6.72.10 Nr. 1 Studienordnung Wahlfach Englisch L2, L5
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vom 15. Mai 1996 |
Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse |
- INHALTSVERZEICHNIS
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen
Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Anglistik der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.
(1) Das Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen besteht aus dem Studium von zwei Wahlfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften).
(2) Das Studium des Lehramts an Sonderschulen besteht aus dem Studium eines Wahlfachs, dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) und zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen.
(3) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Wahlfach Englisch mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233).
Das Studium des Wahlfachs Englisch kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.
Der Fachbereich Anglistik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Studium des Wahlfachs Englisch unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen bzw. nach sechs Semestern zur Wahlfachprüfung im Rahmen des Studiums für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen melden kann.
Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Wahlfachs keine besonderen Voraussetzungen.
§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums
(1) Das Studium des Wahlfachs Englisch soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Hauptschulen und Realschulen bzw. Sonderschulen dieses Studienanteils erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.
§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium des Wahlfachs umfaßt 42 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Für den Fall, daß die Studentin oder der Student im Lehramt an Hauptschulen und Realschulen eines der beiden Schulpraktika in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) ablegt, stehen für das Wahlfach, in dem das Schulpraktikum nicht abgelegt wird, 38 SWS zur Verfügung (der fachdidaktische Anteil erhöht sich damit von 16 auf 18 SWS).
(2) Das Studium besteht aus einem sechssemestrigen Studium und einem Schulpraktikum mit einem Umfang von 6 SWS.
(3) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen/Disziplinen:
1. Fachdidaktischer Bereich:
- |
Grundkurs: Einführung in die Fachdidaktik Englisch |
2 SWS |
- |
Proseminar: Sprachdidaktik |
2 SWS |
- |
Proseminar: Literaturdidaktik |
2 SWS |
- |
Proseminar: Landeskundedidaktik (Interkulturelles Verstehen) oder Landeskunde |
2 SWS |
- |
Proseminar: Mediendidaktik |
2 SWS |
- |
Hauptseminar: Sprachdidaktik |
2 SWS |
- |
Hauptseminar: Literaturdidaktik |
2 SWS |
- |
Hauptseminar: Landeskundedidaktik (Interkulturelles Verstehen), Landeskunde oder Mediendidaktik |
2 SWS |
2. Fachwissenschaftlicher Bereich:
a) Literaturwissenschaft:
- |
Grundkurs: Einführung in die Literaturwissenschaft und |
2 SWS |
ein dazugehöriges einstündiges Tutorial (im ersten Semester) |
1 SWS |
|
- |
Proseminar: Literaturwissenschaft |
2 SWS |
Hauptseminar: Literaturwissenschaft |
2 SWS |
|
- |
Vorlesung: Literaturwissenschaft oder Lektürekurs |
2 SWS |
b) Sprachwissenschaft:
- |
Grundkurs Sprachwissenschaft (im ersten Semester) |
2 SWS |
- |
Proseminar: Sprachwissenschaft |
2 SWS |
- |
Hauptseminar: Sprachwissenschaft |
2 SWS |
3. Sprachpraktischer Bereich:
- |
Sprachpraktische Übung: Phonetics-Practical |
2 SWS |
- |
Sprachpraktische Übung: Writing |
2 SWS |
- |
Sprachpraktische Übung: Translation German-English |
2 SWS |
Der Fachbereich stellt sicher, daß die Veranstaltungen den Prüfungsanforderungen der Anlage 5 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Rechnung tragen.
(4) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student im Wahlfach am Schulpraktikum teil. Eines der Wahlfachpraktika kann ersetzt werden durch ein Praktikum in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaft). Das Nähere hierzu regelt §7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Während des Studiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
a) |
1 Leistungsnachweis Grundkurse (Fachdidaktik, Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft) |
b) |
1 Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Hauptseminar. |
c) |
1 Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Hauptseminar |
d) |
1 Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem landeskundlichen Hauptseminar |
e) |
2 Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an zwei fachdidaktischen Hauptseminaren aus zwei der folgenden vier Bereiche: Sprachdidaktik, Literaturdidaktik, Landeskundedidaktik, Mediendidaktik. |
Zu den Proseminaren wird nur zugelassen, wer den Leistungsnachweis Grundkurse (s. o. §7. Abs. 1 a) erworben hat. Voraussetzung für die Zulassung zu einem Hauptseminar ist die Teilnahme an einem Proseminar aus dem entsprechenden Fachgebiet.
Die Leistungsnachweise werden aufgrund einer schriftlichen Arbeit erworben.
(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben.
(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Anglistik zuständig.
(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.
Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.
Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.
Gießen, den 11. September 1997
Prof. Dr. Andreas H. Jucker
Dekan des FB Anglistik
Anlage:
Studienplan Wahlfach Englisch
Semester |
Fachdidaktik |
Fachwissenschaft |
Sprachpraxis |
1 2 |
2 SWS Einführung in die Fachdidaktik (LN siehe Fachwissenschaft) 2 SWS Proseminar: 2 SWS Proseminar: |
Literaturwissenschaft 2 SWS Einführung in die Literaturwissenschaft (Grundkurs) 1 SWS Tutorial zum Grundkurs Sprachwissenschaft 2 SWS Einführung in die Sprachwissenschaft (Grundkurs) (1 LN für alle drei Einführungen) |
2 SWS Phonetics - Practical |
3 4 |
2 SWS Proseminar: 2 SWS Proseminar: 2 SWS Hauptseminar: |
Literaturwissenschaft 2 SWS Proseminar: 2 SWS Überblicksvorlesung oder Lektürekurs Sprachwissenschaft 2 SWS Proseminar: |
2 SWS Writing 2 SWS Übersetzung |
5 6 |
2 SWS Hauptseminar: 2 SWS Hauptseminar: (Von den 3 HS sind 2 mit einem LN zu absolvieren) |
Literaturwissenschaft 2 SWS Hauptseminar: Sprachwissenschaft 2 SWS Hauptseminar: Landeskunde 2 SWS Hauptseminar: |
Erlaßgrundlage
FB 10
15.05.1996
§ 22 Abs. 5 HUG
FBR |
HMWK |
StAnz |
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StudO |
15.05.1996 |
01.09.1997 |
27.10.1997 |
S. 3226 |