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"Doppelverwertung" als Grundlagen- und fachübergreifende Einführungslehrveranstaltung

Ein und dieselbe Veranstaltung kann sowohl als Grundlagenveranstaltung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. b JAG wie auch als (im ersten Studienjahr besuchte) fachübergreifende sozialwissenschaftlich-rechtswissenschaftliche Einführungslehrveranstaltung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. a JAG eingebracht werden.

Liebe Studierende,


eine ergänzende, die News vom 07.12.2011 konkretisierende Nachfrage beim Justizprüfungsamt (JPA) hat ergeben, dass ein und dieselbe Veranstaltung sowohl als Grundlagenveranstaltung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. b JAG wie auch als (im ersten Studienjahr besuchte) fachübergreifende sozialwissenschaftlich-rechtswissenschaftliche Einführungslehrveranstaltung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. a JAG eingebracht werden kann (Schreiben des JPA vom 20.12.2012). Derzeit werden am Fachbereich folgende Vorlesungen angeboten, die "doppelt verwertet" werden können:

  • Einführung in die Rechts- und Verfassungsgeschichte (Schreiben des JPA vom 08.09.2017)
  • Grundzüge der Rechtsphilosophie,
  • Einführung in die Rechtssoziologie,
  • Rechtssoziologie mit kriminologischen Bezügen.

Eine Veranstaltung, in der im ersten Studienjahr (!) ein Grundlagenschein erworben wurde, kann also im Belegbogen, der bei der Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beim JPA einzureichen ist, als fachübergreifende Veranstaltung eingetragen werden. Ein Hinweis, dass es sich dabei um eine fachübergreifende Veranstaltung handelt, ist aber nicht erforderlich.

Diese Handabung verstößt laut JPA nicht gegen das Verbot der doppelten Verwertung von Leistungsnachweisen, da über den Besuch der fachübergreifenden Veranstaltung kein (echter) Leistungsnachweis erbracht wird (wie ihn der Grundlagenschein darstellt).


Mit besten Grüßen zum Vorlesungsstart im neuen Jahr
Volker Stiebig

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Pflichtfach