§ 26 Diplom

IV. Schlußbestimmungen

§ 27 Prüfungsgebühren
§ 28 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 30 Inkrafttreten
§ 31 Übergangsbestimmungen

Anlage 1
Anlage 2

I. ALLGEMEINES

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Wirtschaftswissenschaften. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat, Zusammenhänge ihres oder seines Faches sowie dessen Beziehung zur gesellschaftlichen Umwelt überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2 Diplomgrad

(1) Der Fachbereich Wirtschaftswissenschaften verleiht folgende akademische Grade:


1.

für eine bestandene Diplomprüfung für Kaufleute gemäß § 16 Abs. 3 den akademischen Grad "Diplom-Kaufmann";


2.

für eine bestandene Diplomprüfung für Ökonomen gemäß § 16 Abs. 4 den akademischen Grad "Diplom-Ökonom";


3.

für eine bestandene Diplomprüfung für Volkswirte gemäß § 16 Abs. 5 den akademischen Grad "Diplom-Volkswirt".

(2) Auf Antrag kann Absolventinnen der Diplomgrad in femininer Form erteilt werden. Die entsprechenden Grade lauten:

zu 1. "Diplom-Kauffrau"

zu 2. "Diplom-Ökonomin"

zu 3. "Diplom-Volkswirtin"

(3) Die weibliche Form des Diplomgrades kann auch von Absolventinnen geführt werden, denen in der Diplom-Urkunde die männliche Form des Diplomgrades verliehen worden ist.

§ 3 Gliederung und Abschluß des Studiums

(1) Das Studium der Wirtschaftswissenschaften ist in ein Grundstudium und in ein Hauptstudium gegliedert. Mit dem Studium kann nur zu Beginn des Wintersemesters begonnen werden.

(2) Das Grundstudium besteht aus dem Orientierungsjahr (erstes Studienjahr) und dem ersten Kernstudienjahr (zweites Studienjahr). Es wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen.

(3) Das Hauptstudium besteht aus dem zweiten Kernstudienjahr (drittes Studienjahr) und dem Spezialisierungsjahr (viertes Studienjahr). Das Hauptstudium kann erst nach bestandener Diplom-Vorprüfung aufgenommen werden. Es wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

(4) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester.

§ 4 Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfung ist der Prüfungsausschuß zuständig.

(2) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind fünf Professorinnen oder Professoren des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften, die ein zugelassenes Prüfungsfach vertreten; sie werden vom Fachbereichsrat gewählt. Die Vertreter der Studentinnen oder Studenten im Fachbereichsrat entsenden nach dem d'Hondtschen Verfahren zwei Studenten des Fachbereichs mit beratender Stimme in den Prüfungsausschuß.

(3) Für die Professorinnen oder Professoren beträgt die Amtszeit drei Jahre, für die Studentinnen oder Studenten ein Jahr. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen Professorinnen oder Professoren auf Lebenszeit sein.

(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet in den in dieser Prüfungsordnung aufgeführten Fällen. Bei Einspruch gegen Entscheidungen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden entscheidet der Prüfungsausschuß.

(6) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnungen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

§ 5 Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen oder Prüfer und die Beisitzerinnen oder Beisitzer. Er kann die Bestellung der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Prüfungsfach, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Für die Prüfungen in den Pflichtfächern der Diplomprüfung gem. § 16 Abs. 3, 4 und 5 sowie in den Fächern "Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre" und "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre" der Diplom-Vorprüfung gem. § 10 Abs. 2 bestellt der Prüfungsausschuß für jeden Prüfungstermin Fachkommissionen mit mindestens zwei Mitgliedern, von denen mindestens eine Professorin oder einer Professor ist.

(3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann vorschlagen:


a)

die Prüferin oder den Prüfer für die Diplomarbeit,


b)

für die schriftliche Prüfung in den Pflichtfächern der Diplomprüfung sowie in den Fächern "Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre" und "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre" der Diplom-Vorprüfung die Prüferin oder den Prüfer aus der jeweiligen Fachkommission gem. Abs. 2;


c)

für die Prüfung in jedem anderen Fach, sofern dieses von mehreren Professoren vertreten wird, eine Fachvertreterin oder einen Fachvertreter.

Den Vorschlägen der Kandidatin oder des Kandidaten ist nach Möglichkeit zu folgen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Ein wirtschaftswissenschaftliches Studium an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten durch Entscheidung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ganz oder teilweise angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von Kultusministerkonferenz und Westdeutscher Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz-Vereinbarungen maßgebend. Im übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen in den Wirtschaftswissenschaften, die die Kandidatin oder der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, werden angerechnet. Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengänge oder an anderen Hochschulen werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Vorprüfungen können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, sofern sie gleichwertig sind, von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet. Bei der Festlegung der Gleichwertigkeit werden gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz beachtet.

(5) Über die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinaus kann auf Antrag von der Teilnahme an der Klausur im Fach "Technik des betrieblichen Rechnungswesens" nach § 8 Abs. 3 befreit werden, wer das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule, einer Wirtschaftsoberschule oder eines Wirtschaftsgymnasiums oder in Verbindung mit dem Kaufmannsgehilfenbrief das Abschlußzeugnis einer kaufmännischen Berufsschule besitzt und in diesem Zeugnis das Fach "Betriebliches Rechnungswesen" oder "Buchhaltung", das mindestens vier Semester-Wochenstunden umfaßt haben muß, mit mindestens der Note "befriedigend" abgeschlossen worden ist. Über den Antrag entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(6) Der Kandidatin oder dem Kandidaten kann auf Antrag ein Fach der Diplomprüfung gem. § 16 erlassen werden, wenn sie oder er in diesem Fach eine staatliche oder akademische Prüfung bestanden hat, in der mindestens gleichwertige Anforderungen wie in der Diplomprüfung nach dieser Ordnung gestellt wurden. Über den Antrag entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(7) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein amtsärztliches Attest glauabhaft, daß ihr oder ihm es wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht möglich ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Kandidatin oder dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, 0rdnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe, von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden anerkannt, so wird die Kandidatin oder der Kandidat zum nächstmöglichen Prüfungstermin erneut zugelassen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfung in dem betreffenden Fach als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, der sich einer Störung des Prüfungsablaufes schuldig gemacht hat, kann von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden. Ist der Kandidatin oder dem Kandidaten bereits bei einer vorherigen Klausur in der Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung eine Täuschung nachgewiesen worden, gilt bei erneuter Täuschung die Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung als endgültig nicht bestanden.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestätigt das Vorliegen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes und teilt die Entscheidung der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich und mit Begründung schriftlich mit.

II. DIPLOM-VORPRÜFUNG

§ 8 Zulassung

(1) Die Zulassung erfolgt zu jedem der drei Teile der Diplom-Vorgrüfung gem. § 11 gesondert.

(2) Zum ersten Teil der Diplom-Vorgrüfung kann nur zugelassen werden, wer das Reifezeugnis oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt.

(3) Zum dritten Teil der Diplom-Vorgrüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Leistungsnachweis erbringt in den Fächern:


a)

Technik des betrieblichen Rechnungswesens,


b)

Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler und


c)

Grundzüge der Wirtschaftsinformatik.

(4) Die Anträge auf Zulassung zu den einzelnen Teilen der Diplom-Vorprüfung sind zu den vom Prüfungsausschuß bekanntgegebenen Terminen schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Den Anträgen sind beizufügen:


1.

die Nachweise über die in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen,


2.

eine Darstellung des Bildungsganges,


3.

eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine wirtschaftswissenschaftliche Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung nicht bestanden hat,


4.

der Nachweis, daß die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Diplom-Vorprüfung an der Justus-Liebig-Universität immatrikuliert ist, und


5.

die Quittierung über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.

(5) Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf eine andere Art zu führen.

§ 9 Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplom-Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.

(3) Die Zulassung kann ansonsten nur abgelehnt werden, wenn


1.

die in § 8 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder


2.

die Unterlagen unvollständig sind.

§ 10 Zweck und Gegenstand der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Kandidatin oder der Kandidat muß in der Diplom-Vorprüfung nachweisen, daß er sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das Hauptstudium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:


1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,


2.

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,


3.

Rechtswissenschaft,


4.

Statistik.

(3) Die Prüfung in den Fächern Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre und Grundzüge der Volkswirtschaftslehre besteht aus den Prüfungen in den Teilfächern Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre I (GBWL I) und Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre II (GBWL II) sowie den Prüfungen in den Teilfächern Grundzüge der Volkswirtschaftslehre I (GVWL I) und Grundzüge der Volkswirtschaftslehre II (GVWL II).

(4) Die Prüfung im Fach Rechstwissenschaft erstreckt sich auf die Grundzüge des Privatrechts sowie des Öffentlichen Rechts. Dabei werden insbesondere die wirtschaftlich relevanten Teile des Rechts berücksichtigt.

(5) Für ausländische Studierende kann durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Antrag das Fach Rechtswissenschaft durch das Fach Sozialökonomik der Entwicklungsländer ersetzt werden.

(6) Die schriftlichen Prüfungen gem. § 11 finden in einem Zeitraum von vier Wochen, die mündlichen Ergänzungsprüfungen gem. § 12 Abs. 2 bis 6 in einem Zeitraum von sechs Wochen statt.

§ 11 Durchführung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Studierenden sind verpflichtet, unmittelbar im Anschluß an das Orientierungsjahr eine Klausur von jeweils dreistündiger Dauer in den Teilfächern Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre I ( GBWL I) und Grundzüge der Volkswirtschaftslehre I (GVWL I) zu schreiben (Erster Teil der Diplom-Vorprüfung).

(2) In den Fächern Rechtswissenschaft und Statistik ist jeweils eine vierstündige Klausur zu schreiben. Die Klausuren sollen im Anschluß an das dritte Semester geschrieben werden (Zwiter Teil der Diplom-Vorprüfung).

(3) In den Teilfächern Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre II (GBWL II) und Grundzüge der Volkswirtschaftslehre II (GVWL II) ist jeweils eine dreistündige Klausur zu schreiben. Die Klausuren sollen im Anschluß an das erste Kernstudienjahr geschrieben werden. Die erstmalige Teilnahme an den Klausuren in diesen Fächern kann nur zum selben Prüfungstermin erfolgen (Dritter Teil der Diplom-Vorprüfung).

(4) In den Klausuren gemäß § 11 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 3 werden den Kandidatinnen oder den Kandidaten mindestens zwei Themen bzw. zwei Themenblöcke angeboten, von denen eines bzw. einer zu bearbeiten ist.

(5) In allen Prüfungsfächern gem. § 10 Absatz 2 und ggt. gem § 10 Absatz 5 sind die Klausuren unter einer vom Prüfungsausschuß bestellten Aufsicht zu schreiben.

§ 12 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Klausuren des ersten Teils der Diplom-Vorprüfung können in den Fächern, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, nur im Anschluß an das folgende Semester einmal wiederholt werden.

(2) Sofern bei einer Wiederholung des ersten Teils der Diplom-Vorprüfung nur eine Klausurarbeit mit einer schlechteren Note als "ausreichend" (4,0) bewertet wurde, findet in dem betreffenden Fach eine mündliche Ergänzungsprüfung statt.

(3) Die Klausuren des zweiten und dritten Teils der Diplom-Vorprüfung können in den Fächern, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin einmal wiederholt werden.

(4) Wird eine Klausurarbeit des zweiten Teils der Diplom-Vorprüfung bei der Wiederholung mit einer schlechteren Note als "ausreichend" (4,0) bewertet, findet in dem betreffenden Fach jeweils eine mündliche Ergänzungsprüfung statt.

(5) Sofern bei einer Wiederholung des dritten Teils der Diplom-Vorprüfung nur eine Klausur mit einer schlechteren Note als "ausreichend" (4,0) bewertet wurde, findet in dem betreffenden Fach eine mündliche Ergänzungsprüfung statt.

(6) Die mündliche Ergänzungsprüfung, die je Kandidatin oder Kandidat in den einzelnen Fächern mindestens 15 Minuten dauert, wird von einem Mitglied der zuständigen Fachkommission in Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzers abgenommen. Gegenstand und Ergebnis der mündliche Ergänzungsprüfung sind schriftlich festzuhalten. Für die Öffentlichkeit der mündlichen Ergänzungsprüfung gilt § 17 Abs. 4.

(7) Die Wiederholung einer Klausur muß zum nächstmöglichen Termin erfolgen; die mündliche Ergänzungsprüfung findet in demselben Prüfungstermin statt. Findet die Wiederholung einer Klausur nicht zum nächstmöglichen Termin und die mündliche Ergänzungsprüfung nicht in demselben Prüfungstermin statt, gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden.

(8) Die Teilnahme an einer Wiederholungs- und Ergänzungsprüfung ist nur möglich, soweit die Kandidatin oder der Kandidat fristgerecht einen Antrag auf erneute Zulassung zur Diplom-Vorprüfung zu den vom Prüfungsausschß bekanntgegebenen Terminen schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses richtet. Soweit der Antrag nicht fristgerecht eingereicht wird, gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden.

(9) Eine zweite Wiederholung der einzelnen Teile der Diplom-Vorprüfung in einem oder in beiden Fächern ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten möglich, sofern der Prüfungsausschuß mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

§ 13 Bewertung der Leistungen in der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1

=

sehr gut

=

eine besonders hervorragende Leistung

2

=

gut

=

eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung

3

=

befriedigend

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht

5

=

nicht ausreichend

=

eine Leistung mit erheblichen Mängeln.

Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden. Die Notenskala reicht von 1,0 bis 5,0.

(2) Legt die Kandidatin oder der Kandidat eine mündliche Ergänzungsprüfung ab, so ergibt sich die Gesamtnote für das betreffende Fach (Fachnote) als arithmetisches Mittel aus den Noten der Klausurarbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung.

(3) Die Noten in den Fächern Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre und Grundzüge der Volkswirtschaftlehre ergeben sich als arithmetisches Mittel aus den Noten, die in diesen Fächern im ersten und dritten Teil der Diplom-Vorprüfung erzielt worden sind.

(4) Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5

=

sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5

=

gut

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5

=

befriedigend

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0

=

ausreichend

bei einem Durchschnitt über 4,0

=

nicht ausreichend.

Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Die Diplom-Vorprüfung ist nur bestanden, wenn die Fachnote jedes Prüfungsfaches und die Noten in allen Teilfächern gem. § 10 Abs. 3 mindestens "ausreichend" (4,0) lauten.

§ 14 Mitteilung der Prüfungsergebnisse

(1) Über die bestandene Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den einzelnen Fächern erzielten Noten gem. § 13 Abs. 1 enthält. Die Notenziffern sind mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma anzugeben. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten nach der Benotung sofort mündlich mitgeteilt.

(3) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid über die nichtbestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

III. DIPLOMPRÜFUNG

§ 15 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Die Zulassung erfolgt zu jedem der drei Teile der Diplomprüfung gem. § 16 Abs. 2 gesondert.

(2) Zum ersten Teil der Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer


1.

das Reifezeugnis oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt und


2.

die wirtschaftswissenschaftliche Diplom-Vorprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, § 6 Abs. 3 findet Anwendung.

(3) Zum zweiten Teil der Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer


1.

den ersten Teil der Diplomprüfung in den Fächern Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Allgemeine Volkswirtschaftslehre mit mindestens "ausreichend" (4,0) bestanden hat und


2.

ein wirtschaftswissenschaftliches Studium von im Regelfall acht Semestern durchgeführt hat und


3.

die erfolgreiche Teilnahme an je einer Übungs- oder Seminarveranstaltung für Fortgeschritten ein drei wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsfächern der Diplomprüfung nachweist. Von jeder Hochschullehrerin oder jedem Hochschullehrer dürfen nicht mehr als zwei Scheine angerechnet werden.

(4) Zum dritten Teil der Diplomprüfung (Diplomarbeit) kann nur zugelassen werden, wer


1.

den ersten Teil der Diplomprüfung in den Fächern Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Allgemeine Volkswirtschaftslehre mit mindestens "ausreichend" (4,0) bestanden hat und


2.

durch Anfertigung einer Hausarbeit einen Seminarschein erworben hat.

(5) Im übrigen gelten § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 entsprechend.

(6) Im Antrag auf Zulassung zum dritten Teil der Diplomprüfung (Diplomarbeit) sind die Prüferin oder der Prüfer und das Fach anzugeben, in dem die Diplomarbeit geschrieben werden soll. Soll die Diplomarbeit als Halbjahresarbeit geschrieben werden, so ist ein Themenvorschlag vorzulegen.

(7) Die Diplomarbeit kann wahlweise nach dem ersten Teil oder nach dem zweiten Teil der Diplomprüfung geschrieben werden.

(8) Die Kandidatin oder der Kandidat hat im Antrag auf Zulassung zum zweiten Teil der Diplomprüfung außerdem anzugeben,


1.

welchen Diplomgrad sie oder er anstrebt und


2.

die Fächerwahl nach § 16 Abs. 3 bzw. 4 bzw. 5 und


3.

ggf. die Zusatzfächer nach § 23.

§ 16 Bestandteile der Diplomprüfung

(1) Es können folgende Diplomprüfungen abgelegt werden:


1.

Diplomprüfung für Kaufleute,


2.

Diplomprüfung für Ökonomen,


3.

Diplomprüfung für Volkswirte.

(2) Die in Abs. 1 genannten Diplomprüfungen bestehen jeweils aus drei Teilen:


1.

aus den Klausurarbeiten in den Fächern Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Allgemeine Volkswirtschaftslehre. Diese Klausurarbeiten sollen im Anschluß an das zweite Kernstudienjahr geschrieben werden (Erster Teil der Diplomprüfung),


2.

für die Kaufleute und Ökonomen aus den Klausuren und den mündlichen Prüfungen in drei Wahlfächern, für Volkswirte aus den Klausuren und mündlichen Prüfungen im Pflichtfach Finanzwissenschaft und in zwei Wahlfächern (Zweiter Teil der Diplomprüfung),


3.

aus der Diplomarbeit (Dritter Teil der Diplomprüfung).

Sowohl der erste als auch der zweite Teil der Diplomprüfung sind jeweils zu einem Prüfungstermin abzulegen.

(3) Diplomprüfung für Kaufleute
Der zweite Teil der Diplomprüfung ist in drei Wahlfächern abzulegen, von denen mindestens zwei aus dem Bereich der Betriebswirtschaftslehre stammen müssen.



a)

Wahlfächer aus dem Bereich der Betriebswirtschaftslehre:
- Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
- Finanzwirtschaft
- Industrielles Management und Controlling
- Internationale Unternehmungen
- Marketing
- Organisation, Führung, Personalwirtschaft
- Revisions- und Treuhandwesen
- Risikomanagement und Versicherungswirtschaft
- Transportwirtschaft (Das Fach Transportwirtschaft kann nur einmal als Wahlfach gewählt werden)
- Wirtschaftsinformatik



b)

Wahlfächer aus dem Bereich der Volkswirtschaftslehre
- Finanzwissenschaft
- Geld, Kredit, Währung
- Internationale Wirtschaftsbeziehungen
- Preis und Wettbewerb
- Sozialökonomk der Entwicklungsländer
- Theorie und Vergleich der Wirtschaftssysteme
- Transportwirtschaft



c)

Weitere wirtschaftswissenschaftliche Wahlfächer
- Statistik und Ökonometrie



d)

Sonstige Wahlfächer
- Öffentliches Recht
- Politikwissenschaft
- Privatrecht
- Psychologie
- Soziologie
- Wirtschaftspädagogik



e)

Weitere Wahlfächer können auf Antrag des Prüfungsausschusses vom Fachbereichsrat beschlossen werden.



f)

Jedes Wahlfach muß hinreichend vertreten sein, d. h. es muß ein zusammenhängendes Veranstaltungsprogramm von mindestens acht Semesterwochenstunden vorliegen, die nicht bereits Teil des Programms in den jeweiligen Pflichtfächern sein dürfen.

(4) Diplomprüfung für Ökonomen
Der zweite Teil der Diplomprüfung ist in drei Wahlfächern abzulegen, von denen mindestens eines aus dem Bereich der Betriebswirtschaftslehre und mindestens eines aus dem Bereich der Volkswirtschaftslehre stammen müssen. Wird die Diplomarbeit in einem betriebswirtschaftlichen Fach geschrieben, so kann maximal ein betriebswirtschaftliches Wahlfach genommen werden. Für die Wahlfächer gelten Abs. 3a bis 3f.

(5) Diplomprüfung für Volkswirte
Der zweite Teil der Diplomprüfung ist im Pflichtfach Finanzwissenschaft und zwei Wahlfächern abzulegen, von denen eines aus dem Bereich der Volkswirtschaftlehre stammen muß. Für die Wahlfächer gelten Abs. 3a bis 3f; ausgenommen davon ist das Fach Finanzwissenschaft.

§ 17 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

(1) Für die Anfertigung der Klausurarbeiten im ersten und zweiten Teil der Diplomprüfung ist in jedem Fach eine Arbeitszeit von fünf Stunden vorzugeben. In jedem Fach werden den Kandidatinnen oder den Kandidaten mindestens zwei Themen bzw. Themenblöcke angeboten, von denen eines bzw. einer zu bearbeiten ist.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen im zweiten Teil der Diplomprüfung beträgt je Kandidatin oder Kandidat und Fach mindestens fünfzehn Minuten. Es prüft die jeweilige Fachvertreterin oder der jeweilige Fachvertreter in Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzers.

(3) Gegenstand und Ergebnis der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.

(4) Zur mündlichen Prüfung können Studentinnen oder Studenten des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften als Zuhörer nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zugelassen werden. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 18 Bewertung der Leistungen im ersten und zweiten Teil der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung gilt § 13 Abs. 1.

(2) Die Fachnote in den einzelnen Prüfungsfächern des zweiten Teils der Diplomprüfung ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den Noten für die schriftliche und mündliche Prüfung gem. § 13 Abs. 4.

§ 19 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, ein ökonomisches Problem mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann von jeder in Forschung und Lehre tätigen Professorin oder jedem in Forschung und Lehre tätigen Professor am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften vergeben und betreut werden. Die Diplomarbeit kann von einer Honorarprofessorin oder einem Honorarprofessor vergeben und betreut werden, wenn der Prüfungsausschuß zugestimmt hat.

(3) Die Diplomarbeit wird in der Regel als Vierteljahresarbeit aus dem Bereich eines Pflichtfaches oder eines wirtschaftswissenschaftlichen Wahlfaches vergeben. Die Diplomarbeit kann auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten als Halbjahresarbeit aus dem Bereich eines Pflichtfaches oder eines wirtschaftswissenschaftlichen Wahlfaches vergeben werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat eine Fragestellung untersuchen will, für deren Bearbeitung eine Frist von vier bis sechs Monaten erforderlich ist. Das Thema der Diplomarbeit muß in jedem der beiden vorstehenden Fälle so beschaffen sein, daß es in den genannten Fristen bearbeitet werden kann.

(4) Entscheidet sich die Kandidatin oder der Kandidat für eine Vierteljahresarbeit, so schlägt er das wirtschaftswissenschaftliche Pflicht- oder Wahlfach vor, aus dessen Bereich sie oder er ein Thema bearbeiten will. Bei hinreichend vertretenen Fächern gem. § 6 Abs. 3f ist dem Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten Folge zu leisten. Werden Fächer von mehreren Professorinnen oder Professoren vertreten, so hat die Kandidatin oder der Kandidat zusätzlich das Recht, jene Prüferin oder jenen Prüfer vorzuschlagen, der ihr oder ihm Themen stellt. Dem Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten ist nach Möglichkeit Folge zu leisten. Der Prüfungsausschuß kann von den Vorschlägen der Kandidatin oder des Kandidaten abweichen, wenn dies wegen der Verhinderung einer Prüferin oder eines Prüfers oder zur Vermeidung einer unzumutbaren ungleichmäßigen Belastung der Prüferinnen oder der Prüfer notwendig ist.

(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nimmt in der Regel einmal pro Semester die Verteilung der eingegangenen Themenkombinationen (2 Themen pro Kandidatin oder Kandidat) gem. § 19 Abs. 4 an die entsprechenden Kandidatinnen oder Kandidaten vor. Innerhalb von drei Tagen hat die Kandidatin oder der Kandidat mitzuteilen, welches der beiden Themen sie oder er bearbeiten will. Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, die Themenvorschläge zurückzuweisen. In diesem Fall erhält sie oder er erneut zwei Themenvorschläge gem. § 19 Abs. 4, von denen sie oder er eines bearbeiten muß, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat vereinbart mit der zuständigen Professorin oder dem zuständigen Professor eine Halbjahresarbeit. Innerhalb von drei Tagen hat die Kandidatin oder der Kandidat seine Wahl mitzuteilen. Die Bearbeitungszeit der Vierteljahresarbeit beträgt 90 Tage. Sie beginnt am dritten Tag nach der Themenausgabe, 12 Uhr mittags.

(6) Entscheidet sich die Kandidatin oder der Kandidat für eine Halbjahresarbeit, so vereinbart sie oder er mit der gewählten Professorin oder dem gewählten Professor ein Thema, wobei die Kandidatin oder der Kandidat einen Themenvorschlag einbringt. Mißlingt eine Themenvereinbarung oder gibt die Kandidatin oder der Kandidat das Thema innerhalb der ersten vier Wochen zurück, so hat sie oder er eine Vierteljahresarbeit zu übernehmen. Die Bearbeitungszeit der Halbjahresarbeit beträgt 180 Tage und wird vom Zeitpunkt der Vereinbarung bemessen.

(7) In begründeten Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten um höchsten 50 v. H. verlängert werden. Über den Antrag entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Erkennt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an, daß die Bearbeitungszeit aus triftigen Gründen um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Bearbeitungszeit unterbrochen werden mußte, so kann die Kandidatin oder der Kandidat das Thema zurückgeben. In diesem Fall wird die Kandidatin oder der Kandidat auf Antrag unverzüglich zum dritten Teil der Diplomprüfung zugelassen.

(8) Die Kandidatin oder der Kandidat hat der Diplomarbeit ein Verzeichnis der von ihm benutzten Hilfsmittel beizufügen. Alle Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind unter Angabe der Fundstelle zu kennzeichnen.

(9) Der Diplomarbeit ist eine eigenhändig unterzeichnete Versicherung der Kandidatin oder des Kandidaten beizufügen, daß sie oder er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Versicherung hat auch eine Aussage darüber zu enthalten, ob die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form bereits einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegen hat.

§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist in Schreibmaschinenschrift und in deutscher Sprache abzufassen und in zwei gebundenen Exemplaren spätestens um 12 Uhr mittags des letzten Bearbeitungstages im Sekretariat des Prüfungsausschusses abzugeben. Bei Postzustellung gilt Datum und Uhrzeit des Poststempels.

(2) Eine nicht fristgemäß abgelieferte Diplomarbeit ist mit "nicht ausreichend" (5,0) zu bewerten. Das gleiche gilt bei Abgabe einer unwahren Versicherung (§ 19 Abs. 9).

(3) Die Diplomarbeit soll von derjenigen oder demjenigen, die oder der das Thema vergeben hat bzw. mit der oder dem es vereinbart worden ist, bewertet werden. Dabei gilt die Notenskala gem. § 13 Abs. 1. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat auf Antrag eine zweite Gutachterin oder einen zweiten Gutachter zu bestellen. Sie oder er muß eine Zeitgutachterin oder einen Zweitgutachter bestellen, wenn die Diplomarbeit von der Erstgutachterin oder vom Erstgutachter mit "nicht ausreichend" (schlechter als 4,0) bewertet ist. Bei abweichender Beurteilung wird die Note als arithmetisches Mittel errechnet.

§ 21 Gesamtnote der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fächer des ersten und zweiten Teils der Diplomprüfung und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt sich als gewichtetes arthmetisches Mittel aus:


1.

der Note für die Diplomarbeit, gewichtet mit dem Faktor 2;


2.

den Fachnoten in den Prüfungsfächern des ersten und zweiten Teils der Diplomprüfung, gewichtet mit dem Faktor 1.

Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote und die Gesamtnote lauten bei einem Durchschnitt:

bis 1,5

=

sehr gut

von über 1,5 bis 2,5

=

gut

von über 2,5 bis 3,5

=

befriedigend

von über 3,5 bis 4,0

=

ausreichend

§ 22 Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Klausurarbeiten des ersten Teils der Diplomprüfung können in den Fächern, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, einmal wiederholt werden.

(2) Sofern bei einer Wiederholung des ersten Teils der Diplomprüfung nur eine Klausurarbeit mit einer schlechteren Note als "ausreichend" (4,0) bewertet wurde, findet in dem betreffenden Fach eine mündliche Ergänzungsprüfung gem. § 12 Abs. 6 statt.

(3) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern des zweiten Teils der Diplomprüfung können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung eines einzigen Faches aus dem zweiten Teil der Diplomprüfung ist zulässig.

(4) Die Diplomarbeit kann bei "nicht ausreichender" Leistung einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

(5) Die Wiederholung einer Klausur muß zum nächstmöglichen Termin erfolgen; die mündliche Ergänzungsprüfung findet in demselben Prüfungstermin statt. Findet die Wiederholung einer Klausur nicht zum nächstmöglichen Termin und die mündliche Ergänzungsprüfung nicht in demselben Prüfungstermin statt, gilt die Diplomprüfung als endgütig nicht bestanden.

(6) Die Teilnahme an einer Wiederholungs- und Ergänzungsprüfung ist nur möglich, soweit die Kandidatin oder der Kandidat fristgerecht einen Antrag auf erneute Zulassung zur Diplomprüfung zu den vom Prüfungsausschuß bekanntgegebenen Terminen schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses richtet. Soweit der Antrag nicht fristgerecht eingereicht wird, gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden.

§ 23 Zusatzfächer

(1) Auf Antrag kann die Kandidatin oder der Kandidat im zweiten Teil der Diplomprüfung oder nach bestandener Diplomprüfung in höchstens zwei zusätzlichen Fächern geprüft werden. Es können nur Fächer geprüft werden, in denen die Kandidatin oder der Kandidat in der Diplomprüfung oder einer anderen akademischen Abschlußprüfung noch nicht geprüft worden ist. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Für die Durchführung, Wiederholung und Bewertung der Prüfung gelten § 17, § 18 und § 21 entsprechend.

§ 24 Zweiter Diplomgrad

Wird ein zweiter Diplomgrad aus dieser Diplomprüfung angestrebt, so kann erlassen werden

-

der Kandidatin oder dem Kandidaten für die Diplomprüfung als Kaufmann entweder das Fach Allgemeine Volkswirtschaftslehre und ein Wahlfach oder die Diplomarbeit,

-

der Kandidatin oder dem Kandidaten für die Diplomprüfung als Ökonom entweder je eines der Fächer des ersten Teils und des zweiten Teils der Diplomprüfung oder die Diplomarbeit,

-

der Kandidatin oder dem Kandidaten für die Diplomprüfung als Volkswirt entweder das Fach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und ein Wahlfach oder die Diplomarbeit.


Die anzurechnenden Leistungen müssen mit mindestens "gut" bewertet worden sein.

§ 25 Zeugnis

(1) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält sie oder er umgehend, möglichst innerhalb vier Wochen, ein Zeugnis, das die in den einzelnen Fächern erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Fach, Thema, Themensteller und die Note der Diplomarbeit werden ebenfalls aufgeführt. Bei den Fachnoten, der Note für die Diplomarbeit und der Gesamtnote ist die Notenziffer mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma anzugeben. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(2) § 14 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 26 Diplom

(1) Außer dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gem. § 16 beurkundet.

(2) Das Diplom wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.

IV. SCHLUßBESTIMMUNGEN

§ 27 Prüfungsgebühren

Bei Anmeldung zu den einzelnen Prüfungsleistungen sind die Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Gebühren betragen

für die Diplom-Vorprüfung

DM 60,-

für den ersten und zweiten Teil der Diplomprüfung insgesamt

DM 75,-

für den dritten Teil der Diplomprüfung (Diplomarbeit)

DM 50,-

für eine Zusatzprüfung je Fach

DM 15,-

für die Wiederholung
- der Diplomarbeit


DM 50,-

- eines jeden Faches der Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung

DM 15,-

§ 28 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfülIt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß eines Prüfungstermins wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, darauf bezogene Gutachten der Prüferinnen oder der Prüfer und die Prüfungsprotokolle, möglichst im Beisein der betreffenden Prüferinnen oder der betreffenden Prüfer, gewährt.

(2) Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Abschluß des Prüfungstermins bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 30 Inkrafttreten

Die Diplomprüfung tritt in der geänderten Fassung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 31 Übergangsbestimmungen

Die Kandidatinnen oder die Kandidaten, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, können wählen, ob sie ihr Studium nach den bisherigen Vorschriften fortführen und beenden oder nach den geänderten Bestimmungen dieser Prüfungsordnung abschließen wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung.





ANLAGE 1

zur Diplomprüfungsordnung für die wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge mit dem Abschluß: Diplom-Kaufmann, Diplom-Ökonom und Diplom-Volkswirt

Anforderungskatalog für die Diplom-Vorprüfung

Allen Prüfungen liegt das Programm der laut Studienordnung im Grundstudium angebotenen Veranstaltungen zugrunde.

1.

Rechtswissenschaft


Grundzüge des


-

Privatrechts


-

Öffentlichen Rechts (Verfassungs- und Verwaltungsrecht) in den wirtschaftlich relevanten Teilen

2.

Sozialökonomik der Entwicklungsländer (Ersatz für Rechtswissenschaft)


-

Analyse der Lage in den Entwicklungsländern


-

Diskussion relevanter entwicklungspolitischer Ziele


-

Ausgewählte Entwicklungsstrategien

3.

Statistik


-

Methoden der deskriptiven und schließenden Statistik


-

Grundlagen der Wahrscheinlichkeitsrechnung


-

Wirtschaftsstatistik und Bevölkerungsstatistik

4.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre


-

Gegenstand, Methodik und Konzeptionen der Betriebswirtschaftslehre


-

Gestaltung der Betriebsstrukturen und -zusammenschlüsse


-

Gestaltung der betrieblichen Funktionen

5.

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre


-

Gegenstand, Methoden und Konzeptionen der Volkswirtschaftslehre


-

Mikroökonomik


-

Makroökonomik


-

Grundlagen der Wirtschaftspolitik





ANLAGE 2

zur Diplomprüfungsordnung für die wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge mit dem Abschluß: Diplom-Kaufmann, Diplom-Ökonom und Diplom-Volkswirt

Anforderungskatalog für die Diplomprüfung

Allen Prüfungen liegt das Programm der laut Studienordnung im Hauptstudium angebotenen Veranstaltungen zugrunde.

1. Pflichtfächer

Über die "Grundzüge" des Faches hinaus wird eine Beherrschung der nachfolgenden Fragenkreise erwartet:

1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
Vertiefte Kenntnisse über

-

Unternehmungsführung

-

Betriebliche Funktionen sowie betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Unternehmungszusammenschlüsse

-

Bilanzpolitik und Bilanzanalyse

-

Wirtschaftsinformatik

2. Allgemeine Volkswirtschaftslehre

-

Preis und Wettbewerb

-

Konjunktur, Wachstum und Entwicklung

-

Internationale Wirtschaftsbeziehungen

-

Geld, Kredit, Banken

-

Einführung in die Finanzwissenschaft

-

Grundlagen der Ökonometrie

3. Finanzwissenschaft (nur V)

-

Finanzwirtschaftspolitische Ziele und Instrumente

-

Wirkungen finanzwirtschaftspolitischer Instrumente

-

Finanzwirtschaftspolitik, Allokations-, Wachstums-, Stabilisierungs- und Distributionspolitik

-

Finanzausgleich und internationale finanzwirtschaftliche Probleme

II. Wahlfächer

Über die ggf. im Pflichtstudium behandelten einschlägigen Fragen hinaus werden Kenntnisse über den Stand und die neuere Entwicklung des Faches in den jeweils angeführten Gebieten verlangt.

Betriebswirtschaftliche Wahlfächer

1.

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre


-

Steuerliche Grundlagen und Bearbeitung von Steuerfällen


-

Steuerpolitik und Einfluß der Besteuerung auf konstitutive Entscheidungen von Unternehmungen


-

Internationale Besteuerung und Einfluß der Besteuerung auf funktionelle Entscheidungen von Unternehmungen

2.

Finanzwirtschaft


-

Investitionsentscheidungen bei mehrwertigen Erwartungen,


-

Finanzierungsinstrumente und -politik


-

Grundlagen der Bankbetriebslehre


-

Kapitalmarkt: Institutionen und Modellanalyse

3.

Industrielles Management und Controlling


-

Methodische und konzeptionelle Grundprobleme des Fachgebietes


-

Zielplanung, strategische und operative Planung sowie gesamtunternehmungsbezogene Ergebnis- und Finanzplanung


-

Entscheidungsprozesse und -verfahren im Bereich der Produktion

4.

Internationale Unternehmungen


-

Theorien des Internationalisierungs-Prozesses


-

Merkmale, Strukturen und Strategien internationaler Unternehmungen


-

Rechnungs- und Informationswesen internationaler Unternehmungen

5.

Marketing


-

Methodische und konzeptionelle Grundprobleme des Fachgebietes


-

Entscheidungsprozesse, -kriterien und -verfahren in allen Bereichen der Marketingtätigkeit


-

Absatzwirtschaftliche Institutionen (insbes. Handelsbetriebe und Marketingagenturen)

6.

Organisation, Führung, Personalwirtschaft


-

Grundlagen des strategischen Management


-

Analyse von Organisationssystemen sowie relevanter Einzelprobleme im Zusammenhang von Umsystemen, Unternehmungs- und Organisationspolitik


-

Grundlagen der Personalwirtschaft und Personalführung

7.

Revisions- und Treuhandwesen


-

Prüfungstheoretische Grundlagen des Fachgebietes


-

Durchführung von Jahresabschlußprüfungen


-

Betriebsinterne Überwachung, externe Sonderprüfungen, Konzernprüfungen und Treuhandverhältnisse

8.

Risikomanagement und Versicherungswirtschaft


-

Grundzüge der Sozial- und Individualversicherung


-

Risikomanagement


-

Ausgewählte Themen der Versicherungswirtschaft

9.

Transportwirtschaft


-

Theoretische Grundlagen des Faches


-

Kosten- und Preisbildung


-

Mikro- und Makroplanung


-

Einzel- und gesamtwirtschaftliche Logistik

10.

Wirtschaftsinformatik


-

Strategische Gestaltung der betrieblichen Informationsverarbeitung


-

Betriebswirtschaftliches Information und Data Engineering


-

Innovative IT-Methoden, -Werkzeuge und -Architekturen in der betrieblichen Informationsverarbeitung


-

Ausgewählte Themen der Wirtschaftsinformatik

Volkswirtschaftliche Wahlfächer

1.

Finanzwissenschaft


-

Finanzwirtschaftspolitische Ziele und Instrumente


-

Wirkungen finanzwirtschaftspolitischer Instrumente


-

Finanzwirtschaftspolitik, Allokations-, Wachstums-, Stabilisierungs- und Distributionspolitik


-

Finanzausgleich und internationale finanzwirtschaftliche Probleme

2.

Geld, Kredit, Währung


-

Preistheoretisch fundierte Analyse der Bestimmungsgründe von Beschäftigung und Inflation


-

Theoretische Grundlagen monetärer Stabilitätspolitik


-

Analyse der aktuellen wirtschaftspolitischen Situation


-

Spezielle Probleme der Geldtheorie und Geldpolitik

3.

Internationale Wirtschaftsbeziehungen


-

Realökonomische und monetäre Probleme der statischen, komparativ-statischen und dynamischen Theorie internationaler Wirtschaftsbeziehungen


-

Handels- und währungspolitische Probleme der internationalen Wirtschaftspolitik


-

Internationale Neue Politische Ökonomie und Neue Institutionenökonomik

4.

Preis und Wettbewerb


-

Spezialfragen der Preistheorie


-

Wettbewerbstheorie


-

Wettbewerbspolitik

5.

Sozialökonomik der Entwicklungsländer


-

Analyse der Lage in den Entwicklungsländern


-

Diskussion relevanter entwicklungspolitischer Ziele


-

Möglichkeiten und Grenzen entwicklungspolitischer Maßnahmen

6.

Theorie und Vergleich der Wirtschaftssysteme


-

Kennzeichnung und Systematisierung von Wirtschaftsordnungen


-

Entstehung und Entwicklung von Wirtschaftsordnungstheorien und
-konzeptionen


-

Wirtschafts- und Sozialgeschichte der wichtigsten Industriestaaten


-

Die Eignung verschiedener Wirtschaftsordnungen zur Realisierung wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ziele

7.

Transportwirtschaft


-

Theoretische Grundlagen des Faches


-

Kosten und Preisbildung


-

Mikro- und Makroplanung


-

Einzel- und gesamtwirtschaftliche Verfahren

Weitere wirtschaftswissenschaftliche Wahlfächer

1.

Statistik und Ökonometrie


-

Methoden der empirisch-quantitativen Wirtschaftsforschung


-

Zeitreihenanalyse und Prognose


-

Theorie und Anwendung von Stichprobenverfahren


-

Multivariante statische Verfahren


-

Statistische Methoden der Qualitätssicherung

Sonstige Wahlfächer

1.

Öffentliches Recht


-

Allgemeines Steuerrecht


-

Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht

2.

Politikwissenschaft


-

Politisch-soziale Systeme, Sozialstruktur und Politische Soziologie von Institutionen Deutschlands


-

Kommunal- und Regionalpolitik


-

Soziale Bewegungen und ihre Theorien; Theoriebildung und Wissenschaftstheorie oder internationale Beziehungen

3.

Privatrecht


-

Vermögensrecht des BGB (Sachen- und Schuldrecht)


-

Handels- und Gesellschaftsrecht


-

Wettbewerbsrecht

4.

Psychologie


-

Grundlagen und Methoden der Psychologie


-

Angewandte Psychologie


-

Sozial-Psychologie


-

Werbe- Motivations- und Organisationspsychologie

5.

Soziologie


-

Soziologische Theorie


-

Organisations-, Industrie-, Stadtsoziologie oder Soziologie der Dritten Welt (je nach Wahl des wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunktes der Kandidatin oder des Kandidaten)

6.

Wirtschaftspädagogik


-

Grundlagen der Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspädagogik


-

Probleme der Lernplanung in der beruflichen Bildung


-

Berufspädagogische Jugendkunde


-

Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht


Erlaßgrundlage

30. Juni 1978
§ 21 Abs. 1
Nr. 6 HHG

Änderungsbeschlüsse


DPO
Berichtigung von § 8
geändert durch
1. Änderung
2. Änderung
3. Änderung
4. Änderung
5. Änderung
6. Änderung
7. Änderung
8. Änderung
9. Änderung
10. Änderung


vom


vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom
vom

FBR
10.05.1978, genehmigt;


19.12.1979,
21.05.1980, genehmigt;
25.06.1980, genehmigt,
03.12.1986, genehmigt;
08.02.1989, genehmigt;
11.07.1990, genehmigt;
05.02.1992, genehmigt;
26.04.1995, genehmigt;
17.01.1996, genehmigt;
18.06.1997, genehmigt

HMWK
30.06.1978,



24.06.1981,
24.06.1981,
16.09.1987,
18.05.1989,
14.02.1991,
22.07.1993,
02.11.1995
09.04.1996
27.04.1998

ABl./StAnz.
30.07.1978
29.10.1982


31.08.1981

31.10.1987
15.06.1989
15.03.1991
15.09.1993
12.08.1996
12.08.1996
20.07.1998


S.
S.


S.

S.
S.
S.
S.
S.
S.
S.


553
666


534

765
468
163
820
2485
2485
2075