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6.73.09 Nr. 1 Lehramt an Gymnasien - Unterrichtsfach Deutsch


6.73.09.1
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Lehramt an Gymnasien

Unterrichtsfach Deutsch

Hinweis vom 31. Januar 1996

Erlaßgrundlage




FB 09 HMWK Bekanntm./Genehm. StAnz. Seite
StudO 31.01.1996 31.10.1996 06.10.1997 2984


Studienordnung
des Fachbereichs Germanistik
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Unterrichtsfach Deutsch mit dem
Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
vom 31.01.1996


Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich Germanistik der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.



§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien besteht aus dem Studium von zwei Unterrichtsfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften.
(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Unterrichtsfach Deutsch mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991 S. 286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für Studierende an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (ABl. 1968 S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Germanistik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Unterrichtsfach Deutsch unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile abschließen und sich nach vier Semestern zur Zwischenprüfung und nach acht Semestern zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Unterrichtsfachs Deutsch Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein, Englisch oder Französisch, die zur Erarbeitung wissenschaftlicher Fachliteratur befähigen. Die Sprachkenntnisse sollen gemäß § 34 Abs. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter bei Studienbeginn vorhanden sein oder müssen in den ersten Semestern, spätestens bis zur Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

(2) Für den Nachweis der Kenntnisse in den Fremdsprachen gelten die Bestimmungen der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Gymnasien erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich zur Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

(2) Das Studium umfaßt die Studienbereiche
1. Neuere deutsche Literatur mit den Studiengebieten
a) Literatur und Geschichte (vom Humanismus bis zur Gegenwart)
b) Literarische Gattungen, Medien und Stilmittel
c) Literaturtherorie, Poretik und ästhetische Theorie
d) Hermeneutik, Literaturkritik und Methodenlehre

2. Sprachwissenschaft mit den Studiengebieten
a) Sprachgeschichte
b) Sprachverwendung und Medien
c) Sprachstrukturen
d) Theorie und Methoden der Sprachwissenschaft

3. Mediävistik ( Sprache und Literatur des Mittelalters) mit den Studiengebieten
a) ältere Literaturgeschichte (von den Anfängen bis zum 16. Jh.)
b) Rezeptionsgeschichte der mittelalterlichen Literatur
c) ältere Sprachgeschichte

4. Didaktik der deutschen Sprache und Literatur mit den Studiengebieten
a) Sprach- und Literaturdidaktik
b) Mediendidaktik
c) Didaktik der Kinder- und Jugendliteratur
d) Deutsch als Zweitsprache

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch umfaßt 70 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Davon beträgt der fachdidaktische Anteil 10 SWS.


(2) Das Studium gliedert sich in

1. das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 32 Semesterwochenstunden (SWS).
2. das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 22 Semesterwochenstunden (SWS).
3. Veranstaltungen im Grund- oder Hauptstudium im Umfang von 10 Semesterwochenstunden (SWS)
4. das Schulpraktikum im Grund- oder Hauptstudium mit einem Umfang von 6 Semesterwochenstunden (SWS), sofern dies nicht im zweiten Unterrichtsfach abgelegt wird
5. Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen (im Umfang von in der Regel 2 SWS):
1. Fachwissenschaftlicher Bereich

Als Pflichtveranstaltungen sind zu besuchen:
- Eine Einführungsveranstaltung in das Studium der Germanistik (Schwerpunkt: Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft, 6-stg.) 6 SWS
- Ein Proseminar: mit Schwerpunkt Grundlagen der Sprachwissenschaft oder der Literaturwissenschaft (komplementär zum Studienbereich der Einführungsveranstaltung) 2 SWS
- Ein Proseminar: Literaturwissenschaft 2 SWS
- Ein Proseminar: Sprachwissenschaft 2 SWS
- Ein Proseminar: Mediävistik

2 SWS

Als Wahlpflichtveranstaltungen sind obligatorisch (Vorlesungen oder Proseminare):
- Zwei Veranstaltungen zur neueren deutschen Literatur nach Wahl aus den Studiengebieten, darunter mindestens eine Vorlesung 4 SWS
- Zwei Veranstaltungen zur Sprachwissenschaft nach Wahl aus den Studiengebieten, darunter mindestens eine Vorlesung 4 SWS
- Zwei Veranstaltungen zur Mediävistik, darunter eine Epochenvorlesung 4 SWS
- Eine Veranstaltung nach Wahl aus den Studiengebieten 2 SWS
2. Fachdidaktischer Bereich
- Zwei Veranstaltungen zur Didaktik der deutschen Sprache und Literatur 2 SWS


(4) Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen (im Umfang von in der Regel 2 SWS):
1. Fachwissenschaftlicher Bereich

Als Pflichtveranstaltungen sind zu besuchen:
- Ein Hauptseminar: Literaturwissenschaft 2 SWS
- Ein Hauptseminar: Sprachwissenschaft 2 SWS
- Ein Hauptseminar: Literaturwissenschaft (ältere oder neuere Literaturgeschichte / Literaturtheorie) oder Sprachwissenschaft (ältere oder neuere Sprachgeschichte) 2 SWS

Als Wahlpflichtveranstaltungen sind obligatorisch (Vorlesungen, Hauptseminare, Oberseminare oder Kolloquien):
- Zwei Veranstaltungen zur Literaturwissenschaft 2 SWS

Zwei Veranstaltungen zur Sprachwissenschaft 2 SWS
- Zwei Veranstaltungen zur Mediävistik 2 SWS

Dabei ist aus jedem Studienbereich mindestens eine Vorlesung zu wählen.

2. Fachdidaktischer Bereich

Als Wahlpflichtveranstaltungen sind obligatorisch (Vorlesungen, Hauptseminare, Oberseminare oder Kolloquien):
- Zwei Veranstaltungen zur Didaktik der deutschen Sprache und Literatur 2 SWS


(5) Veranstaltungen im Grund- oder Hauptstudium
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- Drei Veranstaltungen nach Wahl aus den Studiengebieten 6 SWS
- Eine Übung: Sprecherziehung
2 SWS
2. Fachdidaktischer Bereich
- Ein Seminar (Pro- oder Hauptseminar): Didaktik der deutschen Sprache und Literatur 2 SWS

(6) Die Teilnahme an mindestens zwei Exkursionen zur Vertiefung und Veranschaulichung der literatur- und sprachwissenschaftlichen Kenntnisse wird dringend empfohlen.

(7) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
- Eine Einführungsveranstaltung in das Studium der Germanistik (Schwerpunkt: Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft) 1 LN
- Ein Proseminar: mit Schwerpunkt Grundlagen der Sprachwissenschaft oder der Literaturwissenschaft (komplementär zum Studienbereich der Einführungsveranstaltung) 1 LN
- Ein Proseminar:
Literaturwissenschaft
1 LN
- Ein Proseminar:
Sprachwissenschaft
1 LN
- Ein Proseminar: Mediävistik 1 LN
Die Leistungsnachweise sind Voraussetzung für die Meldung zur Zwischenprüfung.

(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
- Ein Hauptseminar:
Literaturwissenschaft
1 LN
- Ein Hauptseminar:
Sprachwissenschaft
1 LN
- Ein Hauptseminar: Literaturwissenschaft (ältere oder neuere Literaturgeschichte/ Literaturtheorie) oder Sprachwissenschaft (ältere oder neuere Sprachgeschichte). 1 LN

(3) Im Grund- oder Hauptstudium hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgenden Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweis) zu erwerben:
- Ein Seminar (Pro- oder Hauptseminar): Didkatik der deutschen Sprache und Literatur 1 LN

(4) Teilnahmenachweise: Für die Studienbereiche Neuere deutsche Literatur und Sprachwissenschaft gilt: In dem Studienbereich, in dem im Hauptstudium nur ein qualifizierter Leistungsnachweis erworben wird, ist die regelmäßige und aktive Teilnahme an einem weiteren Seminar im Hauptstudium dieses Studienbereichs nachzuweisen. Für den Studienbereich Mediävistik gilt: Wenn im Hauptstudium kein qualifizierter Leistungsnachweis erworben wird, ist die regelmäßige und aktive Teilnahme an einer Wahlpflichtveranstaltung des Hauptstudiums nachzuweisen.

(5) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf einer Seminararbeit, Hausarbeit oder Klausur. Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(6) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung zu erwerben.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Germanistik zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 6 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den

........................................
(Prof. Dr. Gerd Fritz)

Dekan des Fachbereichs
Germanistik

Anlagen:

Studienplan Unterrichtsfach Deutsch



Studienplan Unterrichtsfach Deutsch1)

Grundstudium (1. - 4. Semester)

1. - 2. Sem. 1 Einführungsveranstaltung in das Studium der Germanistik (Schwerpunkt: Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft, 6-stg.) (Leistungsnachweis)

1 Proseminar: mit Schwerpunkt Grundlagen der Sprachwissenschaft oder der Literaturwissenschaft (komplementär zum Studienbereich der Einführungsveranstaltung) (Leistungsnachweis)
3. - 4. Sem. 2 Proseminare: Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft oder Mediävistik (Leistungsnachweis)
1. - 4. Sem. 1 Proseminar: Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft oder Mediävistik (Leistungsnachweis)

2 Veranstaltungen zur neueren deutschen Literatur nach Wahl aus den Studiengebieten, darunter mindestens eine Vorlesung

2 Veranstaltungen zur Sprachwissenschaft nach Wahl aus den Studiengebieten, darunter mindestens eine Vorlesung

2 Veranstaltungen zur Mediävistik, darunter eine Epochenvorlesung

2 Veranstaltungen zur Didaktik der deutschen Sprache und Literatur

1 Veranstaltung: nach Wahl aus den fachwissenschaftlichen Studiengebieten

1) Der Studienplan soll im Überblick über den Gang des Studiums informieren. Für die Studienregelung im einzelnen sind sie Bestimmungen der §§ 6 und 7 der Studienordnung verbindlich.

Hauptstudium (5. - 8. Semester)

5. - 8. Sem. 1 Hauptseminar: Literaturwissenschaft (Leistungsnachweis)

1 Hauptseminar: Sprachwissenschaft (Leistungsnachweis)

1 Hauptseminar: Literaturwissenschaft (ältere oder neuere Literaturgeschichte/Literaturtheorie) oder Sprachwissenschaft (ältere oder neuere Sprachgeschichte) (Leistungsnachweis)

1 Hauptseminar: Literatur- oder Sprachwissenschaft (Teilnahmenachweis in dem Studiengebiet mit nur einem Leistungsnachweis) (Teilnahmenachweis)

1 Hauptseminar: Mediävistik (Teilnahmenachweis, sofern kein Leistungsnachweis) (Teilnahmenachweis)

2 Veranstaltungen: Literaturwissenschaft

2 Veranstaltungen: Sprachwissenschaft

2 Veranstaltungen: Mediävistik

2 Veranstaltungen: Didaktik der deutschen Sprache und Literatur


Grund- oder Hauptstudium (1. - 8. Semester)

1. - 8. Sem. 1 Pro- oder Hauptseminar: Didaktik der deutschen Sprache und Literatur (Leistungsnachweis)

3 Veranstaltungen aus den fachwissenschaftlichen Studiengebieten

1 Übung: Sprecherziehung

Schulpraktikum (Leistungsnachweis)




Erlaßgrundlage:

FB 09

31.01.1996

§ 22 Abs. 5 HUG