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6.71.10 Nr. 1 Lehramt an Grundschulen - Grundschul- und Verbundfach Englisch


6.71.10.1
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Lehramt an Grundschulen

Grundschul- und Verbundfach Englisch

Hinweis vom 15. Mai 1996

Erlaßgrundlage




FB 10 HMWK Bekanntm./Genehm. StAnz. Seite
StudO 15.05.1996 01.09.1997 27.10.1997 3223


Studienordnung

des Fachbereichs Anglistik
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Fach Englisch als Grundschulfach und Verbundfach1
im Rahmen des Studiums mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen

vom 15. Mai 1996

Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Germanistik der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.

1 Das in § 32 Abs. 1 der Verordnung genannte "Fach für die Klassen 1-4" wid in dieser Studienordnung "Grundschulfach" genannt. Das an gleicher Stelle der Verordnung genannte Fach für die Klassen 1-4, in dem "zusätzlich eine fachwissenschaftliche und fachdidaktische Prüfung für das Wahlfach" abzulegen ist, wird in dieser Studienordnung "Verbundfach" genannt.


§ 1 Geltungsbereich

(1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfaßt neben dem Studium dreier Fächer (zwei Grundschulfächer, ein Verbundfach) das Studium der Erziehungs und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) und das Studium der Allgemeinen Didaktik der Grundschule.

(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums des Fachs Deutsch als Grundschulfach und Verbundfach im Rahmen des Studiums mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233).



§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Grundschulfachs und Verbundfachs kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.



§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Anglistik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student den Studienanteil Grundschulfach und Verbundfach unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen melden kann.



§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium keine besonderen Voraussetzungen.



§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums


Das Studium des Faches Englisch als Grundschulfach und als Verbundfach soll die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder als Lehrer an Grundschulen und im Verbundfach auch in der Sekundarstufe I in diesem Fach erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen und Fähigkeiten einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Fachs Englisch umfaßt:
1. als Grundschulfach 15 Semesterwochenstunden (SWS)
2. als Verbundfach 46 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich des Schulpraktikums; davon

2.1 für den grundschuldidaktischen Anteil des Verbundfachs 8 SWS

2.2 für den fachwissenschaftlichen und den Anteil für Didaktik der Grundschule 32 SWS

2.3 für das Schulpraktikum 6 Semesterwochenstunden

(2) Das Studium des Grundschulfachs und des Verbundfachs soll sich gleichmäßig auf die Gesamtzeit des Studiums für das Lehramt an Grundschulen verteilen.

(3) Das Studium besteht aus einem sechssemestrigen Studium und einem Schulpraktikum mit einem Umfang von 6 SWS.

(4) Das Studium des Fachs Englisch als Grundschulfach umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. Fachdidaktik:
- Grundkurs:
Einführung in die Fachdidaktik

2 SWS

- Proseminar:
Grundschulspezifische Formen der Fremdsprachenvermittlung


2 SWS

- Proseminar:
Unterrichtsmaterialien in der Grundschule

2 SWS
2. Fachwissenschaft:
- Fachwissenschaftliches Proseminar 2 SWS
- Lektürekurs 1 SWS
3. Sprachpraxis:
- sprachpraktische Übungen nach Wahl 6 SWS

(5) Das Studium des Fachs Englisch als Verbundfach umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. Fachdidaktik:
- Grundkurs:
Einführung in die Fachdidaktik

2 SWS
- Proseminar: Sprachdidaktik 2 SWS
- Proseminar:
Literarurdidaktik

2 SWS
- Proseminar: Landeskundedidaktik
(Interkulturelles Verstehen)
2 SWS
- Proseminar:
Mediendidaktik

2 SWS
- Proseminar: Grundschulspezifische Formen der Fremsprachenvermittlung
2 SWS
- Proseminar: Unterrichtsmaterialien in der Grundschule
2 SWS
- Hauptseminar:
Sprachdidaktik

2 SWS
- Hauptseminar:
Literaturdidaktik

2 SWS
- Hauptseminar: Landeskundedidaktik (Interkulturelles Verstehen) oder Mediendidaktik

2 SWS
2. Fachwissenschaft:
2.1 Literaturwissenschaft
- Grundkurs: Einführung in die Literaturwissenschaft
2 SWS

mit dazugehörigem einstündigen Tutorial 1 SWS
- Proseminar:
Literaturwissenschaft

2 SWS
- Hauptseminar:
Literaturwissenschaft

2 SWS
- Überblicksvorlesung Literaturwisssenschaft oder Lektürekurs
2 SWS
2.2 Sprachwissenschaft:
- Grundkurs: Einführung in die Sprachwissenschaft 2 SWS
- Proseminar:
Sprachwissenschaft

2 SWS
-

Hauptseminar:
Sprachwissenschaft


2 SWS
2.3 Sprachpraxis:
- Übung:
Phonetics - Practical

2 SWS
- Übung: Writing 2 SWS
- Übung: Translation German - English 2 SWS

Der Fachbereich stellt sicher, daß die Veranstaltungen den Prüfungsanforderungen der Anlage 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Rechnung tragen.

(6) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student des Verbundfaches am Schulpraktikum teil. Die Studentin oder der Student des Grundschulfaches kann das grundschuldidaktische Praktikum auch in den Pädagogischen Grundwissenschaften ableisten. Das Nähere hierzu regelt die Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.


§ 7
Studiennachweise

(1) Im Grundschulfach hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
a) 1 Leistungsnachweis über eine grundschulspezifische Veranstaltung
b) 1 Leistungsnachweis Sprachpraxis
Die Leistungsnachweise werden aufgrund einer schriftlichen Arbeit erworben.

(2) Im Verbundfach hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
a) 1 Leistungsnachweis Grundkurse (Fachdidaktik, Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft)
b) 1 Leistungsnachweis über eine grundschulspezifische Veranstaltung
c) 1 Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Hauptseminar
d) 1 Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Hauptseminar
e) 1 Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an einem fachdidaktischen Hauptseminar aus zwei der folgenden vier Bereiche: Sprachdidaktik, Literaturdidaktik, Landeskundedidaktik, Mediendidaktik.

Zu den Proseminaren wird nur zugelassen, wer den "Leistungsnachweis Grundkurs" (s.o. §7 Abs.2.a) erworben hat. Voraussetzung für die Zulassung zu einem Hauptseminar ist die Teilnahme an einem Proseminar aus dem entsprechenden Fachgebiet.

Die Leistungsnachweise werden aufgrund einer schriftlichen Arbeit erworben.


(3) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums zu erwerben.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereichs zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.
Gießen, den
gez.
(Prof. Dr. Andreas Jucker)
Dekan des FB Anglistik



Anlage:

Studienpläne für das Grundschulfach und das Verbundfach Englisch

Studienplan Grundschulfach Englisch
Semester Fachdidaktik Fachwissenschaft Sprachpraxis
1 2 => 2 SWS Grundkurs:
Einführung in die Fachdidaktik
=> 1 SWS Lektürekurs => 2 SWS sprachpraktische Übung nach Wahl

=> 2 SWS sprachpraktische Übung nach Wahl

=> 2 SWS sprachpraktische Übung nach Wahl

(Von den drei Übungen ist eine mit einme LN zu absolvieren)
3 4 => 2 SWS Proseminar:
Grundschulspezifische Formen der Fremdsprachenvermittlung (1 LN)
=> 2 SWS Proseminar:
Literaturwissenschaft

5 6 => 2 SWS Unterrichtsmaterialien
in der Grundschule

Studienplan Verbundfach Englisch

Semester

Fachdidaktik
Fachwissenschaft
Sprachpraxis

1

2

=> 2 SWS Einführung in die Fachdidaktik
(LN siehe Fachwissenschaft)

=> 2 SWS Proseminar:
Literaturdidaktik

=> 2 SWS Proseminar:
Sprachdidaktik

=> 2 SWS Proseminar:
Grundschulspezifische Formen der Fremdsprachenvermittlung (1 LN)

Literaturwissenschaft

=> 2 SWS Einführung in die Literaturwissenschaft (Grundkurs) mit dazugehörigem einstündigen Tutorial

Sprachwissenschaft

=> 2 SWS Einführung in die Sprachwissenschaft (Grundkurs)

=> (1 LN für alle drei Einführungsveranstaltungen)









=> 2 SWS Phonetics - Practical
3

4

=> 2 SWS Proseminar:
Landeskundedidaktik

=> 2 SWS Proseminar:
Unterrichtsmaterialien in der Grundschule

=> 2 SWS Proseminar:
Mediendidaktik

=> 2 SWS Hauptseminar:
Literaturdidaktik

Literaturwissenschaft

=> 2 SWS Proseminar:
Literaturwissenschaft

=> 2 SWS Überblicksvorlesung oder Lektürekurs

Sprachwissenschaft

=> 2 SWS Proseminar:
Sprachwissenschaft






=> 2 SWS Writing










=> 2 SWS Translation
German - English
5

6

=> 2 SWS Hauptseminar:
Sprachdidaktik

=> 2 SWS Hauptseminar:
Landeskundedidaktik oder Mediendidaktik

Literaturwissenschaft

=> 2 SWS Hauptseminar:
Literaturwissenschaft

Sprachwissenschaft

=> 2 SWS Hauptseminar:
Sprachwissenschaft (1 LN)



Erlaßgrundlage:

FB 10

15.05.1996

§ 22 Abs. 5 HUG