Zusatzurlaub für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 25 und höchstens 4902.02.2012Zusatzurlaub für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 25 und höchstens 49 nach § 13 Hessische Urlaubsverordnung bzw. § 27 Abs. 1 TV-Hessen
Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten kann bei einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von wenigstens 25 und höchstens 49 wegen einer durch die Behinderung bedingten Erholungsbedürftigkeit Zusatzurlaub von bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden. Der Grad der Behinderung ist durch den Bescheid des Versorgungsamtes oder durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Dienststelle hat im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl über die Dauer des Zusatzurlaubes als auch über die Frage, ob die Behinderung eine Erholungsbedürftigkeit bedingt, zu entscheiden. Aufgrund einer Empfehlung des Hessischen Innenministeriums wird ab dem Urlaubsjahr 2012 Zusatzurlaub - sofern im Einzelfall keine Besonderheiten bekannt sind - wie folgt bewilligt:
Soweit die Behinderung im Einzelfall ein höheres oder niedrigeres Erholungsbedürfnis bedingt, ist dies durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes zu belegen. |
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Redaktion
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