6.73.07 Nr. 1 Lehramt an Gymnasien - Unterrichtsfach Evangelische Religion
6.73.07.1 |
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Lehramt an Gymnasien Unterrichtsfach Evangelische Religion vom 15. Januar 1997 |
Erlaßgrundlage |
FB 07 | HMWK Bekanntm./Genehm. | StAnz. | Seite | |
StudO | 15.01.1997 | 01.09.1997 | 27.10.1997 | 3242 |
Studienordnung
des Fachbereichs
Evangelische Theologie und Katholische Theologie und deren Didaktik
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Fach Evangelische Religion
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
vom 15.01.1997
Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Evangelische Theologie und Katholische Theologie und deren Didaktik der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien besteht aus dem Studium von zwei Unterrichtsfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften. |
(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Fach Evangelische Religion mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991 S. 286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für Studierende an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (ABl. 1968 S. 216) in der jeweils gültigen Fassung. |
§ 2
Beginn des Studiums
Das Studium des Faches Evangelische Religion kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden. |
§ 3
Dauer des Studiums
Der Fachbereich Evangelische Theologie und Katholische Theologie und deren Didaktik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Fach Evangelische Religion unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile abschließen und sich nach vier Semestern zur Zwischenprüfung und nach acht Semestern zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien melden kann. |
§ 4
Studienvoraussetzungen
(1) Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Faches Evangelische Religion Latein- und Griechischkenntnisse. Die Sprachkenntnisse sollen gemäß § 34 Abs. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter bei Studienbeginn vorhanden sein oder müssen in den ersten Semestern, spätestens bis zur Zwischenprüfung nachgewiesen werden. |
(2) Die Latein- und Griechischkenntnisse nach Abs. 1 werden nachgewiesen durch: 1. das Latinum und Graecum nach Maßgabe der Verordnung über den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum) vom 3. September 1981 (ABl. 1981 S. 639) oder 2. das Ablegen von Prüfungen nach Maßgabe der Verordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch vom 3. September 1981 (ABl. 1981 S. 643). 3. An die Stelle des Graecums kann auch die bestandene Prüfung in Biblischem Griechisch (Bibelgraecum) treten. Das Bibelgraecum setzt voraus
|
§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums
(1) Das Studium des Faches Evangelische Religion soll die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder als Lehrer an Gymnasien in diesem Fach erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Grundlagen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln. |
(2) Das Studium des Faches Evangelische Religion erstreckt sich auf folgende Disziplinen: |
1. | Religionspädagogik und Didaktik |
- | Konzeptionen des Religionsunterrichts |
- | Humanwissenschaftliche Grundlagen der Religionspädagogik |
- | Didaktik der Sekundarstufe I und II |
- | Didaktik und Methodik spezieller Unterrichtsinhalte |
- | Schulpraktische Studien |
2. | Altes Testament |
- | Einführung in die hebräische Sprache |
- | Einführung in die Geschichte Israels und Literatur des Alten Testaments |
- | Exegetische Methodenlehre und Exegese |
- | Theologie des Alten Testaments |
- | Religionsgeschichte des Vorderen Orients |
3. | Neues Testament |
- | Neutestamentliches Griechisch (Bibelgraecum) |
- | Einführung in die Geschichte des Urchristentums und Literatur des Neuen Testaments |
- | Exegetische Methodenlehre und Exegese |
- | Theologie des Neuen Testaments |
- | Umwelt des NT und Geschichte des Urchristentums |
4. | Historische Theologie |
- | Kirchengeschichte |
- | Dogmen- und Theologiegeschichte |
- | Konfessions- und Kirchenkunde |
- | Territorialgeschichte |
- | Kirchliche Zeitgeschichte |
5. | Systematische Theologie |
- | Geschichte der Systematischen Theologie |
- | Prinzipienlehre |
- | Hermeneutik |
- | Dogmatik des christlichen Glaubens |
- | Grundlegung christlicher Ethik |
6. | Sozialethik |
- | Religionssoziolgie |
- | Ethische Konkretionen |
7. | Philosophie |
- | Philosophiegeschichte |
- | Religionsphilosophie |
8. | Religionswissenschaft |
- | Religionsgeschichte |
- | Religionspsychologie |
Diese Disziplinen decken die in Anlage 6 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 03.04.1995 genannten Prüfungsgebiete in der Lehre ab. |
§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium des Faches Evangelische Religion umfaßt 70 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Davon beträgt der fachdidaktische Anteil 10 SWS. Für den Fall, daß die Studentin oder der Student im Lehramt an Gymnasien eines der beiden Schulpraktika in den Erziehungs- bzw. Gesellschaftswissenschaften ablegt, stehen für das Fach, in dem das Schulpraktikum nicht abgelegt wird, 68 SWS zur Verfügung. |
(2) Das Studium gliedert sich in
|
(3) Das GRUNDSTUDIUM umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Disziplinen: | ||
1. | Fachwissenschaftlicher Bereich | |
- | Alttestamentliche Exegese | 4 SWS |
- | Neutestamentliche Exegese | 4 SWS |
- | Historische Theologie | 4 SWS |
- | Systematische Theologie | 4 SWS |
- | Sozialethik | 2 SWS |
- | Philosophie / Religionswissenschaft | 4 SWS |
2. | Fachdidaktischer Bereich | |
- | Religionspädagogik und Didaktik | 4 SWS |
3. | Fachpraktischer Bereich | |
Studierende, die kein Schulpraktikum im Unterrichtsfach "Evangelischer Religionsunterricht" absolvieren, besuchen alternativ entweder eine Veranstaltung aus dem fachwissenschaftlichen Bereich und eine themenbezogene 2-stündige fachwissenschaftliche Vorlesung (unter Berücksichtigung fachdidaktischer Aspekte) oder eine schulpraktische Veranstaltung, die aus einem 2-stündigen fachdidaktischen Proseminar (mit schulpraktischen Übungen) und einer dazugehörigen themenbezogenen 2-stündigen fachwissenschaftlichen Vorlesung (unter Berücksichtigung fachdidaktischer Aspekte) besteht. |
(4) Das HAUPTSTUDIUM umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Disziplinen: | ||
1. | Fachwissenschaftlicher Bereich | |
- | Alttestamentliche Exegese | 6 SWS |
- | Neutestamentliche Exegese | 6 SWS |
- | Historische Theologie | 6 SWS |
- | Systematische Theologie | 6 SWS |
- | Sozialethik | 4 SWS |
- | Philosophie / Religionswissenschaft | 4 SWS |
- | Katholische Theologie (Historische oder Systematische Theologie) | 2 SWS |
2. | Fachdidaktischer Bereich | |
Religionspädagogik und Didaktik | 6 SWS | |
3. | Fachpraktischer Bereich | |
Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung. | ||
4. | Ferner wird den Studierenden des Faches Evangelische Religion dringend empfohlen, an einer mehrtägigen, vom Fachbereich Evangelische Theologie und Katholische Theologie und deren Didaktik veranstalteten Exkursion teilzunehmen, die der Vertiefung theologischer Kenntnisse dient. Diese Exkursion kann auch durch die Teilnahme an mindestens drei eintägigen Exkursionen ersetzt werden. |
§ 7
Studiennachweise
(1) Während des GRUNDSTUDIUMS hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Studiennachweise zu erwerben: |
1. Im fachwissenschaftlichen Bereich |
a) |
Nachweise über die regelmäßige Teilnahme an den Einleitungsvorlesungen in den Disziplinen |
- |
Alttestamentliche Exegese |
- |
Neutestamentliche Exegese |
- |
Historische Theologie |
- |
Systematische Theologie |
- |
Sozialethik |
- |
Philosophie / Religionswissenschaft, |
b) |
Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an je einem Proseminar in den Disziplinen |
- |
Alttestamentliche Exegese |
- |
Neutestamentliche Exegese |
- |
Systematische Theologie |
2. Im fachdidaktischen Bereich |
a) |
den Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an der Einleitungsvorlesung in der Disziplin |
- |
Religionspädagogik und Didaktik, |
b) |
den Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweis) an einem Proseminar in der Disziplin |
- |
Religionspädagogik und Didaktik. |
(2) Während des HAUPTSTUDIUMS hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Studiennachweise zu erwerben: |
1. Im fachwissenschaftlichen Bereich |
a) |
Nachweise über die regelmäßige Teilnahme an je zwei 2-stündigen Vorlesungen in den Disziplinen |
- |
Alttestamentliche Exegese |
- |
Neutestamentliche Exegese |
- |
Historische Theologie |
- |
Systematische Theologie |
- |
Philosophie / Religionswissenschaft |
- |
Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an einer 2-stündigen Vorlesung in der Disziplin |
b) |
Nachweis über die relgelmäßige Teilnahme an einer 2-stündigen Veranstaltung aus dem Angebot des Instituts für Katholische Theologie in der Disziplin Historische oder Systematische Theologie, |
c) |
Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an vier Seminaren in den Disziplinen |
- |
Alttestamentliche Exegese und / oder |
- |
Neutestamentliche Exegese |
- |
Historische Theologie |
- |
Systematische Theologie oder / und |
- |
Sozialethik. |
2. Im fachdidaktischen Bereich |
a) |
Nachweise über die regelmäßige Teilnahme an je zwei 2-stündigen Vorlesungen in der Disziplin |
- |
Religionspädagogik und Didaktik |
b) |
Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweis) an einem Seminar in der Disziplin |
- |
Religionspädagogik und Didaktik. |
3. Im fachpraktischen Bereich ist, wenn weder im Grund- noch im Hauptstudium ein Fachpraktikum im Unterrichtsfach "Evangelischer Religionsunterricht" absolviert wurde, der erfolgreiche Besuch (mit Leistungsnachweis) entweder einer Veranstaltung aus dem fachwissenschaftliche Bereich und einer themenbezogenen 2-stündigen fachwissenschaftlichen Vorlesung (unter Berücksichtigung fachdidaktischer Aspekte) nachzuweisen oder einer schulpraktischen Veranstaltung, die aus einem 2-stündigen fachdidaktischen Proseminar (mit schulpraktischen Übungen) und einer dazugehörigen themenbezogenen 2-stündigen fachwissenschaftlichen Vorlesung (unter Berücksichtigung fachdidaktischer Aspekte) besteht. |
(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen entweder auf einer schriftlichen Hausarbeit oder mehreren schriftlichen Hausaufgaben oder einem Referat oder einer Klausur oder einem Kolloquium. Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist. |
(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben. |
§ 8
Studienfachberatung
(1) Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Fachbereichs zuständig. |
(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels. |
§ 9
Inkrafttreten
Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft. |
§ 10
Übergangsbestimmungen
Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen, ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 6 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung. |
Gießen, den |
||
(Prof. Dr. D. Sänger) |
Anlage:
Studienplan "Evangelische Religion"
Studienplan für das Unterrichtsfach "Evangelische Religion" |
Grundstudium |
1. | EINLEITUNGSVORLESUNGEN: | (16 SWS) |
Religionspädagogik und Didaktik | 2 SWS | |
Alttestamentliche Exegese | 2 SWS | |
Neutestamentliche Exegese | 2 SWS | |
Historische Theologie I | 2 SWS | |
Historische Theologie II | 2 SWS | |
Systematische Theologie | 2 SWS | |
Sozialethik | 2 SWS | |
Philosophie oder Religionswissenschaft | 2 SWS |
2. | PROSEMINARE | (8 SWS) |
Religionspädagogik und Didaktik | 2 SWS | |
Alttestamentliche Exegese | 2 SWS | |
Neutestamentliche Exegese | 2 SWS | |
Systematische Theologie | 2 SWS | |
SPRACHPRÜFUNGEN | ||
Latein | ||
Griechisch | ||
FACHPRAKTIKUM | 6 SWS | |
bzw. ERSATZ-VERANSTALTUNG | 4 SWS |
- ZWISCHENPRÜFUNG -
Hauptstudium |
1. | VORLESUNGEN | (26 SWS) |
Religionspädagogik und Didaktik | 4 SWS | |
Alttestamentliche Exegese | 4 SWS | |
Neutestamentliche Exegese | 4 SWS | |
Historische Theologie | 4 SWS | |
Systematische Theologie | 4 SWS | |
Sozialethik | 2 SWS | |
Philosophie oder Religionswissenschaft | 4 SWS | |
2. | SEMINARE:* | (12 SWS) |
Religionspädagogik und Didaktik | 2 SWS | |
Alttestamentliche Exegese und / oder | 2 SWS | |
Neutestamentliche Exegese | 2 SWS | |
Historische Theologie | 2 SWS | |
Systematische Theologie oder / und | 2 SWS | |
Sozialethik | 2 SWS | |
3. | KATHOLISCHE THEOLOGIE: | |
(Histor. oder System. Theologie) | 2 SWS |
* Gefordert sind 5 Seminare mit Leistungsnachweis. In der 6. Disziplin, in der kein Leistungsnachweis erbracht wird, genügt der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme.
FB 07
15.01.1997
§ 22 Abs. 5 HUG