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Wie kann die Teilnahme an einem Moot-Court berücksichtigt werden?

Falls durch den betreuenden Hochschullehrer bestätigt wird, dass der Teilnehmer am Moot-Court umfassend mitgewirkt hat und deshalb kaum in der Lage war, weitere Leistungsnachweise in einem bestimmten Semester zu erwerben, sollte den Kandidaten die Wahl gelassen werden zwischen zwei Möglichkeiten der prüfungsrechtlichen Berücksichtigung.

1. Der Kandidat kann sich dafür entscheiden, die Teilnahme am Moot-Court als Nachweis einer Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen (§§ 6, 9 Abs. 1 Nr. 2 d JAG 2004) und zugleich als Nachweis einer erfolgreich besuchten fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung (§ 9 Abs.1 Nr. 2 e i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 JAG 2004) anerkennen zu lassen. In diesem Fall kann er in dem betreffenden Semester auch Leistungsnachweise erwerben, die anerkannt werden können.

2. Als Alternative können sich die Kandidaten für die Berücksichtigung eines Freisemesters im Rahmen der Freiversuchsregelung entscheiden (§ 21 Abs. 1 Satz 3 JAG 2004). In diesem Fall können aber Leistungsnachweise, die während des Freisemesters erworben wurden, nicht anerkannt werden. Auch kann bei dieser Alternative die Mitwirkung am Moot-Court nicht als Nachweis einer Schlüsselqualifikation oder als Fremdsprachennachweis berücksichtigt werden.

Der Antrag auf Berücksichtigung der Teilnahme am Moot-Court ist an das Justizprüfungsamt – Prüfungsabteilung I – zu richten und mit aussagekräftigen Unterlagen zu versehen.

– Schreiben des JPA vom 23.11.2005 –