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Pflichtfachprüfung: Informationen für Studienortwechsler

Bewerberinnen und Bewerber, die im Studienfach Rechtswissenschaft von einer anderen deutschen Universität an die Justus-Liebig-Universität Gießen wechseln wollen, haben Folgendes zu beachten.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Sofern Sie die Zwischenprüfung bereits bestanden haben, benötigen wir von Ihnen den Nachweis, dass Sie noch nicht endgültig oder ob Sie erstmalig durch die Schwerpunktbereichsprüfung gefallen sind (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung). Falls Sie nach dem sechsten Fachsemester zu uns wechseln, muss zusätzlich eine Bestätigung des zuständigen Landesjustizprüfungsamts vorgelegt werden. Ein Vordruck kann hier (unter "Allgemeines") heruntergeladen werden. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung reichen Sie bitte hier am Prüfungsamt, nicht im Studierendensekretariat, ein!


Fortgeschrittenenübungen

In Gießen sind die Fortgeschrittenenübungen bestanden, wenn in einer Übung jeweils mindestens eine Hausarbeit und eine Klausur bestanden wurden. Es werden pro Semester eine Hausarbeit und regelmäßig zwei Klausuren angeboten.  Die Hausarbeit erfolgt in der der Übung unmittelbar vorangehenden vorlesungsfreien Zeit. Eine Mitnahme von Teilleistungen ist von einem zum unmittelbar folgenden Fachsemester möglich; Hausarbeit und Klausur können in beliebiger Reihenfolge bestanden werden.

An der Hausarbeit kann auch dann teilgenommen werden, wenn die Immatrikulation erst zu Semesterbeginn erfolgt. Teilleistungen für die Fortgeschrittenenübung, die nicht in Gießen erbracht wurden, werden nicht angerechnet.

Zu vollständig erbrachten Fortgeschrittenenübungen siehe sogleich.

 

Anerkennung von Leistungs- und Teilnahmenachweisen

Leistungsnachweise über die Grundlagen des Rechts ("Grundlagenschein") oder Fortgeschrittenenübungen, die während des rechtswissenschaftlichen Studiums an deutschen Universitäten außerhalb Hessens erbracht wurden, werden durch das hessische Justizprüfungsamt (JPA) anerkannt, wenn sie den hessischen Leistungsnachweisen gleichwertig sind und den Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. Den Nachweis hat die Bewerberin oder der Bewerber zur staatlichen Pflichtfachprüfung gegenüber dem JPA zu führen (vgl. § 3 Abs. 3 JAO).

Die Anerkennung von Schlüsselqualifikationsnachweisen, Fremdsprachennachweisen und sonstigen Nachweisen ist ebenfalls möglich; bitte wenden Sie sich diesbezüglich an das JPA.

 

Weitere Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung erhalten Sie auf der Homepage des JPA und hier.