Telearbeit
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Auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Hessischen Landesregierung und den Gewerkschaften besteht die Möglichkeit, alternierende Telearbeitsplätze einzurichten,
Alternierende Telearbeit liegt dann vor, wenn Beschäftigte ihre individuelle regelmäßige Arbeit teilweise zu Hause (häusliche Arbeitsstätte) und teilweise in der Dienststelle (behördliche Arbeitsstätte) erbringen. Die häusliche Arbeitsstätte ist mit der behördlichen Arbeitsstätte durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden. Die Telearbeit setzt voraus, dass die Aufgaben IT-unterstützt erledigt werden. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass eine Netzanbindung der häuslichen Arbeitsstätte besteht. Zur Telearbeit im vorgenannten Sinne ist beispielsweise jedoch nicht die Heimarbeit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters zu zählen, die dazu dient, konzeptionelle oder kreative Tätigkeiten hin und wieder zu Hause zu erledigen. Ferner wird unter Telearbeit nicht die Tätigkeit einer Wissenschaftlerin/eines Wissenschaftlers zu verstehen sein, die/der durch Online-Zugriff auf das Universitätsnetz z.B. Seminarvorbereitungen und Korrespondenzen sowie andere Arbeiten von außerhalb erledigt. Die Einrichtung von alternierenden Telearbeitsplätzen ist an weitere Voraussetzungen geknüpft, die insbesondere die Bereiche
betreffen. Näheres Informationen zum Thema Telearbeit können Sie den folgenden Dokumenten entnehmen: |
Erlass des HMDI
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Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 20. Juni 2003
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Erlass des HMDI
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Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 20. November 2003
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Weitere Informationen
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Seite des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zum Thema Einführung der alternierenden Telearbeit. Teilnahmevereinbarung und Genehmigungsbescheid stehen dort als Downloads zur Verfügung.
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Weitere Informationen
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Weitere Informationen finden Sie im Rundschreiben des Präsidenten 01/2005 (PDF-Datei).
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