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6.72.11 Nr. 1 Lehramt an Haupt- und Realschulen - Wahlfach Französisch

6.72.11 Nr. 1

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Studienordnung
des Fachbereichs Sprachen und Kulturen
des Mittelmeerraumes und Osteuropas
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Wahlfach Französisch
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an Haupt- und Realschulen
vom 06. November 1996

Erlaßgrundlage Beschlüsse
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Geltungsbereich
§ 2 Beginn des Studiums
§ 3 Dauer des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen

Studienplan

Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen besteht aus dem Studium von zwei Wahlfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften).

(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Wahlfach Französisch mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233).

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Wahlfachs Französisch kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Studium des Wahlfachs Französisch unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Wahlfachs Französisch eine gute Beherrschung des Französischen in mündlicher und schriftlicher Form.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium des Wahlfachs Französisch soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Hauptschulen und Realschulen dieses Studienanteils erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Wahlfachs umfaßt 42 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Für den Fall, daß die Studentin oder der Student im Lehramt an Hauptschulen und Realschulen eines der beiden Schulpraktika in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) ablegt, stehen für das Wahlfach, in dem das Schulpraktikum nicht abgelegt wird, 38 SWS zur Verfügung (der fachdidaktische Anteil erhöht sich damit von 4 auf 6 SWS).

(2) Das Studium besteht aus einem sechssemestrigen Studium und einem Schulpraktikum mit einem Umfang von 6 SWS

(3) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

1.

Fachwissenschaftlicher Bereich:


1.1

Literaturwissenschaft



-

Grundwissenschaftliche Einführung (Vorlesung und Übung)

4 SWS


-

Hauptseminar: Literaturwissenschaft

2 SWS

1.2

Sprachwissenschaft



-

Grundwissenschaftliche Einführung (Vorlesung und Übung)

4 SWS

2.

Fachwissenschaftlicher/fachdidaktischer Bereich:



-

Hauptseminar: Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft

2 SWS

3.

Fachdidaktischer Bereich:



-

Einführung in die Didaktik von Französisch als Fremdsprache (Vorlesung und Übung)

4 SWS


-

Proseminar: Didaktik/Methodik

2 SWS


-

Proseminar: Textdidaktik

2 SWS


-

Hauptseminar: Didaktik/Methodik

2 SWS


-

Hauptseminar: Interkulturelles Lernen oder Landeskundedidaktik

2 SWS

4.

Landeskunde:



-

Einführung in die Landeskunde Frankreichs

2 SWS


-

Übung zur Landeskunde

2 SWS

5.

Sprachpraxis:



-

Zwei Übungen: Grammatik I und II

4 SWS


-

Eine Übung: Composition/Commentaire dirigé*

2 SWS


-

Eine Übung: Textes et discussion*

2 SWS


-

Eine Übung: Traduction (thème)/(Klausurenkurs)*

2 SWS


-

Eine Übung: Französische Stilkunde oder Exercices de prononciation*

2 SWS

Der Fachbereich stellt sicher, daß die Veranstaltungen den Prüfungsanforderungen der Anlage 5 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Rechnung tragen.

(4) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student im Wahlfach am Schulpraktikum teil. Eines der Wahlfachpraktika kann ersetzt werden durch ein Praktikum in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaft). Das Nähere hierzu regelt §7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Studiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:

1.

Fachwissenschaft


1.1

Literaturwissenschaft



-

Grundwissenschaftliche Einführung (Vorlesung und Übung)

1 LN

1.2

Sprachwissenschaft



-

Grundwissenschaftliche Einführung (Vorlesung und Übung)

1 LN

2.

Fachdidaktik



a)

Pflichtbereich




-

Einführung in die Didaktik von Französich als Fremdsprache (Vorlesung und Übung)

1 LN


b)

Wahlpflichtbereich (zwei Hauptseminare)

2 LN



-

Hauptseminar: Didaktik/Methodik oder




-

Hauptseminar: Interkulturelles Lernen/Landeskundedidaktik oder




-

Hauptseminar: Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft**


3.

Sprachpraxis



-

Grammatik I und Grammatik II

1 LN

(2) Außerdem hat die Studentin oder der Student während des Studiums folgende Nachweise über die regelmäßige Teilnahme (Teilnahmenachweise) zu erwerben:

1.

Fachwissenschaft



-

Hauptseminar: Literaturwissenschaft

1 TN

2.

Landeskunde



-

Einführung in die Landeskunde Frankreichs

1 TN

(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf einer schriftlichen Leistung (Referat/Hausarbeit/Klausur). Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben.

* Die mit einem Sternchen gekennzeichneten Veranstaltungen werden mit dem Anrechnungsfaktor 0,5 veranschlagt, da sie keinen zeitlichen Aufwand für die Vor- und Nachbereitung erfordern.

** Das Hauptseminar Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft kann in der Fachwissenschaft oder in der Fachdidaktik abgeleistet werden.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den 22. September 1997 ........................................

Prof. Dr. H. Stenzel
Prodekan des Fachbereichs Sprachen und
Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas

Studienplan Wahlfach Französisch

Semester

Fachdidaktik &
Landeskunde

Fachwissenschaft

Sprachpraxis



1

bis

4

Fachdidaktik

  • 4 SWS Einführung in die Didaktik von Französisch als Fremdsprache (Vorlesung und Übung) (1 LN)
  • 2 SWS Proseminar

Landeskunde

  • 2 SWS Einführung (1 TN)

Literaturwissenschaft

  • 4 SWS Grundwissenschaftliche Einführung (Vorlesung und Übung)
    (1 LN)

Sprachwissenschaft

  • 4 SWS Grundwissenschaftliche Einführung (Vorlesung und Übung)
    (1 LN)


  • 2 SWS Grammatik I
    2 SWS Grammatik II
    (1 LN)
  • 2 SWS Composition/
    Commentaire dirigé
  • 2 SWS Textes et dicussion
  • 2 SWS Traduction (thème) / (Klausurenkurs)


5

+

6

Fachdidaktik/
Sprachwissenschaft

  • 2 SWS Hauptseminar:
    Didaktik/Methodik
  • 2 SWS Hauptseminar:
    Interkulturelles Lernen/
    Landeskundedidaktik
  • 2 SWS Hauptseminar:
    Unterrichtsbezogene Sprachwissenschaft

    (Von den 3 HS sind 2 mit einem LN zu absolvieren)
  • 2 SWS Übung zur Landeskunde

Literaturwissenschaft

  • 2 SWS Hauptseminar:
    Literaturwissenschaft
    (1 TN)
  • 2 SWS Französische Stilkunde oder Exercices de prononciation



Erlaßgrundlage
FB 11
06.11.1996
§ 22 Abs. 5 HUG

Beschlüsse


FBR

HMWK

StAnz


StudO

06.11.1996

01.09.1997

03.11.1997

S. 3319