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6.72.02 Nr. 1 Lehramt an Haupt- und Realschulen und Lehramt an Sonderschulen - Wahlfach Arbeitslehre

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Lehramt an Haupt- und Realschulen und Lehramt an Sonderschulen Wahlfach Arbeitslehre Hinweis vom 7. Juli 1997 Erlaßgrundlage

GK Arbeitslehre HMWK Bekanntm./Genehm. StAnz. Seite
StudO 07.07.1997 30.03.1998 23.11.1998 3596

Studienordnung der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Wahlfach Arbeitslehre für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen vom 7. Juli 1997

Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt die Gemeinsame Kommission Arbeitslehre im Benehmen mit den an dem Wahlfach Arbeitslehre beteiligten Fachbereichen der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Das Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen besteht aus dem Studium von zwei Wahlfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften).

(2) Das Studium des Lehramts an Sonderschulen besteht aus dem Studium eines Wahlfachs, dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) und zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen.

(3) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Wahlfach Arbeitslehre mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233).

§ 2 Beginn des Studiums

Das Studium des Wahlfachs Arbeitslehre kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3 Dauer des Studiums

Die Gemeinsame Kommission Arbeitslehre schafft im Benehmen mit den an diesem Wahlfach beteiligten Fachbereichen auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Studium des Wahlfachs Arbeitslehre unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen bzw. nach sechs Semestern zur Wahlfachprüfung im Rahmen des Studiums für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen melden kann.

§ 4 Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Wahlfachs Arbeitslehre keine besonderen Voraussetzungen.

§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium des Wahlfachs Arbeitslehre soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Hauptschulen und Realschulen bzw. Sonderschulen dieses Studienanteils erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

(2) Das Wahlfach Arbeitslehre vermittelt Kenntnisse und Einsichten, die sich auf die vielfältigen Aspekte der Arbeit beziehen. Dementsprechend läßt sich dieses Lehramtsstudium keiner Einzeldisziplin zuordnen. Fachschwerpunkte sind Technik, Wirtschaft und Sozioökologie. Integrative und interdisziplinäre Gesichtspunkte kommen in besonderem Maße zur Geltung.

§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Wahlfachs umfaßt 42 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Für den Fall, daß die Studentin oder der Student im Lehramt an Hauptschulen und Realschulen eines der beiden Schulpraktika in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) ablegt, stehen für das Wahlfach, in dem das Schulpraktikum nicht abgelegt wird, 38 SWS zur Verfügung (damit erhöht sich der fachdidaktische Anteil von 12 auf 14 SWS).

(2) Das Studium gliedert sich in
  1. das Grundstudium mit einer Dauer von 3 Semestern und einem Umfang von 18 SWS (Semesterwochenstunden)
  2. das Hauptstudium mit einer Dauer von 3 Semestern und einem Umfang von 18 SWS (Semesterwochenstunden)
  3. das Schulpraktikum mit einem Umfang von 6 SWS (Semesterwochenstunden)

(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

1. Fachwissenschaftlicher Bereich: 12 SWS
1.1 Technik
- Einführung in die Technik 2 SWS
- Übungen in Labor und Werkstatt 2 SWS
1.2 Wirtschaft
Wahlpflichtbereich (eine Einführungsveranstaltung mit entsprechender Übung)
- Einführung in die Volkswirtschaftslehre mit entsprechender Übung oder Einführung in die Betriebswirtschaftslehre mit entsprechender Übung 5 SWS 4 SWS
1.3 Sozioökologie
- Familie und Konsum 2 SWS
- Sachgebiete der Sozioökologie 2 SWS
2. Fachdidaktischer Bereich: 6 SWS
- Einführung in die Didaktik der Arbeitslehre 2 SWS
- Fachdidaktische Schwerpunkte der Arbeitslehre 2 SWS
- Medien im Fach Arbeitslehre 2 SWS

(4) Zu Beginn des Hauptstudiums entscheidet sich die Studentin oder der Student für einen der Fachschwerpunkte: Technik oder Wirtschaft oder Sozioökologie.

Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:

1. Fachwissenschaftlicher Bereich: 12 SWS
1.1 Fachschwerpunkt Technik
- Grundlagen der Technik 2 SWS
- Spezielle Technologie Chemie 2 SWS
- Informationstechnik 2 SWS
- Umwelttechnik 2 SWS
- Werkstattarbeiten mit didaktischer Auswertung 2 SWS
- Fachübergreifende Projekt Technik 2 SWS
1.2 Fachschwerpunkt Wirtschaft
Zu Beginn des Hauptstudiums des Fachschwerpunktes Wirtschaft ist diejenige BWL/VWL-Veranstaltung zu besuchen, die im Grundstudium nicht gewählt wurde.
a) Wahlpflichtbereich (eine Einführungsveranstaltung mit entsprechender Übung)
- Einführung in die Volkswirtschaftslehre mit entsprechender Übung oder Einführung in die Betriebswirtschaftslehre mit entsprechender Übung 2 SWS
- Vertiefungsveranstaltung zur BWL oder 2 SWS
- Vertiefungsveranstaltung zur VWL 2 SWS
- Seminar zur Allgemeinen BWL oder Seminar zur Allgemeinen VWL 2 SWS
- Einführung in die Didaktik der Arbeitslehre 2 SWS
- Fachdidaktische Schwerpunkte der Arbeitslehre 2 SWS
- Medien im Fach Arbeitslehre 2 SWS
b) Pflichtbereich
- Didaktik der Arbeitslehre im Schwerpunkt Wirtschaft 2 SWS
- Fachübergreifendes Projekt Wirtschaft 1 SWS
1.3 Fachschwerpunkt Sozioökologie
- Einführung in die Wohnökologie / Wirtschaftsgeographie ("Wirtschaftsdidaktik") 2 SWS
- Wirtschaftslehre des Familienhaushalts / Sozioökonomie 2 SWS
- Einführung in die Arbeits- Berufs- und /oder Organisationssoziologie 2 SWS
- Berufsorientierung und Berufswahl 2 SWS
- Arbeitsmarktpolitik 2 SWS
- Fachübergreifendes Projekt Sozioökologie 2 SWS
2. Fachdidaktischer Bereich: 6 SWS
- Unterricht - Arbeit - Persönlichkeit 2 SWS
- Betriebserkundungen und Betriebspraktika als Realbegegnungen in der Arbeitslehre 2 SWS
- Funktonswandel der Arbeit 2 SWS

(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student im Wahlfach am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.

(6) Die Studentin oder der Student hat ein Technisches Betriebspraktikum im Umfang von zwei Monaten abzuleisten. Sofern dieses Praktikum nicht schon vor Antritt des Studiums absolviert worden ist, muß es innerhalb der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden. Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare Betriebserfahrung kann auf Antrag als Ersatz für das Betriebspraktikum anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gemeinsamen Kommission Arbeitslehre.

(7) Es wird der Studentin oder dem Student dringend empfohlen, während des Studiums an einer eintägigen Exkursion und einer mehrtägigen Exkursion teilzunehmen. Diese Exkursionen sollen möglichst im Fachschwerpunkt erfolgen.

(8) Die Gemeinsame Kommission Arbeitslehre stellt im Benehmen mit den am Studiengang beteiligten Fachbereichen sicher, daß die Veranstaltungen den Prüfungsanforderungen der Anlage 5 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 Rechnung trägt.

§ 7 Studiennachweise

(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:

1. Fachwissenschaftlicher Bereich:
1.1 Technik
- Übungen in Labor und Werkstatt 1 LN
1.2 Wirtschaft
Wahlpflichtbereich (eine Übung) 1 LN
- Übung zur Einführung in die Betriebswirtschaftslehre oder Übungen zur Einführung in die Volkswirtschaftslehre
1.3 Sozioökologie
- Sachgebiete der Sozioökologie 1 LN
2. Fachdidaktischer Bereich
a) Wahlpflichtbereich 1 LN
- Einführung in die Didaktik der Arbeitslehre oder
- Fachdidaktische Schwerpunkte der Arbeitslehre oder
- Medien im Fach Arbeitslehre

(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:

1. Fachwissenschaftlicher Bereich: (ein Leistungsnachweis nach Wahl aus dem gewählten Fachschwerpunkt) 1 LN
1.1 Fachschwerpunkt Technik
Wahlpflichtbereich
- Informationstechnik oder Fachübergreifendes Projekt Technik oder Spezielle Technologie Chemie
1.2 Fachschwerpunkt Wirtschaft
Wahlpflichtbereich
- Betriebswirtschaftliches Seminar oder Volkswirtschaftliches Seminar
1.3 Fachschwerpunkt Sozioökologie
Wahlpflichtbereich
- Einführung in die Arbeits-, Berufs- und /oder Organisationssoziologie oder Berufsorientierung oder Fachübergreifendes Projekt Sozioökologie
2. Fachdidaktischer Bereich
Wahlpflichtbereich 1 LN
- Unterricht - Arbeit - Persönlichkeit oder Betriebserkundungen und -praktika als Realbegegnungen in der Arbeitslehre

(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf:

  • der regelmäßigen Teilnahme und
  • einer selbständigesn Leistung (Referat, Klausur, Anfertigung eines Werkstücks, Übungen, Hausarbeit)

Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben.

§ 8 Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung sind insbesondere die Beauftragten der am Studiengang beteiligten Fachbereiche zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9 Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10 Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den gez. (Prof. Dr. Herbert Schramm) Vorsitzender der Gemeinsamen Kommission Arbeitslehre

Anlage:

Studienplan für das Wahlfach Arbeitslehre

Grundstudium

Fachwissenschaftlicher Bereich Fachdidaktischer Bereich
Vorlesung SWS Seminar /Übung SWS LN Vorlesung SWS Seminar / Übung SWS LN
Technik Einführung in die Didaktik der Arbeitslehre 2 Medien im Fach Arbeitslehre 2 LN4
Einführung in die Technik 2 Übungen in Labor und Werkstatt 2 LN1 Fachdidakt. Schwerpunkte d. Arbeitslehre 2
Wirtschaft


Einführung in die Volkswirtschaftslehre oder Einführung in die Betriebswirtschaftslehre 3 2 Übungen zur Einführung in die VWL oder Übungen zur Einführung in die BWL 2 LN2 Schulpraktikum (Das Schulpraktikum kann auch im Hauptstudium absolviert werden) 6 LN5




Sozioökologie




Familie und Konsum 2 Sachgebiete der Sozioökologie 2 LN3




Exkursion (eintägig) in einem der Fachschwerpunkte


Hauptstudium

Fachwissenschaftlicher Bereich (im Hauptstustudium wird ein Fachschwerpunkt ausgewählt) Fachdidaktischer Bereich
Veranstaltung SWS Veranstaltung SWS Veranstaltung SWS LN Veranstaltungen SWS LN
Technik Wirtschaft Sozioökologie Unterricht - Arbeit - Persönlichkeit 2
Grundlagen der Technik 2 Einführung BWL oder Einführung VWL 2 (3) Einführung in die Wohnökoloögie / Wirtschaftsgeographie 2
•Betriebserkundungen und Betriebspraktika als Begegnungen in der Arbeitslehre 2
Technologie der Chemie 2 Übungen zur BWL oder Übungen zur VWL 2 Wirtschaftslehre des Familienhaushaltes / Sozioökonomie 2
•Funktionswandel in der Arbeit 2
Informationstechnik 2 Didaktik der Arbeitslehre mit Schwerpunkt ("Wirtschaftsdidaktik") 2 Einführung in die Arbeits-, Berufs- und / oder Organisationssoziologie 2 LN6

LN7
Umwelttechnik 2 Vertief. Veranst. BWL oder Vertief. Veranst. VWL 2 (3) Berufsorientierung und Berufswahl 2



Werkstattarbeiten mit didakt. Auswerung 2 Seminar Allg. BWL oder Seminar Allg. VWL 2 Arbeitsmarktpolitik 2



Fachübergreifendes Projekt Technik 2 Fachübergreifendes Projekt Wirtschaft 1 Fachübergreifendes Projekt Sozioökologie 2



Exkursion (mehrtägig) im Fachschwerpunkt

Abkürzungen:

LN = Leistungsnachweis
SWS = Semesterwochenstunde

Erlaßgrundlage:
GK Arbeitslehre
07.07.1997
§ 22 Abs. 5 HUG