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6.72.05 Nr. 2 Lehramt an Haupt- und Realschulen und Lehramt an Sonderschulen - Wahlfach Musik


6.72.05.2
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Lehramt an Haupt- und Realschulen
und Lehramt an Sonderschulen

Wahlfach Musik

Hinweis vom 24. April 1996

Erlaßgrundlage




FB 05 HMWK Bekanntm./Genehm. StAnz. Seite
StudO 24.04.1996 28.10.1996 14.07.1997 2076


Studienordnung
des Fachbereichs
Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Wahlfach Musik
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Haupt- und Realschulen und dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen
vom 24.04.1996


Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.



§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen besteht aus dem Studium von zwei Wahlfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften).
(2) Das Studium des Lehramts an Sonderschulen besteht aus dem Studium eines Wahlfachs, dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) und zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen.
(3) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Wahlfach Musik mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBI. I S.233).

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Wahlfachs Musik kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Studium des Wahlfachs Musik unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen bzw. nach sechs Semestern zur Wahlfachprüfung im Rahmen des Studiums für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium musikalische Kenntnisse und Grundfertigkeiten, die gemäß der Verordnung zur Feststellung der künstlerischen Begabung nach § 35 Abs. 5 des Hochschulgesetzes vom 18. April 1989 in einer Eignungsprüfung nachgewiesen werden.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium des Wahlfachs Musik soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Hauptschulen und Realschulen bzw. Sonderschulen dieses Studienanteils erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.
(2) Das Studium soll folgende Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten vermitteln:
1. Fachwissenschaft
- Historische Musikwissenschaft
- Systematische Musikwissenschaft
- Schwerpunkte: Musik der Gegenwart
Musikalische Analyse
Fachterminologie und Forschungsmethoden
2. Fachdidaktik
- Historische Musikpädagogik
- Systematische Musikpädagogik
- Schwerpunkte: Musikpädagogische Konzeptionen
Didaktik der Alters- und Schulstufe sowie der Sachgebiete
Didaktik der populären Musik
Methoden des Musikunterrichts
3. Fachpraxis
- Instrumentales Haupt- und Nebenfach
- Gesang
- Hörfähigkeit
- Satzlehre und Analyse
- Ensembleleitung und -praxis
- Schulpraktisches Instrumentalspiel
- Unterrichtsbezogene Musikpraxis

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Wahlfachs Musik umfaßt 42 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Für den Fall, daß die Studentin oder der Student im Lehramt an Hauptschulen und Realschulen eines der beiden Schulpraktika in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) ablegt, stehen für das Wahlfach, in dem das Schulpraktikum nicht abgelegt wird, 38 SWS zur Verfügung (der fachdidaktische Anteil erhöht sich damit von 8 auf 10 SWS).


(2) Das Studium gliedert sich in
1. das Studium mit einer Dauer von 6 Semestern und einem Umfang von 36 SWS,
2. das Schulpraktikum mit einem Umfang von 6 SWS.

(3) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- Historische und Systematische Musikwissenschaft

8 SWS
2. Fachdidaktischer Bereich
- Historische und Systematische Musikpädagogik 2 SWS
- Musikdidaktik (einschließlich Unterrichtsplanung und -analyse)

6 SWS
3. Fachpraktischer Bereich
- Lehrveranstaltungen im Umfang von 20 (22) SWS

(4) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student des Wahlfachs am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Während des Studiums soll die Studentin oder der Student an einer Exkursion teilnehmen.

§ 7
Studiennachweise


(1) Während des Studiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- 1 Leistungsnachweis in Historische Musikwissenschaft
- 1 Leistungsnachweis in Systematische Musikwissenschaft
- 1 Leistungsnachweis in Methoden der musikalischen Analyse
2. Fachdidkatischer Bereich
- 1 Leistungsnachweis in Geschichte der Musikpädagogik oder Musikpädagogische Grundlagenforschung und Theoriebildung
- 1 Leistungsnachweis in Fachdidaktische Konzeptionen
- 1 Leistungsnachweis in Methoden des Musikunterrichtes
3. Fachpraktischer Bereich
- Kein Leistungsnachweis erforderlich, da die Fachpraxis Bestandteil der Ersten Staatsprüfung ist.

(2) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf schriftlichen Arbeiten (Referat, Hausarbeit, Klausur, Thesenpapier, Protokoll). Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(3) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben.


(4) Die erfolgreiche Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung wird nachgewiesen durch die fachpraktische Prüfung in den Gebieten:
1. Instrumentalspiel / Gesang
1.1 Hauptfach: Instrument / Gesang
1.2 Nebenfach: Instrument / Gesang

Eines der Instrumente muß ein Akkordinstrument sein. Wer im Haupt- oder Nebenfach Gesang wählt, wird in einem weiteren instrumentalen Nebenfach geprüft.

2. Gesang (Singen und Sprechen einschließlich Stimmkunde und Sprecherziehung) bzw. Instrumentalspiel bei Hauptfach/ Nebenfach Gesang
3. Gehörbildung
4. Satzlehre und Satzanalyse
5. Ensembleleitung
6. Schulpraktisches Instrumentalspiel

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den

gez.:........................................
(Prof. Dr. Peter Andraschke)

Dekan des Fachbereiches
Kunstpadagogik, Musikwissenschft,
Sportwissenschaft

Anlage:

Studienplan für das Wahlfach Musik

Studienplan Wahlfach Musik


SWS Veranstal-tungsart Studien-
nachweis

1. Fachwissenschaftlicher Bereich




1.1 Historische Musikwissenschaft I 2 PS / S
1.2 Historische Musikwissenschaft II (Musik der Gegenwart) 2 PS / S 1 L
1.3 Systematische Musikwissenschaft I



oder 2 PS / S 1 L
1.4 Systematische Musikwissenschaft II (Psychologische Grundlagen der Musikpädagogik)


1.5 Methoden der musikalischen Analyse 2 PS / S 1 L





8 SWS

3 L*

2. Fachdidaktischer Bereich




2.1 Geschichte der Musikpädagogik (einschließlich Einführung in die Musikpädagogik)




oder
2 PS / S 1 L
2.2 Musikpädagogische Grundlagenforschung und Theoriebildung



2.3 Fachdidaktische Konzeptionen (Schwerpunkt: Didaktik der populären Musik)
2 S 1 L
2.4 Methoden des Musikunterrichts (einschließlich Unterrichtsplanung u. -analyse) 4 S 1 L

--- Teilnahme an einer Exkursion im Rahmen der angebotenen Lehrveranstaltungen



--- Teilnahme an einem Examenskolloquium







8
3 L

3. Fachpraktischer Bereich


3.1 Instrumentalspiel (einschl. schulpraktisches Instrumentalspiel)/Gesang



- Hauptfach: Instrument/Gesang 6 MP P

- Nebenfach: Instrument/Gesang 3 MP P

Eines der Instrumente muß ein Akkordinstrument sein. Wer im Haupt- oder Nebenfach Gesang wählt, wird in einem weiteren instrumentalen Nebenfach geprüft.



3.2 Gesang (Singen und Sprechen einschließlich Stimmkunde und Sprecherziehung) bzw. Instrumentalspiel bei Hauptfach/Nebenfach Gesang
1 MP P
3.3 Gehörbildung
1 MP P
3.4 Satzlehre und Satzanalyse
4 MP P
3.5 Singleitung/ Ensembleleitung
2 MP P
3.6 Ensemblepraxis
1 MP
3.7 Unterrichtsbezogene Musikpraxis wahlweise aus: 2 (4*) MP
- Schulpraktisches Arrangieren


- Musik und Bewegung


- Musikmachen mit Instrumenten


- Musik und szenische Darstellung







20 (22*)

* Einer der drei Leistungsnachweise ist in einem Seminar zu erbringen.

* Falls das Schulpraktikum in den Pädagogischen Grundwissenschaften abgelegt wird.



Abkürzungen:

SWS = Semesterwochenstunden
PS = Proseminar
S = Seminar
MP = Musikpraxis
L = Leistungsnachweis
P = Prüfungsteil der Ertsen Staatsprüfung










Studienplan Wahlfach (Zeitliche Grobstruktur)



1. 2. 3. 4.
Sem
5. 6. SWS
1. Fachwissenschaftlicher Bereich






1.1 Historische Musikwissenschaft I x x x


2
1.2 Historische Musikwissenschaft II


x x x 2
1.3 Systematische Musikwissenschaft I x x x


2*
1.4 Systematische Musikwissenschaft II


x x x 2*
1.5 Methoden der musikalischen Analyse

x x x
2
2. Fachdidaktischer Bereich






2.1 Geschichte der Musikpädagogik x x x


2**
2.2 Musikpädagogische Grundlagenforschung


x x x 2**
2.3 Fachdidaktische Konzeptionen


x x x 2
2.4 Methoden des Musikunterrichts
x x x x
4
3. Fachpraktischer Bereich






3.1 Instrumentalspiel







a) Hauptfach x x x x x x 6

b) Nebenfach

x x x
3
3.2 Gesang






3.2 Gehörbildung x x



1
3.4 Satzlehre und Satzanalyse x x



4
3.5 Singleitung / Ensembleleitung

x x

2
3.6 Ensemblepraxis

x x x x 1
3.7 Unterrichtsbezogene Musikpraxis
x x x x
2
* 1.3 oder 1.4






* 2.1 oder 2.2








Erlaßgrundlage:

FB 05

24.04.1996

§ 22 Abs. 5 HUG