Resturlaub bei Beamten länger übertragbar20.01.2008Durch eine Änderung der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen kann der Resturlaub aus dem abgelaufenen Urlaubsjahr nun bis zum 30. September des laufenden Urlaubsjahrs angetreten werden.
In § 9 Absatz 2 der Hessischen Urlaubsverordnung (HUrlVO) heißt es wörtlich: Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. Bisher musste der Resturlaub bis zum 30. April angetreten werden. Auf Antrag konnte er in Ausnahmefällen auch darüber hinaus übertragen werden. Diese Frist ist nun grundsätzlich bis zum 30. September verlängert worden. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht notwendig. Allerdings ist auch keine Übertragung über dieses Datum hinaus mehr möglich. Die Änderungen betreffen nur den Beamtenbereich. Bei Angestellten und Arbeitern sind die bisherigen Regelungen weiterhin gültig.
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