Uni-intern zulassungsbeschränkte Studiengänge
Zum Wintersemester 2010/11 wird es Änderungen im Verfahren geben. Bitte erkundigen Sie sich erneut!
Liste der betroffenen Studiengänge /-fächer
Bitte beachten Sie:
Bewerber, die nicht Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates bzw. eines
Vertragsstaates (Norwegen, Liechtenstein, Island) sind und keine
deutsche Hochschulzugangsberechtigung haben, bewerben sich bei assist. Mehr...
Alle
anderen (deutsche und EU-Staatsbürger und Bewerber mit deutscher
Hochschulzugangsberechtigung) bewerben sich direkt bei der Universität Gießen. Informationen dazu auf dieser
Seite.
Mit einer Zulassungsbeschränkung wird die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze festgelegt. D.h. es wird eine "Höchstzahl" an Studienplätzen und damit auch Studienanfängern bestimmt. Die Studienplätze werden in zwei aufeinander folgenden Verfahrensbestandteilen nach jeweils unterschiedlichen Kriterien vergeben (Wartezeit, Hochschulauswahlverfahren).
| Exkurs "NC" Die Grenzwerte (z.B. Note und Wartezeit) eines vergangenen Verfahrens sind so zu interpretieren, dass sie diejenige Note bzw. Wartezeit angeben, mit denen bei einem Zulassungsverfahren zu einem bestimmten Semester die jeweils "schlechtesten" Bewerber gerade noch zugelassen worden sind. Sie durften nie und dürfen auch in Zukunft nicht verstanden werden als Werte, die man erreichen müsste, um in Zukunft zugelassen werden zu können. Grenzwerte sind historische Daten! Verfahrensergebnisse der letzten Verfahren |
Quotenanteile
- 20% der Studienplätze werden über die Wartezeit vergeben
- 80% der Studienplätze werden im Hochschulauswahlverfahren (HAV) vergeben
Zulassung nach Wartezeit
Wartezeit ist definiert als Lebenszeit seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur) bis zur Bewerbung, gemessen in Halbjahren, abzüglich der Studiensemester an deutschen Hochschulen. Die Wartezeit kann für Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben haben, erhöht werden.
Nur wer nachweist, dass er/sie aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert worden ist (z.B. aufgrund einer Erkrankung), sein Hochschulzugangsberechtigung früher als tatsächlich zu erwerben, kann einen Antrag stellen, mit einer längeren Wartezeit am Verfahren beteiligt zu werden ("Nachteilsausgleich Wartezeitverbesserung").
Die Bewerber werden in eine Rangreihe entsprechend der Wartezeit gebracht. Es werden so viele Bewerber zugelassen, wie Studienplätze nach dieser Quote vergeben werden, also 20% aller Studienplätze.
Zulassung im Hochschulauswahlverfahren (HAV)
Für die Teilnahme am HAV kann man sich nicht gesondert bewerben, denn die Teilnahmemöglichkeit an dieser Quote ist Teil des "normalen" Verfahrens.
Die Vorgaben für das Hochschulauswahlverfahren bieten der Universität die Möglichkeit, nach folgenden Kriterien auszuwählen:
- Grad der Qualifikation - Note der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abi-Durchschnittsnote)
- gewichtete Einzelnoten (z.B. naturwissenschaftliche Kurse und Deutsch
- fachspezifische Studierfähigkeitstests
- Berufsausbildung oder -tätigkeit
- Auswahlgespräch
- oder Kombination dieser Kriterien.
Wobei die Note der Hochschulzugangsberechtigung maßgeblichen Einfluss haben muss!
Die Universität legt für die einzelnen Studiengänge die Auswahlkriterien fest, die in ihrem HAV verwendet werden. Für jedes Bewerbungsverfahren können andere Auswahlkriterien festgelegt werden.
Das Hochschulauswahlverfahren der Universität Gießen
- Im HAV für alle an der JLU uni-internzulassungsbeschränkten Studiengänge und -fächer (mit Ausnahme "Lehramt an Förderschulen" und "Lehramt an Grundschulen" - siehe unten) werden die Studienplätze nach dem Kriterium Note der Hochschulzugangsberechtigung vergeben.
- Im HAV für das Lehramt an Förderschulen werden die Auswahlkriterien Abiturdurchschnittsnote sowie Berufsausbildung und -tätigkeit ausgewählt. Es wird bei der Berufsausbildung grundsätzlich jegliche Berufstätigkeit oder Dienstzeit (Bundeswehr, Zivildienst, Freiwilliges Soziales /Ökologisches Jahr) angerechnet. Bei der Anrechnung wird unterschieden zwischen einschlägigen und nicht einschlägigen Tätigkeiten (Beispiel: für einen "pädagogischen" Studiengang gilt z.B. eine Ausbildung als Erzieherin als einschlägig). Die einschlägigen werden doppelt so hoch gewertet wie die nicht einschlägigen. Was unter die Kategorie Einschlägigkeit fällt, wird von der Auswahlkommission entschieden. Nachweis erfolgt durch ein Datenblatt
Die beiden Kriterien Note und Beruf usw. werden bei jedem Bewerber einzeln bepunktet und dann summiert. Das Ergebnis ist ein Punktwert, mit dem eine Rangreihe der Bewerber gebildet wird. Nach dieser Rangreihe wird so lange zugelassen, bis die über diese Quote verfügbaren Studienplätze besetzt sind. Hinweise, wie die Punkte im einzelnen errechnet werden, erhalten Sie im Infoblatt "Uni-interne Zulassungsbeschränkung" (rechts im Downloadbereich)
- Im HAV für das Lehramt an Grundschulen wird nach folgenden Kriterien ausgewählt:
- Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
- gewichtete Leistungen in Unterrichtsfächern, die über die fachspezifische Eignung besonderen Aufschluss geben (Deutsch und Mathematik in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesen)
- für das Fach einschlägige Berufsausbildung, einschlägige Berufstätigkeiten oder Dienste
Nachweis erfolgt über ein Datenblatt
Hinweise, wie die Punkte im einzelnen errechnet werden, erhalten Sie im Infoblatt "Uni-interne Zulassungsbeschränkung" (rechts im Downloadbereich)
Nachrückverfahren
Die Plätze werden an Bewerber, die bisher noch nicht zugelassen werden konnten, vergeben. Wie viele Plätze für das Nachrückverfahren frei werden, ist nicht vorhersehbar.
Falls Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, wird im Nachrückverfahren erneut geprüft, ob Sie für einen der frei gewordenen Studienplätze zugelassen werden können. Einen Bescheid erhält im Nachrückverfahren nur, wer zugelassen wurde. Die Zulassung im Nachrückverfahren kann sehr spät, z.T. sogar erst zu Beginn der laufenden Vorlesungszeit erfolgen.
Für die Teilnahme am Nachrückverfahren muss man sich nicht extra anmelden. Es ist auch nicht möglich sich nur für das Nachrückverfahren anzumelden, wenn man z.B. den Bewerbungsschluss verpasst hat.
