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Gleitzeit/Arbeitszeit

Der Bereich B 2 bearbeitet u.a. alle Anfragen zu den Dienstvereinbarungen zur Gleitenden Arbeitszeit sowie zu den Regelungen des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit außerhalb des Anwendungsbereichs der Dienstvereinbarungen. Außerdem werden im Sachgebiet B 2 die Dienstvereinbarungen zur Gleitenden Arbeitszeit entsprechend an Gesetzesänderungen, die Änderung der tariflich vereinbarten Arbeitszeit o. ä. angepasst.

I.) Dienstvereinbarungen zur Gleitenden Arbeitszeit sind für die

Dabei wenden sich die Dienstvereinbarungen ausschließlich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen. Weitere Informationen zum Thema Gleitzeit in der Präsidialverwaltung finden Sie auch hier.

Die Anpassung der Dienstvereinbarungen zur Gleitenden Arbeitszeit an die Regelungen des neuen Tarifvertrags (TV-H), die ab dem 01. Januar 2010 gelten, finden Sie unter "Anpassung der Dienstvereinbarungen zur Gleitenden Arbeitszeit".

II.) Verschiebung des jährlichen „Kappungsstichtages“ vom 31. Oktober auf den 31. Dezember eines Jahres seit 2010

  • Der bisherige Kappungsstichtag wurde erstmals im Jahr 2010 vom 31.Oktober auf den 31. Dezember verlegt.
  • Abrechnungszeitraum ist somit der 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.
  • Dies bedeutet, dass von Ihnen im Rahmen der Gleitenden Arbeitszeit angesammelte Arbeitszeitguthaben, die über die Kappungsgrenze von max. 40 Stunden (= Kappungsgrenze für Vollbeschäftigte) hinausgehen, zum 31.12. eines Jahres verfallen, sofern diese bis dahin nicht abgebaut sind.
  • Die Kappungsgrenze für Teilzeitkräfte richtet sich anteilig nach der Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit.
  • Für den Abbau können z.B. die Tage zwischen den Jahren, in denen Arbeitsbefreiung gewährt wird, verwendet werden.

Die betr. Ziffer 4.2 der Dienstvereinbarung zur Gleitenden Arbeitszeit in der Präsidialverwaltung wurde unter Zustimmung des Personalrats wie folgt geändert:

„Abrechungszeitraum ist ein Jahr, beginnend jeweils am 1. November 1. Januar. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraumes auszugleichen, in dem die Arbeitszeitguthaben oder die Arbeitszeitschulden entstanden sind. Arbeitszeitguthaben oder Arbeitszeitschulden, die am Ende des Abrechnungszeitraumes für Vollzeitkräfte dennoch bestehen, werden in folgendem Rahmen in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.

a) Arbeitszeitguthaben bis zu 40 Stunden: Darüber hinausgehende Zeitguthaben verfallen. Angeordnete oder genehmigte unbezahlte Überstunden sind hiervon ausgenommen.

b) Arbeitszeitschulden bis zu 10 Stunden: Größere Zeitschulden dürfen am Ende des Abrechnungszeitraumes nicht bestehen, sondern müssen im laufenden Abrechnungszeitraum ausgeglichen werden. Teilzeitkräfte können einen ihrer wöchentlichen Stundenzahl entsprechenden Anteil von + 40 bzw. - 10 Stunden übertragen.“
 

III.) Die Regelung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeiten außerhalb des Anwendungsbereichs der Dienstvereinbarungen

zur Gleitenden Arbeitszeit - nach Einführung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) ab dem 1. Januar 2010 - finden Sie unter "Arbeitszeit außerhalb der Dienstvereinbarungen zur Gleitenden Arbeitszeit". Durch diese Regelung werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der JLU erfasst, die nicht an der Gleitenden Arbeitszeit teilnehmen.

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Postadresse

Dezernat B
Ludwigstraße 23
35390 Gießen
Fax: 0641/99-12259

Redaktion
03.11.2011 08:16
 

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