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6.72.05 Nr. 3 Lehramt an Haupt- und Realschulen und Lehramt an Sonderschulen - Wahlfach Kunst


6.72.05.3
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Lehramt an Haupt- und Realschulen
und Lehramt an Sonderschulen

Wahlfach Kunst

Hinweis vom 24. April 1996

Erlaßgrundlage




FB 05 HMWK Bekanntm./Genehm. StAnz. Seite
StudO 24.04.1996 28.10.1996 14.07.1997 2071


Studienordnung
des Fachbereichs
Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Wahlfach Kunst
im Rahmen des Studiums mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen
und Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen
vom 24.04.1996


Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich 05 der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.



§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen besteht aus dem Studium von zwei Wahlfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften).
(2) Das Studium des Lehramts an Sonderschulen besteht aus dem Studium eines Wahlfachs, dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogischen Grundwissenschaften) und zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen.
(3) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Wahlfach Kunst mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBI. I S.233).

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden, auf die gesonderten Anmeldefristen wird ausdrücklich hingewiesen:

1. Juni zu einem Wintersemester
1. Dezember zu einem Sommersemester

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Studium des Wahlfachs Kunst unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile nach sechs Semestern abschließen und sich zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen bzw. nach sechs Semestern zur Wahlfachprüfung im Rahmen des Studiums für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Für die Aufnahme des Studiums des Wahlfachs Kunst ist eine Aufnahmeprüfung auf Grundlage der Verordnung zur Feststellung der künstlerischen Begabung nach § 35 Abs. 5 des Hochschulgesetzes vom 18.4.89 notwendig.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium des Wahlfachs Kunst soll der Studentin oder dem Studenten für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Haupt- und Realschulen bzw. Sonderschulen dieses Studienanteils erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

(2) Das Studium des Wahlfachs Kunst soll auf eine wissenschaftlich reflektierte und gesellschaftlich verantwortliche Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Sonder-, Haupt- und Realschulen vorbereiten.
Außerdem sollen im Studium in angemessenem Umfang die für die Schule geltenden Rähmenpläne berücksichtigt werden.


(3) Gegenstand der Kunstpädagogik sind Vermittlungsprozesse im Zusammenhang mit Kunst und Alltagsästhetik. Merkmal der Kunstpädagogik als Wissenschaft ist die methodisch reflektierte Bearbeitung ästhetisch künstlerischer und pädagogischer Erfahrungen. Inhalte des Studiums sind z.B.:

- Die Ausbildung und Übung der eigenen Wahrnehmungs- und Darstellungsmöglichkeit der Studierenden,

- die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in verschiedenen künstlerischen Darstellungsweisen und Gestaltungstechniken,

- die Befähigung zur selbständigen Planung und Begründung von ästhetischen Lehr- und Lernprozessen,

- die Kenntnis der wesentlichen bezugswissenschaftlichen Grundlagen für die Beurteilung und Untersuchung der Entstehung, Struktur und Wirkung von Bildender Kunst, visuellen Medien und gestalteter Umwelt,

- die Befähigung zu selbständigen wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit historischen, systematischen und vergleichenden Aspekten kunstpädagogischer Forschung,

- die Analyse und Interpretation von ästhetischen Lehr- und Lernprozessen.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Wahlfachstudium umfaßt 42 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Für den Fall, daß die Studentin oder der Student im Lehramt an Haupt- und Realschulen eines der beiden Schulpraktika in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften (Pädagogische Grundwissenschaften) ablegt, stehen für das Wahlfach, in dem das Praktikum nicht abgelegt wird, 38 SWS zur Verfügung.


(2) Das Studium des Wahlfachs Kunst soll sich gleichmäßig auf die 6 Semester Studienzeit verteilen.


(3) Das Studium des Wahlfachs Kunst umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. Einführungsveranstaltung

Einführung in das Fachstudium (mit Tutorium1 ) 4 SWS
2. Fachwissenschaftlicher Bereich

Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 SWS
3. Fachdidaktischer Bereich

Analyse und Planung von Lehr- und Lernprozessen im Fach Kunst (Unterrichtsmodelle) 2 SWS

weitere Lehrveranstaltungen m Umfang von mindestens 8 SWS
4. Fachpraktischer Breeich:

Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 12 SWS
5. Teilnahme an mindestens 3 Exkursionstagen im Umfang von 2 SWS


1 Nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel s. § 3


(4) Das Institut für Kunstpädagogik unterscheidet im Rahmen des Lehrangebots zwischen Proseminaren, und Seminaren oder Projekten und Examenskolloquien
1. In Proseminaren und sollen die fachspezifischen Grundlagen erworben werden.
2. Seminare, Projekte und Kolloquien sind weiterführende Veranstaltungen.
In den o.g. Veranstaltungen werden Prüfungsbereiche der Anlage 5 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter behandelt.

(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.


1. im Bereich Fachwissenschaft: in je einem Proseminar und Seminar
2. im Bereich Fachdidaktik: in je einem Proseminar und Seminar
3. im Bereich Fachpraxis: in je einem Proseminar und einem Seminar

§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Studiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. im Bereich Fachwissenschaft: in je einem Proseminar und Seminar
2. im Bereich Fachdidaktik: in je einem Proseminar und Seminar
3. im Bereich Fachpraxis: in je ein Proseminar und ein Seminar


(2) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf aktiver und erfolgreicher Teilnahme. Als Leistung können Hausarbeiten, Referate, praktische Arbeiten, Seminargestaltung, oder Projektbeiträge erbracht werden. Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(3) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben.


(4) Desweiteren hat die Studentin oder der Student den Nachweis zu erbringen, daß die fachpraktischen Ausbildung nach Maßgabe von § 32 Abs. 2 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter erfolgreich war.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist die oder der Beauftragte des Instituts zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn und in Fällen eines Studienfachwechsels oder eines Studienortswechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den

gez.:........................................
(Prof. Dr. Peter Andraschke)

Dekan des Fachbereiches
Kunstpadagogik, Musikwissenschft,
Sportwissenschaft

Anlage:

Studienplan für das Wahlfach Kunst

Studienplan für das Wahlfach Kunst


Semesterempfehlung
Veranstal-
tungsart
Mindest-
SWS
Studien-
nachweise

1. Semester Einführung in das Fachstudium (mit Tutorium 1) PS 4 SWS

Veranstaltungen 1. bis 3. Semester:



Fachwissenschaftlicher Bereich



1 Proseminar aus diesem Bereich PS 2 SWS 1 L

weitere Lehrveranstaltungen aus diesem Bereich im Umfang von * 2 SWS

Fachdidaktischer Bereich



Analyse und Planung von Lehr- und Lernprozessen im Fach Kunst (Unterrichtsmodelle)2 PS 2 SWS

1 Proseminar aus diesem Bereich PS 2 SWS 1 L

weitere Lehrveranstaltungen aus diesem Bereich im Umfang von * 2 SWS

Fachpraktischer Bereich



1 Proseminar aus diesem Bereich PS 2-4 SWS 1 L

weitere Lehrveranstaltungen aus diesem Bereich für den Gesamtumfang von insgesamt
6 SWS*

Veranstaltungen 4. bis 6. Semester:



Fachwissenschaftlicher Bereich



1 Seminar aus diesem Bereich S 2 SWS 1 L

weitere Lehrveranstaltungen aus diesem Bereich im Umfang von * 2 SWS3

Fachdidaktischer Bereich



1 Seminar aus diesem Bereich S 2 SWS 1 L

weitere Lehrveranstaltungen aus diesem Bereich im Umfang von * 2 SWS



1 Nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel, s.§ 3
2 Für Studierende des Lehramts an Sonderschulen wird der Bersuch der Veranstaltung (Unterrichtsmodelle) vor der Praktikumsvorbereitung empfohlen, in der Regel für das 2. Semester.
3 Wir das Praktikum in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften abgelegt, so stehen für diesen Bereich 2 SWS zusätzlich zur Verfügung.

Semesterempfehlung Veranstal-
tungsart
Mindest-
SWS
Studien-
nachweis

Fachpraktischer Bereich



1 Seminar aus diesem Bereich S 2-4 SWS 1 L

weitere Lehrveranstaltungen aus diesem Bereich für den Gesmatumfang von insgesamt
6 SWS*

1. - 6. Semester:



Exkursionen



Teilnahme an mindestens 3 Exkursionstagen
2 SWS

Veranstaltungen gemäß Praktikumsordnung



Praktikumsvorbereitende Veranstaltung S 2 SWS

Praktikumsbegleitendes Seminar S 2 SWS 1 L

Nachbereitende Veranstaltung S 2 SWS

Legende:

L Leistungsnachweis
PS Proseminar
S Seminar
SWS Semesterwochenstunden
* Hierzu zählen alle Lehrveranstaltungen des jeweiligen Bereichs

Erlaßgrundlage:

FB 05

24.04.1996

§ 22 Abs. 5 HUG