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7.30.04 Nr. 2 Diplomprüfungsordnung Erziehungswissenschaft Neufassung vom 29.6.1994

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Diplomprüfungsordnung
des Fachbereichs Erziehungswissenschaften
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für den Studiengang Erziehungswissenschaft
mit dem Abschluß Diplom-Pädagogin/Diplom-Pädagoge

Hinweis vom 29. Juni 1994


FBR Genehmigung HMWK StAnz. Seite
DPO 29.06.1994 10.08.1995 18.09.1995 3039
1. Änderung 28.10.1998 29.03.1999 Nr. 24/1999 1872


INHALTSVERZEICHNIS

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Prüfungen, Studiendauer und -anteile
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplom-Vorprüfung

§ 8 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
§ 9 Zulassungsverfahren
§ 10 Ziel, Umfang und Art der Prüfung
§ 11 Klausurarbeiten
§ 12 Mündliche Prüfungen
§ 13 Bewertung der Diplom-Vorprüfungsleistungen
§ 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 15 Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 16 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 17 Ziel, Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 18 Studienrichtungen und ihre Wahlpflichtfächer
§ 19 Diplomarbeit
§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 21 Klausurarbeiten
§ 22 Mündliche Prüfungen
§ 23 Zusatzfächer
§ 24 Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung
§ 25 Freiversuch
§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 27 Zeugnis
§ 28 Diplom
§ 29 Prüfungsgebühren

IV. Schlußbestimmungen

§ 30 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 32 Inkrafttreten
§ 33 Übergangsbestimmungen

V. Anlagen

Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5



I. ALLGEMEINES

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Erziehungswissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2
Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Erziehungswissenschaften den akademischen Grad einer Diplom-Pädagogin/eines Diplom-Pädagogen (Dipl.-Päd.).

§ 3
Prüfungen, Studiendauer und -anteile

(1) Der Studiengang in Erziehungswissenschaft gliedert sich in ein Grundstudium und ein sich daran anschließendes Hauptstudium. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung (§ 8 ff.), das Hauptstudium mit der Diplomprüfung (§ 16 ff.) abgeschlossen. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester, einschließlich eines Prüfungssemesters. Der Studiengang ist so geregelt, daß die Diplom-Vorprüfung bis zum Vorlesungsbeginn des 5. Semesters abgeschlossen ist, die Diplomprüfung im Anschluß an die Vorlesungszeit des 8. Semesters abgelegt werden kann. Werden die erforderlichen Studienleistungen vorzeitig erbracht, kann die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch vorzeitig abgelegt werden (Sonderregelung siehe § 13 Absatz 4).

(2) Das Studium bis zur Diplom-Vorprüfung ist an den Grundlagen der Allgemeinen Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaft I), der Psychologie und eines weiteren Nebenfaches zu orientieren, das aus folgendem Fächerkanon zu wählen ist: Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre oder Sozialökonomik der Entwicklungsländer oder Transportwirtschaft), Politikwissenschaft, Soziologie, Arbeitslehre (Ökonomie, Sozio-Ökologie oder Technik), Musikwissenschaft, Sportwissenschaft, Religionswissenschaften (Evangelische Religion oder Katholische Religion), Philosophie, Geschichte (Alte Geschichte, Mittlere Geschichte, Neuere Geschichte oder Osteuropäische Geschichte), Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Vor- und Frühgeschichte, Deutsche Philologie (Deutsche Sprachwissenschaft oder Deutsche Literaturwissenschaft), Anglistik (Linguistik/Mediävistik oder Neuere Englische und Amerikanische Literatur), Mathematik, Physik, Biologie, Geographie (Regionale Geographie oder Angewandte Geographie), Psychosoziale Medizin.

(3) Das Studium nach der Diplom-Vorprüfung führt die Studien in dem aus dem Fächerkanon gemäß § 3 Absatz 2 gewählten Nebenfach und im Pflichtbereich der Allgemeinen Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaft I) fort, und ist im Wahlpflichtbereich an der pädagogischen Aufgabenstellung einer der folgenden Studienrichtungen (Erziehungswissenschaft II) zu orientieren:

a) Schule,
b) Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung,
c) Betriebliches Ausbildungswesen,
d) Sonderpädagogik.

Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich des Grund- und Hauptstudiums beträgt höchstens 140 Semesterwochenstunden. Davon entfallen

1. auf das Grundstudium höchstens 80 Semesterwochenstunden,
2. auf das Hauptstudium höchstens 60 Semesterwochenstunden.

(4) Der Berufsfelderkundung und der berufspraktischen Qualifizierung dienen erziehungswissenschaftliche Exkursionen und je ein Praktikum im Grundstudium und im Hauptstudium. Das Grundpraktikum hat eine Dauer von acht Wochen, das Hauptpraktikum hat eine Dauer von 12 Wochen.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen wird vom Fachbereich ein Prüfungsausschuß eingerichtet. Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung verantwortlich, berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Studienplanes und der Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuß entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch diese Ordnung einem anderen Organ zugewiesen sind; er kann einzelne seiner Angelegenheiten auf die Vorsitzende/den Vorsitzenden übertragen.

(2) Der Prüfungsausschuß berichtet dem Fachbereich regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplans und der Prüfungsordnung, und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(3) Der Prüfungsausschuß besteht aus der Dekanin/dem Dekan und drei weiteren Professorinnen oder Professoren des Fachbereichs Erziehungswissenschaften sowie einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer Studentin/einem Studenten. Die Mitglieder werden von den Vertreterinnen und Vertretern ihrer Gruppen im Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Professorinnen und Professoren und die der wissenschaftlichen Mitarbeiterin/des wissenschaftlichen Mitarbeiters beträgt zwei Jahre, die der Studentin/des Studenten ein Jahr.

(4)Vorsitzende/Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Dekanin/der Dekan.

(5) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüferinnen und Prüfer jeweils für die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung. Die/der Vorsitzende beruft eine der Prüferinnen/einen der Prüfer zur/zum Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüferinnen/Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(8) Bei Einspruch gegen Entscheidungen der/des Vorsitzenden entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 5
Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Je Prüfungsfach ist eine Prüferin/ein Prüfer zu bestellen. Prüferinnen und Prüfer sind Professorinnen und Professoren, entpflichtete Professorinnen/Professoren und Professorinnen/Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, sowie Privatdozenten und Privatdozentinnen, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, soweit sie selbständig Lehraufgaben wahrnehmen. Ist dies zur Gewährleistung eines geordneten Prüfungsbetriebes erforderlich, sind zur Abnahme von Prüfungen auch sonstige Assistentinnen/Assistenten, soweit sie Aufgaben nach § 41 Absatz 1 Satz 3 des Hessischen Universitätsgesetzes wahrnehmen, und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, soweit sie Aufgaben nach § 45 Absatz 1 Satz 2 des Hessischen Universitätsgesetzes wahrnehmen, befugt, sowie sonstige Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten. Zur Beisitzerin/zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Erziehungswissenschaft oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Kandidatin/der Kandidat kann seine Prüferinnen/Prüfer vorschlagen. Dem Vorschlag ist nach Möglichkeit zu folgen, er begründet jedoch keinen Anspruch.

(3) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vor der Prüfung bekanntgegeben werden.

(4) Alle Prüferinnen/Prüfer, die an der Prüfung einer Kandidatin/eines Kandidaten in einem Studienabschnitt beteiligt sind, bilden jeweils eine Prüfungskommission.

(5) Für die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer gilt § 4 Absatz 7 entsprechend.

§ 6
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.

Studienzeiten an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.

Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von Kultusministerkonferenz und Westdeutscher Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet die zuständige Stelle. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Die Diplom-Vorprüfung und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang erbracht hat, werden angerechnet.

Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet. Bei der Festlegung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.

(5) Über Anträge auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen entsprechend § 6 Absätze 1 bis 4 entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschussesnach Anhörung einer fachlich zuständigen Prüferin/eines fachlich zuständigen Prüfers.

§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin/der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin/den Kandidaten vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb von sechs Tagen schriftlich verlangen, daß Entscheidungen nach § 7 Absatz 3, Sätze 1-3, vom Prüfungsausschuß überprüft werden.

(5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. DIPLOM-VORPRÜFUNG

§ 8 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt - und
2. die Studiennachweise aus dem Studium

a) der Grundlagen der Allgemeinen Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaft I),

b) der Psychologie,

c) des weiteren Nebenfaches gemäß § 3 Absatz 2 erbracht hat (vgl. Anlage 1).

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. der Lebenslauf,
3. das Studienbuch und die Studienbescheinigung,
4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang nicht bestanden hat, oder ob sie/er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
5. der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr,
6. ggf. der Vorschlag für die Prüferinnen/Prüfer.

(3) Ist es der Kandidatin/dem Kandidaten nicht möglich, die nach Absatz 2 Ziffer 1 erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung muß an der Justus-Liebig-Universität Gießen studiert worden sein.

§ 9 Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Der Antrag auf Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1. die in § 8 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind - oder
2. die Unterlagen unvollständig sind - oder
3. die Kandidatin/der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in demselben oder nach Landesrecht in einem verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat, oder wenn sie/ er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

§ 10 Ziel, Umfang und Art der Prüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß sie/er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Prüfungsfächer, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf

1. Allgemeine Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaft I),
2. Psychologie und
3. das weitere Nebenfach gemäß § 3 Absatz 2.

(3) Die Gegenstände der Diplom-Vorprüfung sind in der Anlage 2 beschrieben.

(4) Die Diplom-Vorprüfung umfaßt in Allgemeiner Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaft I) und in Psychologie eine schriftliche und eine mündliche Prüfung; in dem weiteren Nebenfach gemäß § 3 Absatz 2 findet eine Prüfung statt, deren Art und Umfang in der Anlage 5 festgelegt sind.

(5) Die Prüfungsleistungen sind innerhalb von drei Monaten zu erbringen.

(6) Macht eine Kandidatin/ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie/er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 11
Klausurarbeiten

(1) Mit den Klausurarbeiten soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er in begrenzter Zeit ein Problem mit den Methoden des jeweiligen Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Für die Anfertigung der Klausurarbeiten in Allgemeiner Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaft I) und in Psychologie stehen je vier Zeitstunden zur Verfügung. Es sind jeweils drei Themen zur Wahl zu stellen. Die Dauer der Klausurarbeit im weiteren Nebenfach gemäß § 3 Absatz 2 ist in der Anlage 5 festgelegt.

Die Klausurarbeit wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgegeben. Über die Benutzung von Hilfsmitteln entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachvertreterin/ dem jeweiligen Fachvertreter.

(3) Die Bewertung der Klausurarbeiten erfolgt durch zwei Prüferinnen/Prüfer. Für die Bewertung gilt § 13 Absatz l. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertung.

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt. Darüber hinaus können von der Kandidatin/dem Kandidaten benannte, eingegrenzte Themen (Vertiefungsgebiete) geprüft werden.

(2) Die mündlichen Prüfungen werden als Einzel- oder Gruppenprüfungen (max. drei Kandidatinnen/Kandidaten) entweder vor mehreren Mitgliedern der Prüfungskommission (Kollegialprüfung), oder vor einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Hierbei wird die Kandidatin/der Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer Prüferin/einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 13 Absatz 1 hört die Prüferin/der Prüfer die anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüferinnen/Prüfer oder die Beisitzerin/den Beisitzer.

(3) Die mündliche Prüfung dauert je Kandidatin/Kandidat in Allgemeiner Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaft I) und in Psychologie mindestens 30 und höchstens 60 Minuten; die Dauer der mündlichen Prüfung im weiteren Nebenfach gemäß § 3 Absatz 2 ist in der Anlage 5 festgelegt.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist der Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(5) Zur mündlichen Prüfung können Studentinnen und Studenten desselben Studienganges bei Zustimmung der Kandidatin/des Kandidaten als Zuhörer nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zugelassen werden. Auf Antrag kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Öffentlichkeit ausschließen. Die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatin/den Kandidaten.

§ 13
Bewertung der Diplom-Vorprüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen.

Die Gesamtnote lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(3) Bei der Bildung der Fachnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten wenigstens "ausreichend" sind.

§ 14
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden.

(2) Eine zweite Wiederholung der Prüfung in einem Fach oder mehreren Fächern ist in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten möglich, sofern der Prüfungsausschuß mit der Mehrheit seiner Mitglieder zustimmt.

(3) Die Wiederholung der Prüfung muß zum nächstmöglichen Prüfungstermin erfolgen, frühestens nach vier und spätestens nach zwölf Monaten.

§ 15
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Einzelfächern erzielten Noten enthält. Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

III. DIPLOMPRÜFUNG

§ 16
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer


1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Erziehungswissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder eine gemäß § 6 Absatz 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,

3. nach der Diplom-Vorprüfung


a) Erziehungswissenschaft I,


b) Erziehungswissenschaft II in einer der Studienrichtungen gemäß § 3 Absatz 3,


c) das weitere Nebenfach gemäß § 3 Absatz 2

im Hauptstudium studiert und die Studiennachweise erbracht hat, die in der Anlage 3 aufgeführt sind.

(2) Im übrigen gelten § 8 Absätze 2 bis 4 und § 9 entsprechend.

§ 17
Ziel, Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse und die entsprechende Handlungskompetenz erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt, und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(2) Die Diplomprüfung umfaßt


1. die Diplomarbeit, die aus einer der Studienrichtungen der Erziehungswissenschaft II gewählt werden kann,

2. in Erziehungswissenschaft I:


- eine vierstündige Klausurarbeit,


- eine mindestens 30, höchstens 60 Minuten dauernde mündliche Prüfung,

3. in Erziehungswissenschaft II - jeweils im Pflichtfach und im Wahlpflichtfach -


- eine vierstündige Klausurarbeit,


- eine mindestens 30, höchstens 60 Minuten dauernde mündliche Prüfung,

4. In dem weiteren Nebenfach gemäß § 3 Absatz 2 Prüfungsteile, die in der Anlage 5 aufgeführt sind.

(3) Die Gegenstände der Diplomprüfung sind in der Anlage 4 beschrieben.

(4) Macht eine Kandidatin/ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie/er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 18
Studienrichtungen und ihre Wahlpflichtfächer

(1) In den Studienrichtungen des Wahlpflichtbereichs Erziehungswissenschaft II ist eine Prüfung in einem Pflichtfach und in einem Wahlpflichtfach abzulegen.

(2) Pflichtfächer des Wahlpflichtbereichs Erziehungswissenschaft II sind die Studienrichtungen gemäß § 3 Absatz 3:


a) Schule - oder

b) Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung - oder

c) Betriebliches Ausbildungswesen - oder

d) Sonderpädagogik.

(3) Wahlpflichtfächer des Wahlpflichtbereichs Erziehungswissenschaft II sind


A) zur Studienrichtung Schule:


1. Didaktik eines Unterrichtsfaches, dessen Studium bereits durch eine Prüfung abgeschlossen ist oder zugleich mit der Diplomprüfung abschließt - oder


2. Pädagogische Anthropologie - oder


3. Ausländerpädagogik/Vergleichende Erziehungswissenschaft.

B) zur Studienrichtung Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung:


1. Didaktik eines für die Erwachsenenbildung bedeutsamen Faches, dessen Studium bereits durch eine Prüfung abgeschlossen ist oder zugleich mit der Diplomprüfung abschließt - oder


2. Pädagogische Anthropologie - oder


3. Ausländerpädagogik/Vergleichende Erziehungswissenschaft.

C) zur Studienrichtung Betriebliches Ausbildungswesen:


1. Didaktik eines für die Berufspädagogik bedeutsamen Faches, dessen Studium bereits durch eine Prüfung abgeschlossen ist oder zugleich mit der Diplomprüfung abschließt - oder


2. Pädagogik bei Verhaltensstörungen,


3. Pädagogik bei Lernbehinderungen,


4. Pädagogik bei Geistiger Behinderung (Praktisch Bildbare) -oder

D) zur Studienrichtung Sonderpädagogik:


1. Pädagogik bei Verhaltensstörungen - oder


2. Pädagogik bei Lernbehinderungen,


3. Pädagogik bei geistiger Behinderung (Praktisch Bildbare),


4. Pädagogische Anthropologie.

(4) Didaktik als mögliches Wahlpflichtfach des Wahlpflichtbereichs Erziehungswissenschaft II kann aus folgendem Fächerkanon gewählt werden: Didaktik der Gesellschaftswissenschaften, Didaktik der Arbeitslehre, Kunstpädagogik, Musikpädagogik, Sportdidaktik, Religionsdidaktik (Evangelische Religion oder Katholische Religion), Didaktik der Geschichte, Didaktik der deutschen Sprache und Literatur, Didaktik der Englischen Sprache und Literatur, Didaktik der Französischen Sprache und Literatur, Didaktik der Mathematik, Didaktik der Physik, Didaktik der Biologie, Didaktik der Geographie.

(5) Die Didaktik kann als Wahlpflichtfach des Wahlpflichtbereichs Erziehungswissenschaft II nur gewählt werden, wenn sie in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem weiteren Nebenfach des Wahlbereichs gemäß § 3 Absatz 2 steht; die Wahl bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

§ 19
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist von sechs Monaten ein pädagogisches Problem im Pflichtfach seiner gewählten Studienrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema und die Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsfrist um sechs Wochen, höchstens aber drei Monate verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Das Thema der Diplomarbeit kann erst nach Zulassung der Kandidatin/des Kandidaten zur Diplomprüfung ausgegeben werden. Die Ausgabe erfolgt über die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(3) Die Diplomarbeit kann von jeder/jedem die gewählte Studienrichtung vertretenden Professorin/Professor und von Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten, die einschlägige Lehrveranstaltungen in der gewählten Studienrichtung selbständig durchführen, vergeben und betreut werden. Entpflichtete Professorinnen/Professoren und Professorinnen/Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren, Privatdozentinnen/Privatdozenten können die Diplomarbeit vergeben und betreuen, wenn sie die gewählte Studienrichtung vertreten haben bzw. vertreten und die Betreuung und Bewertung der Arbeit sichergestellt ist. Der Kandidatin/dem Kandidaten istGelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(4) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von dem die Arbeit betreuenden Mitglied der Prüfungskommission und einer/einem von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellten Fachvertreterin/Fachvertreter als zweitem Gutachter zu beurteilen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(3) Bei nicht übereinstimmender Beurteilung entscheidet die Prüfungskommission nach Einholen eines weiteren Gutachtens in den Grenzen der durch die Gutachten gegebenen Noten.

(4) Die Kandidatin/der Kandidat hat das Recht, die Gutachten einzusehen.

§ 21
Klausurarbeiten

Für die Klausurarbeiten der Diplomprüfung gelten die Bestimmungen in § 11 entsprechend.

§ 22
Mündliche Prüfungen

Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen in der Diplomprüfung gelten die Bestimmungen in § 12 entsprechend.

§ 23
Zusatzfächer

(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis in diesen Fächern wird auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch in die Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 24
Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung und in den einzelnen Prüfungsfächern gilt § 13 entsprechend. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden ist.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus den einzelnen Prüfungsleistungen, wobei die Diplomarbeit mit zweifachem Gewicht, das Pflichtfach mit zweifachem Gewicht sowie alle anderen Prüfungsleistungen einfach zählen.

Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(3) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Wenn alle Einzelnoten "sehr gut" lauten, wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt.

§ 25
Freiversuch

(1) Werden alle Prüfungsleistungen der Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit von neun Semestern erbracht, können erstmals nicht bestandene Prüfungen in einzelnen Fächern als nicht unternommen gelten.

(2) Eine Beurlaubung aufgrund von Schwangerschaft, Krankheit oder anderen wichtigen Gründen wird bis zu zwei Semestern nicht auf die Semesterzahl nach Absatz 1 angerechnet. Bei einer längerfristigen Unterbrechung des Studiums aus oben genannten Gründen, ohne beurlaubt zu sein, muß die Unterbrechung bis zum Ende des 1. Fehlsemesters, spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Semesters geltend gemacht werden.

Ein Studium der Erziehungswissenschaften im Ausland bleibt bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 im Umfang von zwei Semestern unberücksichtigt.

§ 26
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 19 Absatz 1 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung ihrer/seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(2) Bei Wiederholung der Diplomarbeit wird innerhalb von vier Monaten ein neues Thema gestellt.

(3) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung der übrigen Prüfungsleistungen ist nur möglich, wenn die Kandidatin/der Kandidat in mindestens einem Fach die Note "ausreichend" erhalten hat und der Prüfungsausschuß mit der Mehrheit seiner Mitglieder zustimmt.

(4) Die Wiederholungsprüfungen sind frühestens nach vier und spätestens innerhalb von zwölf Monaten durchzuführen.

§ 27
Zeugnis

(1) Hat eine Kandidatin/ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält sie/er über die Ergebnisse ein Zeugnis, § 15 Absatz 1 gilt entsprechend. In das Zeugnis werden auch die Studienrichtung, das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(3) Im übrigen gilt § 15 Absätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 28
Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten ein Diplom ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades ,,Diplom-Pädagogin/Diplom-Pädagoge" (Dipl. Päd.) beurkundet.

(2) Das Diplom wird von der Dekanin/dem Dekan des Fachbereichs Erziehungswissenschaften unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität und gegebenenfalls dem Siegel des Fachbereichs versehen.

§ 29
Prüfungsgebühren

Die Gebühren betragen

1. für die Diplom-Vorprüfung und ihre Wiederholung im ganzen DM 95,00
2. für die Wiederholung eines Faches der Diplom-Vorprüfung


a) Allgemeine Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaft I) oder Psychologie DM 37,50

b) weiteres Nebenfach DM 13,50
3. für die Diplomprüfung und ihre Wiederholung im ganzen DM 250,00
4. für die Wiederholung eines Teils der Diplomprüfung

a) der Diplomarbeit DM 90,00

b) jedes Faches DM 37,50

(2) Auf Antrag kann in Härtefällen die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gebühren für die Diplomprüfung um max. 50% erlassen.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 30
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidrig erfolgter Verwaltungsakte.

(3) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 31
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 32
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

§ 33
Übergangsbestimmungen

Kandidatinnen/Kandidaten, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, können wählen, ob sie ihr Studium nach den bisherigen Vorschriften fortführen und beenden oder nach den geänderten Bestimmungen dieser Prüfungsordnung abschließen wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung.



Gießen, den 8. April 1999 Prof. Dr. Wilfried Lippitz
Dekan des Fachbereichs 04 -
Erziehungswissenschaften





V. ANLAGEN



ANLAGE 1

zur Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Erziehungswissenschaft
mit dem Abschluß "Dipl.-Pädagoge/Dipl.-Pädagogin"-
hier: Studiennachweise für die Zulassung
zur Diplom-Vorprüfung
gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2





I. Hauptfach Erziehungswissenschaft: Allgemeine Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaft I)

Zur Diplom-Vorprüfung im Hauptfach Erziehungswissenschaft kann nur zugelassen werden, wer die folgenden Studiennachweise vorlegt.

1. Leistungsnachweise (benotete Scheine), die den regelmäßigen Besuch einer Veranstaltung bestätigen und auf schriftlichen, vom Veranstaltungsleiter thematisch festgelegten Arbeiten (Klausur oder Referat oder Hausarbeit) beruhen:

a) ein Schein für die Einführungsveranstaltung in Erziehungswissenschaft,

b) ein Schein für den Statistikkurs,

c) sechs Scheine für Seminare aus den weiteren Bereichen des Grundstudiums der Allgemeinen Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaft I) - davon


- ein Schein für ein Seminar aus dem Bereich Pädagogische Berufe (bspw.: Lehrer, Erziehungsberater, Sozialpädagoge),


- ein Schein für ein Seminar aus dem Bereich Wirklichkeitsbereiche der Erziehung und Bildung (bspw.: Familienerziehung, Schulische Erziehung und Bildung, Erziehungsberatung),


- ein Schein für ein Seminar aus dem Bereich Theorien der Erziehung und Bildung (bspw.: Erziehung und Bildung im Verständnis geisteswissenschaftlicher Pädagogik, Endogene und exogene Faktoren des Erziehungs- und Bildungsprozesses, Erziehungsschwierigkeiten),


- ein Schein für ein Seminar aus dem Bereich Theorien des Lehrens und Lernen (bspw.: Begabung und Lernen, Didaktische und methodische Modelle, Medienpädagogik),


- ein Schein für ein Seminar aus dem Bereich Probleme der Erziehung und Bildung in geschichtlicher und vergleichender Sicht (bspw.: Probleme schulischer und außerschulischer Erziehung und Bildung von der Aufklärung bis zur Gegenwart, Aktuelle Probleme schulischer und außerschulischer Erziehung und Bildung im internationalen Vergleich),


- ein Schein für ein Seminar aus dem Bereich Methoden der Erziehungswissenschaft (bspw.: Das Methodenproblem in der geisteswissenschaftlichen Pädagogik, Verfahren der empirisch-analytischen Pädagogik),

d) die Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung des achtwöchigen pädagogisch relevanten und von einem Praktikumsbeauftragten des Fachbereichs 04 betreuten Praktikums in einer vom Fachbereich anerkannten Einrichtung.

2. Teilnahmenachweise:

die Bestätigung über die Teilnahme an erziehungswissenschaftlichen Exkursionen im Gesamtumfang von drei Tagen.



II. Nebenfach Psychologie

Zur Diplom-Vorprüfung im Nebenfach Psychologie kann nur zugelassen werden, wer den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (je ein Leistungsnachweis) an folgenden Veranstaltungen vorlegt:

1. Einführung in die Psychologie für Nebenfachstudenten,
2. Allgemeine Psychologie,
3. Entwicklungspsychologie,
4. Differentielle und Persönlichkeitspsychologie,
5. Sozialpsychologie.


III. Wählbare Nebenfächer gemäß § 3 Absatz 2

1. Nebenfach Wirtschaftswissenschaften
Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer entsprechend der Wahl des Schwerpunkts erfolgreich an folgenden Klausuren teilgenommen hat (Leistungsnachweis):

a) im Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre an einer Klausur zu Technik des betrieblichen Rechnungswesens und an einer Klausur aus dem Gebiet Betriebswirtschaftslehre,

b) im Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre an einer Klausur aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre,

c) im Schwerpunkt Sozialökonomik der Entwicklungsländer an einer Klausur aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre,

d) im Schwerpunkt Transportwirtschaft an einer Klausur aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre.

Das Nähere regelt die Nebenfachstudienordnung des zuständigen Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften.

2. Nebenfach Politikwissenschaft
Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an einer Veranstaltung aus dem Bereich

- Das politische und soziale System der Bundesrepublik Deutschland

und zudem an zwei Veranstaltungen aus folgenden weiteren Bereichen des Grundstudiums vorlegt; die Nachweise müssen verschiedenen Bereichen entnommen sein:

- Politische Theorien/Theorien sozialer Bewegungen/Wissenschafts- und Erkenntnistheorien,

- Politische Ökonomie,

- Internationale Beziehungen,

- Empirische Sozialforschung I.

3. Nebenfach Soziologie
Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an drei Veranstaltungen aus folgenden Bereichen des Grundstudiums vorlegt; die Nachweise müssen verschiedenen Bereichen entnommen sein:

- Soziologische Grundbegriffe/Allgemeine Soziologie,

- Strukturen gegenwärtiger Gesellschaften,

- Soziale Bewegungen und ihre Theorien,

- Lebensraumbezogene Soziologie (Stadtsoziologie, ländliche Soziologie, Soziologie der Entwicklungsländer),

- Empirische Sozialforschung I.

4. Nebenfach Arbeitslehre-Didaktik
Als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind folgende Leistungsnachweise (Scheine) aus den Bereichen des Grundstudiums zu erbringen:

- ein Schein aus dem Bereich Grundlagen und Grundfragen der Ökonomie,

- ein Schein aus dem Bereich Grundlagen und Grundfragen der Sozio-Ökologie,

- ein Schein aus dem Bereich Grundlagen und Grundfragen der Technik,

- ein Schein aus dem Bereich Grundlagen und Grundfragen der Berufskunde.

5. Nebenfach Musikwissenschaft
Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind vier Leistungsnachweise und vier Teilnahmescheine aus mindestens dreien der folgenden Teilbereiche unter obligatorischem Einschluß der Musikgeschichte:

- Musikpsychologie,

- Musiksoziologie,

- Musikästhetik,

- Musiktheorie,

- Musikgeschichte,

- Musik der Gegenwart
(Neue Musik, außereuropäische Musik oder europäische Volksmusik, Jazz, Popularmusik).

6. Nebenfach Sportwissenschaft
Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Grundlagen der Sportwissenschaft erfolgreich studiert und Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme (Scheine) aus folgenden Bereichen erbracht hat

- ein Schein aus der Veranstaltung "Einführung in die Sportpädagogik",

- ein Schein aus einem sportpädagogischen Proseminar,

- Scheine für den erfolgreichen Abschluß zweier Grundfächer, davon höchstens ein Spiel,

- ein Schein aus der Übung "Erste Hilfe".

7. Nebenfach Theologie
Entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium sind folgende Nachweise zu erbringen:

a) Schwerpunkt Evangelische Theologie


- Latinum oder Graecum (oder Biblisches Griechisch),


- zwei Leistungsnachweise (Scheine) aus den Bereichen Bibelwissenschaften und Historische/Systematische Theologie.

b) Schwerpunkt Katholische Theologie


- Latinum oder Graecum (oder Biblisches Griechisch),


- zwei Leistungsnachweise (Scheine), die aus zweien der Bereiche des Grundstudiums - Bibelwissenschaften, Systematische Theologie, Historische Theologie, Christliche Soziallehre - zu wählen sind.

8. Nebenfach Philosophie
Notwendige Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind:

- der Nachweis des Kleinen Latinums oder des Latinums nach Maßgabe der Verordnung in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum) vom 3. September 1981 - ersatzweise Kenntnis einer anderen philosophiebedeutsamen Fremdsprache (z. B. Griechisch, Französisch, Englisch, Italienisch),

- zwei Leistungsnachweise (benotete Scheine), die aus zweien der drei Bereiche Geschichte der Philosophie, Theoretische Philosophie und Praktische Philosophie zu wählen sind.

9. Nebenfach Geschichte

A. Entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium sind folgende Studiennachweise vorzulegen:

1. Leistungsnachweise, die auf schriftlichen Arbeiten beruhen (benotete Scheine):


a) Schwerpunkt Alte Geschichte



- ein Grundseminar Neuere Geschichte,



- ein Proseminar Alte Geschichte.


b) Schwerpunkt Mittlere Geschichte



- ein Grundseminar Neuere Geschichte,



- ein Proseminar Mittlere Geschichte.


c) Schwerpunkt Neuere Geschichte



- ein Grundseminar Neuere Geschichte,



- ein Proseminar Mittlere Geschichte.


d) Schwerpunkt Osteuropäische Geschichte



- ein Grundseminar Neuere Geschichte,



- ein Proseminar Mittlere Geschichte.


2. Teilnahmebescheinigungen über die aktive Teilnahme:


a) Schwerpunkt Alte Geschichte



- ein Proseminar Mittlere Geschichte,



- eine Übung nach Wahl (z. B. Mittellateinischer Sprachkurs, Proseminar Archäologie oder Vor- und Frühgeschichte).


b) Schwerpunkt Mittlere Geschichte



- eine Übung oder Vorlesung Historische Hilfswissenschaften,



- eine Übung nach Wahl (z.B. lateinischer oder mittellateinischer Sprachkurs, Hilfswissenschaftliche Übung, Proseminar Alte oder Neuere Geschichte).


c) Schwerpunkt Neuere Geschichte



- ein Proseminar Neuere Geschichte,



- eine Übung nach Wahl (z. B. französischer Sprachkurs, Proseminar Alte Geschichte).


d) Schwerpunkt Osteuropäische Geschichte



- ein Proseminar Osteuropäische Geschichte,



- eine Übung nach Wahl (z. B. russischer oder sonstiger Sprachkurs für Historiker).


B. Je nach Wahl des Schwerpunktes und nach Maßgabe der vorgelegten Leistungs- und Teilnahmenachweise sind ferner nachzuweisen:

1. Zu a) und b): Schwerpunkt Alte Geschichte und Schwerpunkt Mittlere Geschichte


- Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache,


- das Kleine Latinum oder das Latinum nach Maßgabe der Verordnung in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum) vom 3. September 1981.

2. Zu c) Schwerpunkt Neuere Geschichte


- Kenntnisse in Englisch,


- Kenntnisse in Französisch.

3. Zu d): Schwerpunkt Osteuropäische Geschichte


- Kenntnisse in Englisch oder Französisch,


- Kenntnisse in einer Fremdsprache aus den osteuropäischen Ländern,


- das Kleine Latinum oder das Latinum nach Maßgabe der Verordnung in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum) vom 3. September 1981.

10. Nebenfach Klassische Archäologie
Mit der Meldung zur Diplom-Vorprüfung sind folgende Studiennachweise vorzulegen.

1. Leistungsnachweise, die auf Referaten (ggf. schriftlichen Arbeiten) beruhen (benotete Scheine):


- eine Übung Klassische Archäologie,


- ein Seminar Klassische Archäologie.

2. Teilnahmebescheinigungen über die aktive Teilnahme:

Zwei eintägige Museumsexkursionen zum Kennenlernen des archäologischen Denkmälerbestandes in deutschen Museen.


Ferner sind nachzuweisen:

1. Kenntnisse in zwei fachspezifischen Fremdsprachen,

2. das Große Latinum oder das Latinum nach Maßgabe der Verordnung in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum) vom 3. September 1981.

11. Nebenfach Kunstgeschichte
Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer folgende Sprachkenntnisse nachweist und folgende Leistungs- und Teilnahmenachweise vorlegt:

- das Kleine Latinum oder das Latinum nach Maßgabe der Verordnung vom 3. September 1981,

- Kenntnisse in einer fachspezifischen Modernen Fremdsprache,

- zwei Leistungsnachweise (benotete Scheine) über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Proseminaren,

- Bescheinigungen über die Teilnahme an drei eintägigen landeskundlichen Exkursionen.

12. Nebenfach Vor- und Frühgeschichte
Mit der Meldung zur Diplom-Vorprüfung sind folgende Studiennachweise vorzulegen.

1. Leistungsnachweise, die auf schriftlichen Arbeiten beruhen (benotete Scheine):


- ein Proseminar Vor- und Frühgeschichte,


- ein Hauptseminar Vor- und Frühgeschichte.

2. Teilnahmebescheinigungen über die aktive Teilnahme:
Zwei einwöchige Exkursionen in Vor- und Frühgeschichte.


Ferner sind nachzuweisen:

1. ausreichende Sprachkenntnisse zum Verstehen ausländischer Literatur,

2. das Kleine Latinum oder das Latinum nach Maßgabe der Verordnung in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum) vom 3. September 1981.

13. Nebenfach Deutsche Philologie
Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer je einen Leistungsnachweis (Schein) aus den folgenden Bereichen des Grundstudiums

- Einführung in die Sprachwissenschaft,

- Einführung in die Literaturwissenschaft (Neuere deutsche Literatur),

- Einführung in die Didaktik der deutschen Sprache und Literatur,

- Proseminar nach Wahl (Sprachwissenschaft, Mediävistik, Neuere deutsche Literatur, Didaktik)

vorlegt und Lateinkenntnisse gemäß den Anforderungen des Kleinen Latinums oder des Latinums nach Maßgabe der Verordnung in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum) vom 3. September 1981 nachweist. Auf den Nachweis des Latinums kann verzichtet werden zugunsten ausreichender Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen.

14. Nebenfach Anglistik
Entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium sind folgende Nachweise zu erbringen

a) Schwerpunkt Linguistik/Mediävistik
Notwendige Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind


1. der Nachweis der Teilnahme an folgenden Veranstaltungen der beiden Bereiche des Grundstudiums




Sprachwissenschaft und Mediävistik: zwei Vorlesungen Sprachwissenschaft oder Mediävistik,




Sprachpraxis: eine Übung (nach eigener Wahl),


2. je ein Leistungsnachweis (Schein) aus den folgenden weiteren Veranstaltungen der beiden Bereiche des Grundstudiums




Sprachwissenschaft und Mediävistik




- Linguistischer Grundkurs,




- Tutorial,




- Phonetik (theor.),




- Proseminar Altenglisch oder Mittelenglisch oder Überblick über die Geschichte der Englischen Sprache,




- Proseminar Sprachwissenschaft,





Sprachpraxis:




- Übung Phonetik,




- Grammatik,




- Essay-Writing,




- Übersetzung Deutsch-Englisch.


b) Schwerpunkt Neuere Englische und Amerikanische Literatur
Notwendige Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind


1. der Nachweis der Teilnahme an folgenden Veranstaltungen der beiden Bereiche des Grundstudiums




Literaturwissenschaft:




- Überblicksvorlesung englischer oder amerikanischer Literatur (Epoche oder Gattung),




- Lektürekurs,




- Vorlesung,




Sprachpraxis: eine Übung (nach eigener Wahl).


2. je ein Leistungsnachweis (Schein) aus den folgenden weiteren Veranstaltungen der beiden Bereiche des Grundstudiums




Literaturwissenschaft:




- Literaturwissenschaftlicher Grundkurs,




- Tutorial,




- Proseminar I (neuere englische oder amerikanische Literatur, Prosa, Drama oder Lyrik),




- Proseminar II (ältere englische Literatur vor 1800, Prosa, Drama oder Lyrik -nicht dieselbe Gattung wie bei Proseminar I),





Sprachpraxis:




- Übung Phonetik,




- Grammatik,




- Essay-Writing,




- Übersetzung Deutsch-Englisch.



Näheres regelt die Nebenfachstudienordnung Anglistik.

15. Nebenfach Mathematik
Notwendige Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist je ein Leistungsnachweis (Schein) in den folgenden Bereichen des Grundstudiums:

- Analysis I,

- Analysis II,

- Analytische Geometrie I.

16. Nebenfach Physik
Notwendige Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind:

- ein Übungsschein "Rechenübungen zur Experimentalphysik",

- ein Praktikumsschein "Physikalisches Anfängerpraktikum".

17. Nebenfach Biologie
Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen, wer die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Lehrveranstaltungen vorlegt:

- Zoologisches Praktikum mit Vorlesung für Sekundarstufenlehrer auf vergleichend-biologischer Grundlage (Mittelpraktikum Zoologie),

- Kleines genetisches Praktikum,

- Anthropologische Anfängerübungen.

Näheres regelt die gültige Studienordnung für das Fach Biologie.

18. Nebenfach Geographie
Entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium sind folgende Nachweise zu erbringen.

a) Schwerpunkt Regionale Geographie
Notwendige Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind:


1. der Nachweis von angemessener Kenntnis einer neuen Fremdsprache,


2. der Nachweis über die Teilnahme an drei eintägigen Exkursionen,


3. je ein Leistungsnachweis (Schein) aus den folgenden Bereichen des Grundstudiums:



- Kartographie,



- Mathematisch-statistische Methoden,



- Grundlagen der Physischen Geographie,



- Grundlagen der Anthropogeographie,



- Grundlagen der Raumplanung,



- Arbeitsmethoden der Physischen Geographie/Anthropogeographie.



Näheres regelt die gültige Studienordnung für das Nebenfach Geographie.


b) Schwerpunkt Angewandte Geographie
Notwendige Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind:


1. der Nachweis von angemessener Kenntnis einer neuen Fremdsprache,


2. der Nachweis über die Teilnahme an drei eintägigen Exkursionen,


3. je ein Leistungsnachweis (Schein) aus den folgenden Bereichen des Grundstudiums:



- Kartographie,



- Mathematisch-statistische Methoden,



- Grundlagen der Physischen Geographie,



- Grundlagen der Anthropogeographie,



- Grundlagen der Raumplanung,



- Arbeitsmethoden der Physischen Geographie/Anthropogeographie.



Näheres regelt die gültige Studienordnung für das Nebenfach Geographie.

19. Nebenfach Psychosoziale Medizin
Notwendige Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist je ein Leistungsnachweis (Schein) aus den zwei Bereichen des Grundstudiums:

- Medizinische Psychologie,

- Medizinische Soziologie.





ANLAGE 2

zur Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Erziehungswissenschaft
mit dem Abschluß "Dipl.-Pädagoge/Dipl.-Pädagogin"
hier: Gegenstände der Diplom-Vorprüfung
gemäß § 10 Absatz 3

Allen Prüfungen liegt das Programm der laut den Studienordnungen im Grundstudium angebotenen Veranstaltungen zugrunde.

I. Hauptfach Erziehungswissenschaft: Allgemeine Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaft I)

Gegenstand der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis von Grundkenntnissen in folgenden Bereichen:
- Pädagogische Berufe (bspw.: Lehrer, Erziehungsberater, Sozialpädagoge),
- Wirklichkeitsbereiche der Erziehung und Bildung (bspw.: Familienerziehung, Schulische Erziehung und Bildung, Erziehungsberatung),
- Theorien der Erziehung und Bildung (bspw.: Erziehung und Bildung im Verständnis geisteswissenschaftlicher Pädagogik, Endogene und exogene Faktoren des Erziehungs- und Bildungsprozesses, Erziehungsschwierigkeiten),
- Theorien des Lehrens und Lernens (bspw.: Begabung und Lernen, Didaktische und methodische Modelle, Medienpädagogik),
- Probleme der Erziehung und Bildung in geschichtlicher und vergleichender Sicht (bspw.: Probleme schulischer und außerschulischer Erziehung und Bildung von der Aufklärung bis zur Gegenwart, Aktuelle Probleme schulischer und außerschulische Erziehung und Bildung im internationalen Vergleich),
- Methoden der Erziehungswissenschaft (bspw.: Das Methodenproblem in der geisteswissenschaftlichen Pädagogik, Verfahren der empirisch-analytischen Pädagogik).


II. Nebenfach Psychologie

Gegenstand der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis von Kenntnissen in folgenden Bereichen:

1. Kenntnisse der Grundlagen des Faches Psychologie als Wissenschaft, Erkenntnisinteresse, Geschichte, wissenschaftstheoretische Ausrichtung, wichtigste Methoden und Beziehungen zu Grenzwissenschaften.
2. Die Kenntnis der Grundlagen und der wichtigsten Forschungsergebnisse aus zweien der folgenden Grundlagenfächer:

a) Allgemeine Psychologie - z. B.


- Wahrnehmung,


- Lernen,


- Denken,


- Motivation und Emotion.

b) Entwicklungspsychologie der Lebensspanne - z. B.


- kognitive Entwicklung,


- Persönlichkeitsentwicklung,


- Sozialisation.

c) Differentielle und Persönlichkeits-Psychologie - z. B.


- Anlage und Umwelt,


- Persönlichkeitstheorien.

d) Sozialpsychologie - z. B.


- Soziale Informationsverarbeitung,


- Sprache und Kommunikation,


- Soziale Interaktion,


- Gruppendynamik und Massenverhalten.


III. Wählbare Nebenfächer gemäß § 3 Absatz 2

1. Nebenfach Wirtschaftswissenschaften
Die Diplom-Vorprüfung findet entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium statt.

a) Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre
Prüfungsrelevant sind die Grundzüge folgender Gebiete:


- Gegenstand, Methodik und Konzeption der Betriebswirtschaftslehre,


- Gestaltung der Betriebsstrukturen und -zusammenschlüsse,


- Gestaltung der betrieblichen Funktionen.

b) Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre
Prüfungsrelevant sind die Grundzüge folgender Gebiete:


- Gegenstand, Methoden und Konzeptionen der Volkswirtschaftslehre,


- Mikroökonomik,


- Makroökonomik,


- Grundlagen der Wirtschaftspolitik.

c) Schwerpunkt Sozialökonomik der Entwicklungsländer
Prüfungsrelevant sind die Grundzüge folgender Gebiete:


- Gegenstand, Methoden und Konzeptionen der Volkswirtschaftslehre,


- Mikroökonomik,


- Makroökonomik,


- Grundlagen der Wirtschaftspolitik.

d) Schwerpunkt Transportwirtschaft
Prüfungsrelevant sind die Grundzüge folgender Gebiete:


- Gegenstand, Methoden und Konzeptionen der Volkswirtschaftslehre,


- Mikroökonomik,


- Makroökonomik,


- Grundlagen der Wirtschaftspolitik.

2. Nebenfach Politikwissenschaft
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis vertiefter Kenntnisse aus einem der folgenden Bereiche des Grundstudiums:

- Das politische und soziale System der Bundesrepublik Deutschland,

- Politische Theorien/Theorien sozialer Bewegungen/Wissenschafts- und Erkenntnistheorien,

- Politische Ökonomie,

- Internationale Beziehungen,

- Empirische Sozialforschung I.


Hierbei sind Kenntnisse in den methodischen Grundlagen sowie den systematischen Orientierungen und Zusammenhängen des Faches nachzuweisen.

3. Nebenfach Soziologie
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis vertiefter Kenntnisse aus einem der folgenden Bereiche des Grundstudiums:

- Soziologische Grundbegriffe/allgemeine Soziologie,

- Strukturen gegenwärtiger Gesellschaften,

- Soziale Bewegungen und ihre Theorien,

- Lebensraumbezogene Soziologie (Stadtsoziologie, ländliche Soziologie, Soziologie der Entwicklungsländer),

- Empirische Sozialforschung I.


Hierbei sind Kenntnisse in den methodischen Grundlagen sowie den systematischen Orientierungen und Zusammenhängen des Faches nachzuweisen.

4. Nebenfach Arbeitslehre-Didaktik
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis von Grundkenntnissen in jedem Bereich des Grundstudiums:

- Grundlagen und Grundfragen der Ökonomie,

- Grundlagen und Grundfragen der Sozio-Ökologie,

- Grundlagen und Grundfragen der Technik,

- Grundlagen und Grundfragen der Berufskunde.

5. Nebenfach Musikwissenschaft
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis von Grundkenntnissen in dreien der folgenden Bereiche:

- Musikpsychologie,

- Musiksoziologie,

- Musikästhetik,

- Musiktheorie,

- Musikgeschichte,

- Musik der Gegenwart
(Neue Musik, außereuropäische Musik oder europäische Volksmusik, Jazz, Popularmusik).

6. Nebenfach Sportwissenschaft
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis von Kenntnissen in folgenden Bereichen:

- Grundlegende Fragen der Leistungsphysiologie im sportlichen Training,

- Motorisches Lernen und motorische Entwicklung,

- Vorbeugung und Erste Hilfe bei Sportverletzungen und Sportschäden.

7. Nebenfach Theologie
Die Diplom-Vorprüfung findet entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium statt.

a) Schwerpunkt Evangelische Theologie
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis von Grundkenntnissen aus folgenden Bereichen des Grundstudiums:


- Bibelwissenschaften,


- Systematische Theologie,


- Historische Theologie,


- Religionssoziologie/-psychologie.

b) Schwerpunkt Katholische Theologie
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis von Grundkenntnissen aus folgenden Bereichen des Grundstudiums:


- Bibelwissenschaften,


- Systematische Theologie,


- Historische Theologie,


- Christliche Soziallehre.

8. Nebenfach Philosophie
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis von Grundkenntnissen aus folgenden Bereichen des Grundstudiums:

- Geschichte der Philosophie,

- Methodologische Grundlagen,

- Theoretische Philosophie,

- Praktische Philosophie.

9. Nebenfach Geschichte
Die Diplom-Vorprüfung findet entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium statt.

a) Schwerpunkt Alte Geschichte
Gefordert werden Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:


- Arbeitsweisen und Methoden der Alten Geschichte,


- Grundfragen der Geschichtstheorie mit besonderer Berücksichtigung der Alten Geschichte,


- Gegenstandsbereich der Alten Geschichte



(1) in sektoraler Hinsicht,



(2) in chronologischer Hinsicht,



(3) in regionaler Hinsicht.

b) Schwerpunkt Mittlere Geschichte
Gefordert werden Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:


- Arbeitsweisen und Methoden der Mittleren Geschichte,


- Grundfragen der Geschichtstheorie mit besonderer Berücksichtigung der Mittleren Geschichte,


- Gegenstandsbereich der Mittleren Geschichte



(1) in sektoraler Hinsicht,



(2) in chronologischer Hinsicht,



(3) in regionaler Hinsicht.

c) Schwerpunkt Neuere Geschichte
Gefordert werden Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:


- Arbeitsweisen und Methoden der Neueren Geschichte,


- Grundfragen der Geschichtstheorie mit besonderer Berücksichtigung der Neueren Geschichte,


- Gegenstandsbereich der Neueren Geschichte



(1) in sektoraler Hinsicht,



(2) in chronologischer Hinsicht,



(3) in regionaler Hinsicht.

d) Schwerpunkt Osteuropäische Geschichte
Gefordert werden Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:


- Arbeitsweisen und Methoden der Osteuropäischen Geschichte,


- Grundfragen der Geschichtstheorie mit besonderer Berücksichtigung der Osteuropäischen Geschichte,


- Gegenstandsbereich der Osteuropäischen Geschichte



(1) in sektoraler Hinsicht,



(2) in chronologischer Hinsicht,



(3) in regionaler Hinsicht.

10. Nebenfach Klassische Archäologie
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis von Grundkenntnissen aus folgenden Bereichen des Grundstudiums:

- Arbeitsweisen und Methoden der Archäologie,

- Theorien zur antiken Kunst,

- Geschichte der griechisch-römischen Kunst und Kultur,

- Grundkenntnisse im Ausgrabungswesen und in einigen archäologischen Hilfswissenschaften,

- Denkmälerkenntnis in den Gattungen Antike Plastik, Malerei, Architektur und Kunsthandwerk.

11. Nebenfach Kunstgeschichte
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis von Grundkenntnissen in folgenden Bereichen:

- Methoden der Kunstgeschichte (-wissenschaft),

- Kunsttheorien,

- Geschichte der Europäischen Kunst und Kultur,

- Gründliche Denkmälerkenntnis in den Gattungen Architektur, Malerei, Zeichnung, Druckgraphik, Skulptur und Kunsthandwerk.

12. Nebenfach Vor- und Frühgeschichte
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis von Grundkenntnissen aus folgenden Bereichen des Grundstudiums:

- Quellen und Methoden der Vor- und Frühgeschichte,

- Chronologischer und kulturhistorischer Ablauf der vor- und frühgeschichtlichen Perioden im mittleren und nördlichen Europa,

- Verbindungen zwischen prähistorischen Kulturen Mitteleuropas und dem Mittelmeerraum,

- Ausgrabungstechnik und Quellenaufbereitung.

13. Nebenfach Deutsche Philologie
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung sind Grundkenntnisse in:

- Sprachwissenschaft,

- Literaturwissenschaft.

14. Nebenfach Anglistik
Die Diplom-Vorprüfung findet entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium statt.

a) Schwerpunkt Linguistik/Mediävistik
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung sind:


- die im linguistischen Grundkurs vermittelten Kenntnisse,


- ausgewählte Themenbereiche der gewählten linguistischen oder mediävistischen Vorlesung,


- die Sprachfertigkeiten im schriftlichen Englisch.

b) Schwerpunkt Neuere Englische und Amerikanische Literatur
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung sind:


- die im literaturwissenschaftlichen Grundkurs vermittelten Kenntnisse,


- ausgewählte Themenbereiche einer gewählten literaturwissenschaftlichen Vorlesung,


- die Sprachfertigkeiten im schriftlichen Englisch.

15. Nebenfach Mathematik
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis der Kenntnis von:

- Analysis I und Analysis II (Grenzübergänge, Ableitungen und Integrale für Funktionen von einer und mehreren Veränderlichen),

- Analytische Geometrie I (Vektorräume und multilineare Abbildungen).

16. Nebenfach Physik
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung ist die Kenntnis

- der Experimentalphysik I und

- der Experimentalphysik Il.

17. Nebenfach Biologie
Prüfungsstoff der Diplom-Vorprüfung sind:

- Grundlagen der Zellbiologie (Schwerpunkt spezifisch tierische Zellen); funktionelle Morphologie tierischer Systeme,

- Formale Funktion von Mitose und Meiose; einfacher und höherer Mendelismus; Crossover und Kopplungsgruppen; Organisation des Genoms von Pro- und Eukaryatenzellen; biologische Information und Informationsfluß.

18. Nebenfach Geographie
Die Diplom-Vorprüfung findet entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium statt.

a) Schwerpunkt Regionale Geographie
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis von Grundkenntnissen aus den folgenden Bereichen des Grundstudiums:


- Einführung in die Geographie,


- Kartographie,


- Mathematisch-statistische Methoden,


- Grundlagen der Physischen Geographie,


- Grundlagen der Anthropogeographie,


- Grundlagen der Raumplanung,


- Arbeitsmethoden der Physischen Geographie/Anthropogeographie.

b) Schwerpunkt Angewandte Geographie
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis von Grundkenntnissen aus den folgenden Bereichen des Grundstudiums:


- Einführung in die Geographie,


- Kartographie,


- Mathematisch-statistische Methoden,


- Grundlagen der Physischen Geographie,


- Grundlagen der Anthropogeographie,


- Grundlagen der Raumplanung,


- Arbeitsmethoden der Physischen Geographie/Anthropogeographie.

19. Nebenfach Psychosoziale Medizin
Gegenstand der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis von Grundkenntnissen aus folgenden Bereichen des Grundstudiums:

- Medizinische Psychologie,

- Medizinische Soziologie.





ANLAGE 3

zur Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Erziehungswissenschaft
mit dem Abschluß "Dipl.-Pädagoge/Dipl.-Pädagogin"
hier: Studiennachweise für die Zulassung
zur Diplomprüfung
gemäß § 16 Absatz 1 Ziffer 3





I. Hauptfach Erziehungswissenschaft: Pflichtbereich Erziehungswissenschaft I und Wahlpflichtbereich Erziehungswissenschaft II

Zur Diplomprüfung im Hauptfach Erziehungswissenschaft kann nur zugelassen werden, wer die folgenden Studiennachweise vorlegt.

1. Leistungsnachweise (benotete Scheine), die den regelmäßigen Besuch einer Veranstaltung bestätigen und auf schriftlichen, vom Veranstaltungsleiter thematisch festgelegten Arbeiten (Klausur oder Referat oder Hausarbeit) beruhen:

a) ein Schein für ein Seminar bzw. Oberseminar aus dem in der Anlage 4 unter Ziffer I aufgeführten Pflichtbereich Erziehungswissenschaft I des Hauptstudiums,

b) sechs Scheine für Seminare bzw. Oberseminare bzw. Übungen aus dem in der Anlage 4 unter Ziffer II aufgeführten Wahlpflichtbereich Erziehungswissenschaft II - davon:


- drei Scheine für Seminare bzw. Oberseminare aus dem gewählten erziehungswissenschaftlichen Pflichtfach gemäß Ziffer II, 1 der Anlage 4,


- drei Scheine für Seminare bzw. Übungen aus dem hinzugewählten Wahlpflichtfach gemäß Ziffer II, 2 der Anlage 4,

c) die Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung des zwölf Wochen umfassenden und von einem für das gewählte Pflichtfach des Wahlpflichtbereichs Erziehungswissenschaft II zuständigen Professor betreuten erziehungswissenschaftlichen Praktikums in einer vom Fachbereich 04 anerkannten Einrichtung.

2. Teilnahmenachweise: die Bestätigung über die Teilnahme an Exkursionen im gewählten Pflichtfach des Wahlpflichtbereichs Erziehungswissenschaft II im Gesamtumfang von drei Tagen.


II. Wählbare Nebenfächer gemäß § 3 Absatz 2

1. Nebenfach Wirtschaftswissenschaften
Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer entsprechend der Wahl des Schwerpunktes folgende Leistungsnachweise vorlegt:

- einen Seminarschein und

- den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Klausur auf der Grundlage der Veranstaltungen des achten Fachsemesters im jeweils gewählten Schwerpunkt.

Das Nähere regelt die Nebenfachstudienordnung des zuständigen Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften.

2. Nebenfach Politikwissenschaft
Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer nachweist, daß er eine Studienarbeit im Umfang von zwanzig bis vierzig Seiten aus dem Fach Politikwissenschaft erfolgreich angefertigt hat und wer den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an zwei Seminaren aus folgenden Bereichen vorlegt, wobei die Nachweise in verschiedenen Bereichen erworben sein müssen:

- Politische Theorien/Soziale Bewegungen und ihre Theorien,

- Entwicklung und Struktur der bürgerlichen Gesellschaft,

- Internationale Beziehungen.

3. Nebenfach Soziologie
Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer nachweist, daß er eine Studienarbeit im Umfang von zwanzig bis vierzig Seiten aus dem Nebenfach Soziologie erfolgreich angefertigt hat und wer Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an zwei Seminaren aus folgenden Bereichen vorlegt, wobei die Nachweise in verschiedenen Bereichen erworben sein müssen:

- Soziologische Theorien/Geschichte der Soziologie,

- Planung/Verwaltung/Sozialpolitik,

- Soziologie der Entwicklungsländer

.
4. Nebenfach Arbeitslehre-Didaktik
Als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung sind die Leistungsnachweise (Scheine) aus dem gewählten Schwerpunkt im Hauptstudium vorzulegen.

a) Schwerpunkt Ökonomie
Eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung des Praktikums Ökonomie und drei Leistungsnachweise (Scheine) über die erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen aus folgenden Bereichen:


- Betriebswirtschaftslehre,


- Volkswirtschaftslehre,


- Produktions- und Absatzwirtschaft.

b) Schwerpunkt Sozio-Ökonomie
Eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung des Praktikums Sozio-Ökologie und drei Leistungsnachweise (Scheine) über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus folgenden Bereichen:


- Privater Lebensraum,


- Öffentlicher Lebensraum,


- Kommunikation und Beratung.

c) Schwerpunkt Technik
Eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung des Praktikums Technik und drei Leistungsnachweise (Scheine) über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus folgenden Bereichen:


- Strukturen der Technik,


- Spezielle Technologien auf der Basis physikalischer und chemischer Forschung,


- Technische Einrichtungen und Betriebe.

5. Nebenfach Musikwissenschaft
Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung sind vier Leistungs- und vier Teilnahmenachweise aus den folgenden Bereichen des Hauptstudiums:

- Musikpsychologie,

- Musiksoziologie,

- Musikästhetik,

- Musiktheorie,

- Musikgeschichte,

- Musik der Gegenwart
(Neue Musik, außereuropäische Musik oder europäische Volksmusik, Jazz, Popularmusik).

6. Nebenfach Sportwissenschaft
Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer in seinem Studium vertiefte Einblicke in einige aktuelle Problemkreise der Sportwissenschaft gewonnen und folgende Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen erbracht hat:

- Nachweis über den erfolgreichen Abschluß von Veranstaltungen aus der Theorie und Praxis der Sportarten,

- Grundschein der DLRG,

- Schein für ein trainingswissenschaftliches Seminar,

- Schein für ein sportpsychologisches Seminar,

- Schein für ein sportpädagogisches Oberseminar.

7. Nebenfach Theologie
Entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

a) Schwerpunkt Evangelische Theologie
Notwendige Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung sind zwei Leistungsnachweise (Scheine) aus den Bereichen des Hauptstudiums in Bibelwissenschaften und Historische/Systematische Theologie.

b) Schwerpunkt Katholische Theologie
Notwendige Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung sind zwei Leistungsnachweise (Scheine) aus den Bereichen des Hauptstudiums:


- Bibelwissenschaften,


- Systematische Theologie,


- Historische Theologie,


- Christliche Soziallehre.


Es können nur die Bereiche gewählt werden, aus denen Leistungsnachweise (Scheine) für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung nicht vorgelegt wurden.

8. Nebenfach Philosophie
Notwendige Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung sind zwei Leistungsnachweise (benotete Scheine) nach Wahl aus zweien der folgenden Bereiche des Hauptstudiums:

- Geschichte der Philosophie,

- Methodologische Grundlagen,

- Theoretische Philosophie,

- Praktische Philosophie,

- Spezielle Philosophie.

9. Nebenfach Geschichte
Entsprechend der Wahl des Schwerpunktes sind für das Hauptstudium folgende Studiennachweise vorzulegen:

1. Leistungsnachweise, die auf schriftlichen Arbeiten beruhen (benotete Scheine):


a) Schwerpunkt Alte Geschichte
zwei Hauptseminare Alte Geschichte.


b) Schwerpunkt Mittlere Geschichte
zwei Hauptseminare Mittlere Geschichte.


c) Schwerpunkt Neuere Geschichte
zwei Hauptseminare Neuere Geschichte.


d) Schwerpunkt Osteuropäische Geschichte
zwei Hauptseminare Osteuropäische Geschichte.

2. Teilnahmebescheinigungen über die aktive Teilnahme:


a) Schwerpunkt Alte Geschichte



- ein Hauptseminar Mittlere Geschichte,



- ein Seminar Vor- und Frühgeschichte oder klassische Archäologie.


b) Schwerpunkt Mittlere Geschichte



- ein Hauptseminar Alte oder Neuere Geschichte,



- ein Oberseminar oder Hauptseminar Mittlere Geschichte.


c) Schwerpunkt Neuere Geschichte



- ein Hauptseminar Alte oder Mittlere Geschichte,



- ein Hauptseminar oder Oberseminar Neuere Geschichte.


d) Schwerpunkt Osteuropäische Geschichte



- ein Hauptseminar Mittlere Geschichte,



- ein Hauptseminar oder Oberseminar Neuere Geschichte.

10. Nebenfach Klassische Archäologie:
Mit der Meldung zur Diplomprüfung sind folgende Studiennachweise aus dem Hauptstudium vorzulegen.

1. Leistungsnachweise, die auf Referaten (ggf. schriftlichen Arbeiten) beruhen (benotete Scheine)
zwei Hauptseminare Klassische Archäologie.

2. Teilnahmebescheinigungen über die aktive Teilnahme:


- ein Seminar Klassische Archäologie,


- eine Übung Klassische Archäologie.

3. Bescheinigungen über die Teilnahme an Exkursionen:
eine vierzehntägige Exkursion in eines der für die Klassische Archäologie relevanten Länder.

11. Nebenfach Kunstgeschichte
Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer folgende Leistungs- und Teilnahmenachweise vorlegt:

- vier benotete Scheine über die erfolgreiche Teilnahme an vier Hauptseminaren,

- Bescheinigungen über die Teilnahme an zwei eintägigen landeskundlichen Exkursionen,

- Bescheinigung über die Teilnahme an einer überregionalen Exkursion.

12. Nebenfach Vor- und Frühgeschichte
Mit der Meldung zur Diplomprüfung sind folgende Studiennachweise aus dem Hauptstudium vorzulegen.

1. Leistungsnachweise, die auf schriftlichen Arbeiten beruhen (benotete Scheine):
drei Hauptseminare Vor- und Frühgeschichte,

2. Bescheinigungen über die Teilnahme an Exkursionen:
eine einwöchige Exkursion in Vor- und Frühgeschichte.

13. Nebenfach Deutsche Philologie
Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Hauptstudium

a) Deutsche Sprachwissenschaft,

b) Deutsche Literaturwissenschaft,

folgende Leistungsnachweise vorlegt: je einen Schein über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren im Schwerpunktfach.

14. Nebenfach Anglistik
Entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium sind folgende Nachweise zu erbringen:

a) Schwerpunkt Linguistik/Mediävistik
Notwendige Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind


1. der Nachweis der Teilnahme an folgenden Veranstaltungen der beiden Bereiche des Hauptstudiums:




Sprachwissenschaft und Mediävistik




- Übung Sprachwissenschaft oder Proseminar Sprachwissenschaft oder Hauptseminar Sprachwissenschaft,




- Vorlesung Mediävistik oder Vorlesung Sprachwissenschaft,




Sprachpraxis: zwei Übungen Sprachpraxis (nach eigener Wahl).


2. je ein Leistungsnachweis (Schein) aus den folgenden weiteren Veranstaltungen der beiden Bereiche des Hauptstudiums:




Sprachwissenschaft und Mediävistik:




- Hauptseminar Sprachwissenschaft,




- Kolloquium Sprachwissenschaft oder Kolloquium Mediävistik,




Sprachpraxis:




- Übung Übersetzung Englisch-Deutsch,




- Übung Übersetzung Deutsch-Englisch,




- Übung Essay-Writing.

b) Schwerpunkt Neuere Englische und Amerikanische Literatur
Notwendige Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind:


1. der Nachweis der Teilnahme an folgenden Veranstaltungen der beiden Bereiche des Hauptstudiums:




Literaturwissenschaft:




- Spezialvorlesung,




- Lektürekurs oder literaturwissenschaftliche Übung oder weiteres literaturwissenschaftliches bzw. literaturdidaktisches Hauptseminar,




- Literaturwissenschaftliches Kolloquium,




Sprachpraxis: zwei Übungen Sprachpraxis (nach eigener Wahl).


2. je ein Leistungsnachweis (Schein) aus den folgenden weiteren Veranstaltungen der beiden Bereiche des Hauptstudiums:




Literaturwissenschaft: Hauptseminar I (ältere englische Literatur vor 1800) oder Hauptseminar II (neuere englische oder amerikanische Literatur nach 1800) oder Oberseminar (ältere oder neuere englische oder amerikanische Literatur),




Sprachpraxis




- Übung Übersetzung Englisch-Deutsch,




- Übung Übersetzung Deutsch-Englisch,




- Übung Essay-Writing.


Näheres regelt die Nebenfachstudienordnung Anglistik.

15. Nebenfach Mathematik
Notwendige Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist je ein Leistungsnachweis aus den folgenden Bereichen des Hauptstudiums:

- Stochastik I,

- Höherer Programmierkurs.

16. Nebenfach Physik
Die Vorbereitung auf die Diplomprüfung erfolgt durch ein ordnungsgemäßes Studium der Veranstaltungen im Hauptstudium:

- Struktur der Materie (mit Ergänzungen),

- Wissenschaftliche Grundlegung des physikalischen Schulstoffes (Mechanik, Elektrodynamik, Optik, Thermodynamik).

Gesonderte Leistungsnachweise für die Zulassung zur Diplomprüfung werden nicht gefordert.

17. Nebenfach Biologie
Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen vorlegt:

- Tierphysiologisches Praktikum,

- Ethologisches Praktikum,

- Seminar in Evolutionstheorie und Biophilososphie,

- vier zoologische Anfängerexkursionen,

- Praktikum nach freier Wahl aus der Liste der Wahlpflichtpraktika des Fachbereichs 15.

Näheres regelt die gültige Studienordnung für das Fach Biologie.

18. Nebenfach Geographie
Entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium sind folgende Nachweise zu erbringen.

a) Schwerpunkt Regionale Geographie
Notwendige Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind:


1. der Nachweis über die Teilnahme an einer vierzehntägigen Exkursion,


2. vier Leistungsnachweise (Scheine) aus den Bereichen des Hauptstudiums:



- Regionale Geographie der Entwicklungsländer,



- Regionale Geographie von Teilräumen Europas oder von außereuropäischen Industrieländern.


Näheres regelt die gültige Studienordnung für das Nebenfach Geographie.

b) Schwerpunkt Angewandte Geographie
Notwendige Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind:


1. der Nachweis über die Teilnahme an einer vierzehntägigen Exkursion,


2. sechs Leistungsnachweise (Scheine) aus den Bereichen des Hauptstudiums:



- Grundlagen der gemeindlichen Entwicklungsplanung und der Regionalplanung,



- Grundlagen der Raumanalyse und der Raumprognose,



- Regionale Geographie von Entwicklungsländern oder von Industrieländern.


Näheres regelt die gültige Studienordnung für das Nebenfach Geographie.

19. Nebenfach Psychosoziale Medizin
Notwendige Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung sind zwei Leistungsnachweise (Scheine) aus den im Hauptstudium hinzugekommenen drei Bereichen:

- ein Leistungsnachweis aus dem Bereich Sozialmedizin,

- ein Leistungsnachweis entweder aus dem Bereich Psychosomatische Medizin oder aus dem Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie.




ANLAGE 4

zur Diplomprüfung
für den Studiengang Erziehungswissenschaft
mit dem Abschluß "Dipl.-Pädagoge/Dipl.-Pädagogin"
hier: Gegenstände der Diplomprüfung
gemäß § 17 Absatz 2 und § 18 Absätze 2 und 3

Allen Prüfungen liegt das Programm der laut den Studienordnungen im Hauptstudium angebotenen Veranstaltungen zugrunde.


I. Hauptfach Erziehungswissenschaft: Pflichtbereich Erziehungswissenschaft I gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 2

Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis vertiefter Kenntnisse über die für das Grundstudium ausgewiesenen Gebiete der Allgemeinen Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaft I) - insbesondere:

- Pädagogisches Handeln/Lernorganisation (bspw.: Pädagogische Führung, Erziehungsstile, Pädagogische Diagnostik und Therapie, Unterrichtsgestaltung),
- Pädagogische Institutionen und Organisationsformen (bspw.: Kindergarten, Schule, Universität),
- Ziele und Normen der Erziehung und Bildung (bspw.: Individuum und Gesellschaft, Anthropologische Voraussetzungen der Erziehung und Bildung, Soziokulturelle Determinanten des Erziehungs- und Bildungsprozesses),
- Geschichte des Erziehungs- und Bildungswesens (bspw.: Die reformpädagogische Bewegung in ihrer Bedeutsamkeit für das Bildungswesen heute, Erziehergestalten des 19. und 20. Jahrhunderts, Das Gymnasium in Geschichte und Gegenwart),
- Hermeneutische, dialektische, phänomenologische, empirische und komparative Verfahren.


II. Hauptfach Erziehungswissenschaft: Wahlpflichtbereich Erziehungswissenschaft II gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 3

Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis der Kenntnis der im gewählten erziehungswissenschaftlichen Pflichtfach und im hinzugewählten Wahlpflichtfach jeweils ausgewiesenen Gebiete:

1. Erziehungswissenschaftliche Pflichtfächer gemäß § 18 Absatz 2

A) Schule


- Theorie des Schulunterrichts (Didaktische Systeme, Lehrpläne, Lehrmittel, Unterrichtsverfahren, Erfolgskontrolle),


- Theorie der Schulorganisation (Geschichte des gegenwärtigen Schulwesens, internationaler Vergleich),


- Bildungsplanung und Bildungsökonomie,


- Grundzüge des Schulrechts.

B) Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung


- Theorie der Erwachsenenbildung,


- Theorie der außerschulischen Jugendbildung,


- Geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen,


- Institutionen und Organisationen (einschließlich der Entwicklungsländer),


- Didaktik und Methodik,


- Rechtliche Grundlagen der Erwachsenenbildung und außerschulischen Jugendbildung.

C) Betriebliches Ausbildungswesen


- Theorie der Berufserziehung,


- Didaktik der Berufsbildung (Allgemeine Didaktik, Struktur und Stufen von Ausbildungssystemen, spezielle Verfahren der Berufsausbildung),


- Ausbildungssysteme und Organisationen,


- Berufspädagogische Jugendkunde,


- Berufspädagogisch bedeutsame Rechtsgebiete.

D) Sonderpädagogik


- Theorie der Sonderpädagogik,


- Sonderpädagogische Diagnostik (unter Einbeziehung der Grundlagen der Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters),


- Sonderpädagogische Methoden (Lernen und Lehren in den sonderpädagogischen Institutionen; heilpädagogische Erziehungsmaßnahmen).

2. Wahlpflichtfächer des Wahlpflichtbereichs Erziehungswissenschaft II gemäß § 18 Absatz 3

A) zur Studienrichtung Schule


1. Didaktik eines Unterrichtsfaches gemäß §18 Absatz 4, dessen Studium bereits durch eine Prüfung abgeschlossen ist oder zugleich mit der Diplomprüfung abschließt.



(a) Didaktik der Gesellschaftswissenschaften




- Theorie und Geschichte der Didaktik der politischen Bildung,




- Curriculumtheorie und Curricula der politischen Bildung,




- Unterrichtsforschung im Bereich der politischen Bildung,




- Methodik und Medien im politischen Unterricht.



(b) Didaktik der Arbeitslehre-Didaktik




- Berufsorientierung,




- Geschichte der Arbeitslehre,




- Arbeitslehre-Didaktik in den Bundesländern,




- Grundfragen der Didaktik der Arbeitslehre-Didaktik,




- Didaktik des gewählten Schwerpunktes.



(c) Kunstpädagogik




- Theorie der Kunstpädagogik, ihre Geschichte und ihre Bezugstheorien,




- Theorien der Kinderzeichnung und des ästhetischen Verhaltens,




- Theorie und Praxis künstlerischer Darstellungsformen,




- Grundlagen der Analyse, Interpretation und Repräsentation von Kunst und visuellen Medien.



(d) Musikpädagogik




- Geschichte der Musikpädagogik,




- psychologische Aspekte der Musik Pädagogik,




- soziologische Aspekte der Musik Pädagogik,




- Didaktik der Musik.



(e) Sportdidaktik




- Sprachmedizinische oder trainingswissenschaftliche Grundlagen des Sportunterrichts (wahlweise),




- Psychologische Aspekte oder soziologische Aspekte des Sportunterrichts (wahlweise),




- Theorie und Praxis zweier Schulsportarten.



(f) Didaktik des Religionsunterrichtes
Die Diplomprüfung findet entsprechend der Wahl im Studium im Schwerpunkt statt.




a) Schwerpunkt Evangelische Religion





- Religionspädagogische Theoriebildung,





- Evangelische Theologie und Humanwissenschaften,





- Geschichte und Wirkungsgeschichte des Evangelischen Religionsunterrichts,





- Staatliche und kirchliche Bedingungsfaktoren des Evangelischen Religionsunterrichts,





- Kategorien der Unterrichtsorganisation.




b) Schwerpunkt Katholische Religion





- Religionspädagogische Theoriebildung,





- Bedingungsfaktoren des Katholischen Religionsunterrichts,





- Didaktische Analyse theologischer Themen,





- Kategorien der Unterrichtsorganisation.



(g) Didaktik der Geschichte




- Theorie der Geschichtsvermittlung,




- Empirie des Geschichtsbewußtseins (historischen Lehren und Lernens),




- Geschichte des Geschichtsunterrichts und der Geschichtsdidaktik,




- Geschichtsbewußtsein und Geschichtsdidaktik im internationalen Vergleich.



(h) Didaktik der deutschen Sprache und Literatur




- Didaktik des Deutschunterrichts,




- Sprachliche Sozialisation/Sprachentwicklung,




- Literaturwissenschaft und Literaturdidaktik oder Sprachwissenschaft und Sprachdidaktik (wahlweise),




- Kinder-/Jugendliteratur,




- Medien/Massenliteratur.



(i) Didaktik der Englischen Sprache und Literatur




- Textdidaktik,




- Sprachdidaktik und Ziel- und Gruppendefinition (Bedarfsforschung),




- Mediendidaktik des Faches,




- Evaluation und Zertifikate.



(j) Didaktik der Mathematik




- Grundzüge der mathematischen Didaktik,




- Didaktik der Algebra,




- Didaktik der Geometrie.



(k) Didaktik der Physik




- Grundfragen der Methodik und Didaktik,




- Lehrer- und Schülerversuche,




- Sachgebiete des physikalischen Schulstoffes,




- Aspekte der Begriffsbildung in der Physik.



(l) Didaktik der Biologie




- Grundlagen der Biologiedidaktik und -methodik,




- Entwicklung von Unterrichtsmaterialien,




- Durchführung biologiedidaktisch-relevanter Versuche.



(m) Didaktik der Geographie




- Didaktik der Geographie I,




- Unterrichtsmittel im Geographieunterricht,




- Organisationsformen geographischen Unterrichts,




- Operationalisierung von Lernzielen.


2. Pädagogische Anthropologie



- Anthropologische Grundkategorien,



- Anthropologische Grundlagen der Erkenntnis,



- Verhalten und Verhaltensänderung,



- Philosophische Anthropologie.


3. Ausländerpädagogik/Vergleichende Erziehungswissenschaft



- Tendenzen und Probleme in der Entwicklung des Bildungswesens im internationalen Vergleich,



- Bildungsprobleme der Ausländer und ihrer Kinder,



- Das Bildungswesen zweier Länder oder einer Region im Vergleich,



- Pädagogik in Entwicklungsländern.


B) zur Studienrichtung Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung


1. Didaktik eines für die Erwachsenenbildung bedeutsamen Faches gemäß § 18 Absatz 4, dessen Studium bereits durch eine Prüfung abgeschlossen ist oder zugleich mit der Diplomprüfung abschließt



(a) Didaktik der Gesellschaftswissenschaften




- Theorie und Geschichte der Didaktik der politischen Bildung,




- Curriculumtheorie und Curricula der politischen Bildung,




- Unterrichtsforschung im Bereich der politischen Bildung,




- Methodik und Medien im politischen Unterricht.



(b) Didaktik der Arbeitslehre




- Berufsorientierung,




- Geschichte der Arbeitslehre,




- Arbeitslehre in den Bundesländern,




- Grundfragen der Didaktik der Arbeitslehre,




- Didaktik des gewählten Schwerpunktes.



(c) Kunstpädagogik




- Theorie der Kunstpädagogik, ihre Geschichte und ihre Bezugstheorien,




- Ästhetisches Freizeitverhalten von Jugendlichen und Erwachsenen,




- Theorie und Praxis künstlerischer Darstellungsformen,




- Grundlagen der Analyse, Interpretation und Repräsentation von Kunst und visuellen Medien.



(d) Musikpädagogik




- Geschichte der Musikpädagogik,




- psychologische Aspekte der Musikpädagogik,




- soziologische Aspekte der Musikpädagogik,




- Didaktik der Musik.



(e) Sportdidaktik




- Didaktik des Erwachsenen-/Alterssports,




- Didaktik des Freizeitsports,




- Biologische Grundlagen oder psychologische Grundlagen des Erwachsenensports (wahlweise),




- Theorie und Praxis zweier für den Freizeitsport geeigneter Sportarten.



(f) Didaktik des Religionsunterrichtes
Die Diplomprüfung findet entsprechend der Wahl im Studium im Schwerpunkt statt.




a) Schwerpunkt Evangelische Religion





- Religionspädagogische Theoriebildung,





- Evangelische Theologie und Humanwissenschaften,





- Geschichte und Wirkungsgeschichte des Evangelischen Religionsunterrichts,





- Staatliche und kirchliche Bedingungsfaktoren des Evangelischen Religionsunterrichts,





- Kategorien der Unterrichtsorganisation.




b) Schwerpunkt Katholische Religion





- Religionspädagogische Theoriebildung,





- Bedingungsfaktoren des Katholischen Religionsunterrichts,





- Didaktische Analyse theologischer Themen,





- Kategorien der Unterrichtsorganisation.



(g) Didaktik der Geschichte




- Theorie der Geschichtsvermittlung,




- Empirie des Geschichtsbewußtseins (historischen Lehrens und Lernens),




- Geschichte des Geschichtsunterrichts und der Geschichtsdidaktik,




- Geschichtsbewußtsein und Geschichtsdidaktik im internationalen Vergleich.



(h) Didaktik der deutschen Sprache und Literatur




- Freizeitpädagogik/Erwachsenenbildung im Bereich Literatur/Sprachen,




- Literaturwissenschaft und Literaturdidaktik oder Sprachwissenschaft und Sprachdidaktik (wahlweise),




- Kinder-/Jugendliteratur,




- Medien/Massenliteratur,




- Sprachliche Sozialisation/Sprachentwicklung.



(i) Didaktik der Englischen Sprache und Literatur




- Textdidaktik,




- Sprachdidaktik und Ziel- und Gruppendefinition (Bedarfsforschung),




- Mediendidaktik des Faches,




- Evaluation und Zertifikate.



(j) Didaktik der Mathematik




- Grundzüge der mathematischen Didaktik,




- Didaktik der Algebra,




- Didaktik der Geometrie.



(k) Didaktik der Physik




- Grundfragen der Methodik und Didaktik,




- Lehrer- und Schülerversuche,




- Sachgebiete des physikalischen Schulstoffes,




- Aspekte der Begriffsbildung in der Physik.



(l) Didaktik der Biologie




- Grundlagen der Biologiedidaktik und -methodik,




- Entwicklung von Unterrichtsmaterialien,




- Durchführung biologiedidaktisch-relevanter Versuche.



(m) Didaktik der Geographie




- Didaktik der Geographie I,




- Unterrichtsmittel im Geographie Unterricht,




- Organisationsformen geographischen Unterrichts,




- Operationalisierung von Lernzielen.


2. Pädagogische Anthropologie



- Anthropologische Grundkategorien,



- Anthropologische Grundlagen der Erkenntnis,



- Verhalten und Verhaltensänderung,



- Philosophische Anthropologie.


3. Ausländerpädagogik/Vergleichende Erziehungswissenschaft



- Tendenzen und Probleme in der Entwicklung des Bildungswesens im internationalen Vergleich,



- Bildungsprobleme der Ausländer und ihrer Kinder,



- Das Bildungswesen zweier Länder oder einer Region im Vergleich,



- Pädagogik in Entwicklungsländern.


C) Zur Studienrichtung Betriebliches Ausbildungswesen


1. Didaktik eines für die Berufspädagogik bedeutsames Faches gemäß § 18 Absatz 4, dessen Studium bereits durch eine Prüfung abgeschlossen ist oder zugleich mit der Diplomprüfung abschließt.



(a) Didaktik der Gesellschaftswissenschaften




- Theorie und Geschichte der Didaktik der politischen Bildung,




- Curriculumtheorie und Curricula der politischen Bildung,




- Unterrichtsforschung im Bereich der politischen Bildung,




- Methodik und Medien im politischen Unterricht.



(b) Didaktik der Arbeitslehre




- Berufsorientierung,




- Geschichte der Arbeitslehre,




- Arbeitslehre in den Bundesländern,




- Grundfragen der Didaktik der Arbeitslehre,




- Didaktik des gewählten Schwerpunktes.



(c) Kunstpädagogik




- Theorie der Kunstpädagogik, ihre Geschichte und ihre Bezugstheorien,




- Ästhetisches Freizeitverhalten von Jugendlichen und Erwachsenen,




- Theorie und Praxis künstlerischer Darstellungsformen,




- Grundlagen der Analyse, Interpretation und Repräsentation von Kunst und visuellen Medien.



(d) Musikpädagogik




- Geschichte der Musikpädagogik,




- psychologische Aspekte der Musikpädagogik,




- soziologische Aspekte der Musikpädagogik,




- Didaktik der Musik.



(e) Sportdidaktik




- Biologische Grundlagen oder psychologische Grundlagen des Erwachsenensports (wahlweise),




- Pädagogische Grundlagen des Freizeitsports,




- Theorie und Praxis zweier Sportarten.



(f) Didaktik des Religionsunterrichtes

Die Diplomprüfung findet entsprechend der Wahl im Studium im Schwerpunkt statt.





a) Schwerpunkt Evangelische Religion





- Religionspädagogische Theoriebildung,





- Evangelische Theologie und Humanwissenschaften,





- Geschichte und Wirkungsgeschichte des Evangelischen Religionsunterrichts,





- Staatliche und kirchliche Bedingungsfaktoren des Evangelischen Religionsunterrichts,





- Kategorien der Unterrichtsorganisation.




b) Schwerpunkt Katholische Religion





- Religionspädagogische Theoriebildung,





- Bedingungsfaktoren des katholischen Religionsunterrichts,





- Didaktische Analyse theologischer Themen,





- Kategorien der Unterrichtsorganisation.



(g) Didaktik der Geschichte




- Theorie der Geschichtsvermittlung,




- Empirie des Geschichtsbewußtseins (historischen Lehrens und Lernens),




- Geschichte des Geschichtsunterrichts und der Geschichtsdidaktik,




- Geschichtsbewußtsein und Geschichtsdidaktik im internationalen Vergleich.



(h) Didaktik der deutschen Sprache und Literatur




- Sprachliche Sozialisation/Sprachentwicklung,




- Literaturwissenschaft und Literaturdidaktik oder Sprachwissenschaft und Sprachdidaktik (wahlweise),




- Kinder-/Jugendliteratur,




- Medien/Massenliteratur.



(i) Didaktik der Englischen Sprache und Literatur




- Textdidaktik,




- Sprachdidaktik und Ziel- und Gruppendefinition (Bedarfsforschung),




- Mediendidaktik des Faches,




- Evaluation und Zertifikate.



(j) Didaktik der Mathematik




- Grundzuge der mathematischen Didaktik,




- Didaktik der Algebra,




- Didaktik der Geometrie.



(k) Didaktik der Physik




- Grundfragen der Methodik und Didaktik,




- Lehrer- und Schülerversuche,




- Sachgebiete des physikalischen Schulstoffes,




- Aspekte der Begriffsbildung in der Physik.



(l) Didaktik der Biologie




- Grundlagen der Biologiedidaktik und -methodik,




- Entwicklung von Unterrichtsmaterialien,




- Durchführung biologiedidaktisch-relevanter Versuche.



(m) Didaktik der Geographie




- Didaktik der Geographie I,




- Unterrichtsmittel im Geographieunterricht,




- Organisationsformen geographischen Unterrichts,




- Operationalisierung von Lernzielen.


2. Heil- und Sonderpädagogik



a) Pädagogik bei Verhaltensstörungen




- Geschichte der Verhaltensgestörtenpädagogik,




- Aufgabenfelder der Verhaltensgestörtenpädagogik,




- Phänomenologie der Verhaltensstörungen,




- Theorien der Erziehung und Bildung bei Verhaltensstörungen,




- Didaktik und Methodik bei Verhaltensstörungen,




- Rehabilitation bzw. Integration von Kindern und Jugendlichen mit Verhaltensstörung.



b) Pädagogik bei Lernbehinderung




- Geschichte der Lernbehindertenpädagogik,




- Aufgabenfelder der Lernbehindertenpädagogik,




- Phänomenologie der Lernbehinderung,




- Theorien der Erziehung und Bildung bei Lernbehinderung,




- Didaktik und Methodik bei Lernbehinderung,




- Rehabilitation bzw. Integration von Kindern und Jugendlichen mit Lernbehinderung.



c) Pädagogik bei geistiger Behinderung




- Geschichte der Geistigbehindertenpädagogik,




- Aufgabenfelder der Geistigbehindertenpädagogik,




- Phänomenologie der geistigen Behinderung,




- Theorien der Erziehung und Bildung bei geistiger Behinderung,




- Didaktik und Methodik bei geistiger Behinderung,




- Rehabilitation bzw. Integration von Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung,




- Probleme der Lebensgestaltung bei Erwachsenen mit Geistiger Behinderung.


3. Ausländerpädagogik/Vergleichende Erziehungswissenschaft



- Tendenzen und Probleme in der Entwicklung des Bildungswesens im internationalen Vergleich,



- Bildungsprobleme der Ausländer und ihrer Kinder,



- Das Bildungswesen zweier Länder oder einer Region im Vergleich,



- Pädagogik in Entwicklungsländern.


D) zur Studienrichtung Sonderpädagogik


1. Pädagogik bei Verhaltensstörungen



- Geschichte der Verhaltensgestörtenpädagogik,



- Aufgabenfelder der Verhaltensgestörtenpädagogik,



- Phänomenologie der Verhaltensstörungen,



- Theorien der Erziehung und Bildung bei Verhaltensstörungen,



- Didaktik und Methodik bei Verhaltensstörungen,



- Rehabilitation bzw. Integration von Kindern und Jugendlichen mit Verhaltensstörung.


2. Pädagogik bei Lernbehinderung



- Geschichte der Lernbehindertenpädagogik,



- Aufgabenfelder der Lernbehindertenpädagogik,



- Phänomenologie der Lernbehinderung,



- Theorien der Erziehung und Bildung bei Lernbehinderung,



- Didaktik und Methodik bei Lernbehinderung,



- Rehabilitation bzw. Integration von Kindern und Jugendlichen mit Lernbehinderung.


3. Pädagogik bei geistiger Behinderung



- Geschichte der Geistigbehindertenpädagogik,



- Aufgabenfelder der Geistigbehindertenpädagogik,



- Phänomenologie der geistigen Behinderung,



- Theorien der Erziehung und Bildung bei geistiger Behinderung,



- Didaktik und Methodik bei geistiger Behinderung,



- Rehabilitation bzw. Integration von Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung,



- Probleme der Lebensgestaltung bei Erwachsenen mit geistiger Behinderung.


4. Pädagogische Anthropologie



- Anthropologische Grundkategorien,



- Anthropologische Grundlagen der Erkenntnis,



- Verhalten und Verhaltensänderung,



- Philosophische und Biologische Anthropologie.


III. Wählbare Nebenfächer gemäß § 3 Absatz 2 und § 17 Absatz 1 Ziffer 4

1. Nebenfach Wirtschaftswissenschaften
Die Diplomprüfung findet entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium statt.

a) Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre
Vertiefte Kenntnisse über:


- Unternehmensführung,


- betriebliche Funktionen sowie betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Unternehmenszusammenschlüsse,


- anwendungsbezogene Analyse und Lösung unternehmerischer Entscheidungsprobleme.

b) Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre
Vertiefte Kenntnisse über:


- Preis und Wettbewerb,


- Konjunktur und Stabilität,


- Wachstum und Entwicklung,


- Internationale Wirtschaftsbeziehungen,


- Geld, Kredit, Währung,


- Finanzwissenschaft,


- Wirtschaftspolitik.

c) Schwerpunkt Sozialökonomik der Entwicklungsländer
Vertiefte Kenntnisse über:


- Analyse der Lage in den Entwicklungsländern,


- Diskussion relevanter entwicklungspolitischer Ziele,


- Möglichkeiten und Grenzen entwicklungspolitischer Maßnahmen.

d) Schwerpunkt Transportwirtschaft
Vertiefte Kenntnisse über:


- Transportwirtschaftlich relevante Grundlagen der Ordnungspolitik (Wirtschaftspolitik, Finanzwissenschaft),


- Transportwirtschaftlich relevante Grundlagen der Prozeßpolitik (internationale Wirtschaftsbeziehungen),


- Theoretische Grundlagen der Transportwirtschaft.

2. Nebenfach Politikwissenschaft
Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis vertiefter Kenntnisse in einem der folgenden Bereiche des Hauptstudiums:


- Praktische Theorien/Soziale Bewegungen und ihre Theorien,

- Entwicklung und Struktur der bürgerlichen Gesellschaft,

- Internationale Beziehungen.


Hierbei sind Kenntnisse in den methodischen Grundlagen sowie den systematischen Orientierungen und Zusammenhängen des Faches nachzuweisen.

3. Nebenfach Soziologie
Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis vertiefter Kenntnisse in einem der folgenden Bereiche des Hauptstudiums


- Soziologische Theorien/Geschichte der Soziologie,

- Planung/Verwaltung/Politik,

- Soziologie der Entwicklungsländer.


Hierbei sind Kenntnisse in den methodischen Grundlagen sowie den systematischen Orientierungen und Zusammenhängen des Faches nachzuweisen.

4. Nebenfach Arbeitslehre-Didaktik
Die Diplomprüfung findet entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Hauptstudium statt.



a) Schwerpunkt Ökonomie
Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis vertiefter Kenntnis der Bereiche des Hauptstudiums:



- Betriebswirtschaftslehre,


- Volkswirtschaftslehre,


- Produktions- und Absatzwirtschaft.

b) Schwerpunkt Sozio-Ökologie
Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis vertiefter Kenntnis der Bereiche des Hauptstudiums:



- Privater Lebensraum,


- Öffentlicher Lebensraum,


- Kommunikation und Beratung.

c) Schwerpunkt Technik
Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis vertiefter Kenntnis der Bereiche des Hauptstudiums:


- Strukturen der Technik,


- Spezielle Technologien auf der Basis physikalischer und chemischer Forschung,


- Technische Einrichtungen und Betriebe.

5. Nebenfach Musikwissenschaft
Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis von vertieften Kenntnissen in dreien der folgenden Bereiche:

- Musikpsychologie,

- Musiksoziologie,

- Musikästhetik,

- Musiktheorie,

- Musikgeschichte,

- Musik der Gegenwart
(Neue Musik, außereurop. Musik oder europ. Volksmusik, Jazz, Popularmusik).

6. Nebenfach Sportwissenschaft
Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis von Kenntnissen in folgenden Bereichen:

- Funktionen und Zielvorstellungen von Sport, Spiel und Bewegung im Zusammenhang mit Bildung und Erziehung,

- Modelle der Sportpädagogik und Methoden Sport pädagogischer Forschung,

- Trainingsmethoden im Sport und ihre Anwendung in Freizeitsport und Sporttherapie,

- Eignung der Sportarten für Adressaten Gruppen unterschiedlichen Alters und verschiedenen Leistungsniveaus.

7. Nebenfach Religionswissenschaften
Die Diplomprüfung findet entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium statt.

a) Schwerpunkt Evangelische Religion
Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis von vertieften Kenntnissen in folgenden Bereichen des Hauptstudiums


- Bibelwissenschaften,


- Systematische Theologie,


- Historische Theologie,


- Religionssoziologie/-psychologie.

b) Schwerpunkt Katholische Religion
Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis von vertieften Kenntnissen in folgenden Bereichen des Hauptstudiums:


- Bibelwissenschaften,


- Systematische Theologie,


- Historische Theologie,


- Christliche Soziallehre.

8. Nebenfach Philosophie
Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis von vertieften Kenntnissen in folgenden Bereichen des Begleitstudiums:

- Geschichte der Philosophie,

- Methodologische Grundlagen,

- Theoretische Philosophie,

- Praktische Philosophie,

- Spezielle Philosophie.

9. Nebenfach Geschichte
Die Diplomprüfung findet entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium statt.

a) Schwerpunkt Alte Geschichte
Gefordert werden vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen:


- Arbeitsweisen und Methoden der Alten Geschichte,


- Grundfragen der Geschichtstheorie mit besonderer Berücksichtigung der Alten Geschichte,


- Vertiefte Kenntnisse im Gegenstandsbereich der Alten Geschichte



(1) in sektoraler Hinsicht,



(2) in chronologischer Hinsicht,



(3) in regionaler Hinsicht.

b) Schwerpunkt Mittlere Geschichte
Gefordert werden vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen:


- Arbeitsweisen und Methoden der Mittleren Geschichte,


- Grundfragen der Geschichtstheorie mit besonderer Berücksichtigung der Mittleren Geschichte,


- Vertiefte Kenntnisse im Gegenstandsbereich der Mittleren Geschichte



(1) in sektoraler Hinsicht,



(2) in chronologischer Hinsicht,



(3) in regionaler Hinsicht.

c) Schwerpunkt Neuere Geschichte
Gefordert werden vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen:


- Arbeitsweisen und Methoden der Neueren Geschichte,


- Grundfragen der Geschichtstheorie mit besonderer Berücksichtigung der Neueren Geschichte,


- Vertiefte Kenntnisse im Gegenstandsbereich der Neueren Geschichte



(1) in sektoraler Hinsicht,



(2) in chronologischer Hinsicht,



(3) in regionaler Hinsicht.

d) Schwerpunkt Osteuropäische Geschichte
Gefordert werden vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen:


- Arbeitsweisen und Methoden der Osteuropäischen Geschichte,


- Grundfragen der Geschichtstheorie mit besonderer Berücksichtigung der Osteuropäischen Geschichte,


- Vertiefte Kenntnisse im Gegenstandsbereich der Osteuropäischen Geschichte



(1) in sektoraler Hinsicht,



(2) in chronologischer Hinsicht,



(3) in regionaler Hinsicht.

10. Nebenfach Klassische Archäologie
Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis von vertieften Kenntnissen in folgenden Bereichen:

- Arbeitsweisen und Methoden der Archäologie,

- Theorien zur antiken Kunst,

- Geschichte der griechisch-römischen Kunst und Kultur,

- Grundkenntnisse im Ausgrabungswesen und in einigen archäologischen Hilfswissenschaften,

- Gründliche Denkmälerkenntnis in den Gattungen Antike Plastik, Malerei, Architektur und Kunsthandwerk.

11. Nebenfach Kunstgeschichte
Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis von vertieften Kenntnissen in folgenden Bereichen:

- Methoden der Kunstgeschichte (-wissenschaft),

- Kunsttheorien,

- Geschichte der europäischen Kunst und Kultur,

- Gründliche Denkmälerkenntnis in den Gattungen Architektur, Malerei, Zeichnung, Druckgraphik, Skulptur und Kunsthandwerk.

12. Nebenfach Vor- und Frühgeschichte
Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis von vertieften Kenntnissen in folgenden Bereichen:

- Quellen und Methoden der Vor- und Frühgeschichte,

- Chronologischer und kulturhistorischer Ablauf der vor- und frühgeschichtlichen Perioden im mittleren und nördlichen Europa,

- Verbindungen zwischen prähistorischen Kulturen Mitteleuropas und dem Mittelmeerraum,

- Ausgrabungstechnik und Quellenaufbereitung.

13. Nebenfach Deutsche Philologie
Die Diplomprüfung findet entsprechend der Wahl im Hauptstudium entweder in "Deutscher Sprachwissenschaft" oder in "Deutscher Literaturwissenschaft" statt.

a) Schwerpunkt Deutsche Sprachwissenschaft
Gegenstand der Diplomprüfung sind vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen:


- Theorie und Methoden der Sprachwissenschaft,


- Sprache und Geschichte,


- Sprachtheorie.

b) Schwerpunkt Deutsche Literaturwissenschaft
Gegenstand der Diplomprüfung sind vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen:

- Theorie und Methoden der Literaturwissenschaft,

- Literatur und Geschichte,

- Ästhetische Theorie, Poetik, Literaturtheorie.

14. Nebenfach Anglistik
Die Diplomprüfung findet entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium statt.

a) Schwerpunkt Linguistik/Mediävistik
Gefordert werden in der Fachklausur und der mündlichen Prüfung Kenntnisse in folgenden Bereichen:


- Systematische Sprachwissenschaft,


- Historische Sprachwissenschaft,


- Textlinguistik, Pragmatik,


- Soziolinguistik, Psycholinguistik,


- Literatur des Mittelalters.


Darüber hinaus werden in der Sprachklausur gründliche Kenntnisse im schriftlichen Englisch und in der mündlichen Prüfung eine gute Beherrschung des mündlichen Englisch erwartet.

b) Schwerpunkt Neuere Englische und Amerikanische Literatur
Gefordert werden in der Fachklausur und der mündlichen Prüfung Kenntnisse in folgenden Bereichen:


- Literaturtheorie und Methoden der Literaturwissenschaft,


- Literaturgeschichte,


- Textarten, Gattungen,


- Medienspezifische Textverarbeitung.


Darüber hinaus werden in der Sprachklausur gründliche Kenntnisse im schriftlichen Englisch und in der mündlichen Prüfung eine gute Beherrschung des mündlichen Englisch erwartet.

15. Nebenfach Mathematik
Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis der Kenntnis von:

- Stochastik I (Grundzüge der Wahrscheinlichkeitstheorie und Grundzüge der mathematischen Statistik),

- Höherer Programmierkurs [Programmiertechniken (Top-down-Programing etc.), Datenstrukturen, Datentypen, Realisation von Rekursiven Algorithmen, ggf. Compiler-Theorie und Aufbau].

16. Nebenfach Physik
Gegenstand der Diplomprüfung ist die Kenntnis der Bereiche:

- Struktur der Materie,

- Mechanik,

- Elektrodynamik,

- Optik,

- Thermodynamik.

17. Nebenfach Biologie
Prüfungsstoff der Diplomprüfung sind:

- Funktionelle Morphologie tierischer Systeme, Grundzüge der Tierphysiologie,

- Vergleichende Anatomie und Physiologie der Primaten, Evolution des Menschen,

- Grundzüge der Tierökologie,

- Ethologische Grundbegriffe, Reizselektion, Sozialverhalten, Lernen, Verhaltensphysiologie (Nervensystem bzw. Hormone und Verhalten),

- Grundkenntnisse in Methodologie, Erkenntnistheorie und Ontologie biologischer Objekte und Probleme. Grundzüge der Wissenschaftsgeschichte der Biologie.

18. Nebenfach Geographie
Die Diplomprüfung findet entsprechend der Wahl des Schwerpunktes im Studium statt.

a) Schwerpunkt Regionale Geographie
Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis von vertieften Kenntnissen aus den Bereichen des Grundstudiums und aus den folgenden Bereichen des Hauptstudiums:


- Regionale Geographie der Entwicklungsländer,


- Regionale Geographie von Teilräumen Europas oder von außereuropäischen Industrieländern.

b) Schwerpunkt Angewandte Geographie
Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis von vertieften Kenntnissen aus den Bereichen des Grundstudiums und aus den folgenden Bereichen des Hauptstudiums:


- Grundlagen der gemeindlichen Entwicklungsplanung und der Regionalplanung,


- Grundlagen der Raumanalyse und der Raumprognose,


- Regionale Geographie von Entwicklungsländern oder von Industrieländern.

19. Nebenfach Psychosoziale Medizin
Gegenstand der Diplomprüfung ist der Nachweis von

1. vertieften Kenntnissen:


- im Bereich Medizinischer Psychologie,


- im Bereich Medizinischer Soziologie,

2. Grundkenntnissen:


- im Bereich Sozialmedizin,


- im Bereich Psychosomatische Medizin,


- im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie.





ANLAGE 5

zur Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Erziehungswissenschaft
mit dem Abschluß "Dipl.-Pädagoge/Dipl.-Pädagogin"
hier: Art und Umfang der Prüfungen
(Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung)
in den wählbaren Nebenfächern
gemäß § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 4,
§ 11 Absatz 2 und § 17 Absatz 1, Ziffer 4



1. Nebenfach Wirtschaftswissenschaften

a) Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre


- Diplom-Vorprüfung: Klausurarbeit von 3 Stunden Dauer (in Verbindung mit einer 20-minütigen mündlichen Prüfung bei Nichtbestehen),


- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,

b) Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre


- Diplom-Vorprüfung: Klausurarbeit von 3 Stunden Dauer (in Verbindung mit einer 20-minütigen mündlichen Prüfung bei Nichtbestehen),


- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,

c) Schwerpunkt Sozialökonomik der Entwicklungsländer


- Diplom-Vorprüfung: Klausurarbeit von 3 Stunden Dauer (in Verbindung mit einer 20-minütigen mündlichen Prüfung bei Nichtbestehen),


- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,

d) Schwerpunkt Transportwirtschaft


- Diplom-Vorprüfung: Klausurarbeit von 3 Stunden Dauer (in Verbindung mit einer 20-minütigen mündlichen Prüfung bei Nichtbestehen),


- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.

2. Nebenfach Politikwissenschaft

- Diplom-Vorprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,

- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.

3. Nebenfach Soziologie

- Diplom-Vorprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,

- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.

4. Nebenfach Arbeitslehre-Didaktik

- Diplom-Vorprüfung: Klausurarbeit von 3 Stunden Dauer,

- Diplomprüfung


a) Schwerpunkt Ökonomie: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,


b) Schwerpunkt Sozio-Ökologie: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,


c) Schwerpunkt Technik: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.

5. Nebenfach Musikwissenschaft

- Diplom-Vorprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,

- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.

6. Nebenfach Sportwissenschaft

- Diplom-Vorprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,

- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.

7. Nebenfach Theologie

a) Schwerpunkt Evangelische Theologie


- Diplom-Vorprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,


- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,

b) Schwerpunkt Katholische Theologie


- Diplom-Vorprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,


- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.

8. Nebenfach Philosophie

- Diplom-Vorprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,

- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.

9. Nebenfach Geschichte

a) Schwerpunkt Alte Geschichte


- Diplom-Vorprüfung: Klausurarbeit von 2 Stunden und mündliche Prüfung von 20-30 Minuten Dauer,


- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,

b) Schwerpunkt Mittlere Geschichte


- Diplom-Vorprüfung: Klausurarbeit von 2 Stunden und mündliche Prüfung von 20-30 Minuten Dauer,


- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,

c) Schwerpunkt Neuere Geschichte


- Diplom-Vorprüfung: Klausurarbeit von 2 Stunden und mündliche Prüfung von 20-30 Minuten Dauer,


- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,

d) Schwerpunkt Osteuropäische Geschichte


- Diplom-Vorprüfung: Klausurarbeit von 2 Stunden und mündliche Prüfung von 20-30 Minuten Dauer,


- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.

10. Nebenfach Klassische Archäologie

- Diplom-Vorprüfung: mündliche Prüfung von 45-60 Minuten Dauer,

- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.

11. Nebenfach Kunstgeschichte

- Diplom-Vorprüfung: Klausurarbeit von 2 Stunden und mündliche Prüfung von 20-30 Minuten Dauer,

- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.

12. Nebenfach Vor- und Frühgeschichte

- Diplom-Vorprüfung: Klausurarbeit von 2 Stunden und mündliche Prüfung von 20-30 Minuten Dauer,

- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.

13. Nebenfach Deutsche Philologie

- Diplom-Vorprüfung: Klausurarbeit von 3 Stunden Dauer,

- Diplomprüfung


a) Schwerpunkt Deutsche Sprachwissenschaft: Mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,


b) Schwerpunkt Deutsche Literaturwissenschaft: Mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.

14. Nebenfach Anglistik

a) Schwerpunkt Linguistik/Mediävistik


- Diplom-Vorprüfung: Fachklausurarbeit und sprachpraktische Klausurarbeit von je 3 Stunden Dauer,


- Diplomprüfung: sprachpraktische Klausurarbeit von 4 Stunden, Fachklausurarbeit von 2 Stunden und mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,

b) Schwerpunkt Neuere und Amerikanische Literatur


- Diplom-Vorprüfung: Fachklausurarbeit und sprachpraktische Klausurarbeit von je 3 Stunden Dauer,


- Diplomprüfung: sprachpraktische Klausurarbeit von 4 Stunden, Fachklausurarbeit von 2 Stunden und mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.

15. Nebenfach Mathematik

- Diplom-Vorprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,

- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.

16. Nebenfach Physik

- Diplom-Vorprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,

- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.

17. Nebenfach Biologie

- Diplom-Vorprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,

- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.

18. Nebenfach Geographie

a) Schwerpunkt Regionale Geographie


- Diplom-Vorprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,


- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,

b) Schwerpunkt Angewandte Geographie


- Diplom-Vorprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer,


- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.

19. Nebenfach Psychosoziale Medizin

- Diplom-Vorprüfung: Klausurarbeit von 3 Stunden Dauer,

- Diplomprüfung: mündliche Prüfung von 30-45 Minuten Dauer.