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Arbeitskampfmaßnahmen

Richtlinien für den Fall eines Arbeitskampfes (Arbeitskampfrichtlinien)

Bei Arbeitskampfmaßnahmen entsteht für die vor Ort Verantwortlichen Entscheidungsbedarf unter den Aspekten Betriebs-/Arbeitsabläufe, Hausrecht und Personalmaßnahmen. Den Richtlinien des Landes Hessen für den Fall eines Arbeitskampfs (Arbeitskampfrichtlinien) sind Informationen zu entnehmen, die im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen für die Bediensteten der Justus-Liebig-Universität von Bedeutung sind. Hier sind insbesondere auch Informationen zu den Rechten und Pflichten der Beteiligten im Falle des Arbeitskampfs zusammengefasst.

Hierzu ist auszuführen, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen dürfen, soweit sie nicht zur Leistung von Notdienst verpflichtet sind. Nicht zulässig ist die eigenmächtige Benutzung von Räumlichkeiten und Gegenständen (z.B. Fahrzeuge und Geräte) des Arbeitsgebers im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Beamtinnen und Beamte haben nicht das Recht, an Arbeitskampfmaßnahmen teilzunehmen und diese zu unterstützen.

Es besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die wegen der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen ausfallende Arbeitszeit. In den Arbeitskampfrichtlinien ist hierzu ausgeführt, dass die vorgegebenen Kürzungsvorschriften grundsätzlich auch für Arbeitswillige gelten, die wegen der Arbeitskampfmaßnahmen nicht beschäftigt werden (z.B. wegen Beeinflussung oder Behinderung durch Streikposten, Stilllegung der Einrichtung, Ausfall der Verkehrsmittel). Obgleich ein Anspruch der Beschäftigten auf Nachholung der durch eine Arbeitskampfmaßnahme ausgefallenen Arbeitszeit nicht besteht, ist die Justus-Liebig-Universität Gießen bereit, anzuerkennen, dass die durch die Teilnahme an Streikmaßnahmen versäumte Arbeitszeit grundsätzlich auch nachgeholt werden kann. Die an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligten Bediensteten werden deshalb darauf hingewiesen, dass

  1. die entsprechend versäumte Arbeitszeit nachzuarbeiten ist, wobei in Bereichen mit gleitender Arbeitszeit das Arbeitszeitkonto belastet werden kann,

oder

  1. das anteilige, nicht zustehende Arbeitsentgelt zurückbehalten wird.

In den gegebenen Fällen werden die Verantwortlichen darum gebeten, die Zeiten der streikbedingten Abwesenheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im personenbezogen festzuhalten und dem Personaldezernat, Abteilung C 3, in schriftlicher und vertraulicher Form nach dem Ende möglicher Kampfmaßnahmen mitzuteilen.

Zu Arbeitskampfmaßnahmen gehören auch kurzfristige Arbeitsniederlegungen als Warnstreik.

 

Weitere Informationen finden Sie im Rundschreiben des Präsidenten 07/2013, in der dazugehörigen Anlage sowie in den gültigen Arbeitskampfrichtlinien.

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Präsident der JLU
Dezernat C
Ludwigstraße 23
35390 Gießen

Besucheranschrift
Dezernat C
Erwin-Stein-Gebäude
Goethestraße 58
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Redaktion
04.03.2013 16:37
 

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