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6.73.13 Nr. 1 Lehramt an Gymnasien - Unterrichtsfach Physik


6.73.13.1
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Lehramt an Gymnasien

Unterrichtsfach Physik

Hinweis vom 15. Mai 1996

Erlaßgrundlage




FB 13 HMWK Bekanntm./Genehm. StAnz. Seite
StudO 15.05.1996 01.10.1996 14.07.1997 2080


Studienordnung
des Fachbereichs Physik
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Unterrichtsfach Informatik
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Gymnasien
vom 15. Mai 1996



GEMÄß § 22 ABS. 5 DES HESSISCHEN UNIVERSITÄTSGESETZES (HUG)
ERLÄßT DER FACHBEREICH PHYSIK DER JUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT
GIEßEN DIE FOLGENDE STUDIENORDNUNG.



§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien besteht aus dem Studium von zwei Unterrichtsfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften.
(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Unterrichtsfach Physik mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991 S. 286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für Studierende an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (ABl. 1968 S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Unterrichtsfaches Physik kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden. Ein Studienbeginn zum Wintersemester wird empfohlen.

§ 3
Dauer des Studiums

Der Fachbereich Physik schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Unterrichtsfach Physik unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile abschließen und sich nach vier Semestern zur Zwischenprüfung und nach acht Semestern zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Unterrichtsfachs Physik keine besonderen Vorkenntnisse.

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

Das Studium des Unterrichtsfaches Physik soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Gymnasien erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfachs Physik umfaßt 70 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Davon beträgt der fachdidaktische Anteil 10 Semesterwochenstunden (SWS).


(2) Das Studium gliedert sich in

1. das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 38 Semesterwochenstunden (SWS)
2. das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 26 Semesterwochenstunden (SWS)
3. das Schulpraktikum im Grund- oder Hauptstudium mit einem Umfang von 6 Semesterwochenstunden (SWS)
4. Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- Experimentalphysik I - III 17 SWS
- Grundpraktikum I - II 7 SWS
- Mechanik I 5 SWS
- Computeranwendungen in der Physik 1 SWS
- Mechanik II und Elektrodynamik 6 SWS
2. Fachdidaktischer Bereich
- Methodik und Didaktik 2 SWS

(4) Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- Fortgeschrittenenpraktikum 8 SWS
- Experimentierübungen 4 SWS
- Quantenmechanik und Thermodynamik 6 SWS
- Exkursion (mehrtägig) und zwei Betriebsbesichtigungen
2. Fachdidaktischer Bereich
- Fachmethodik der Sek. II 2 SWS
- Schulexperimente 4 SWS
- Seminar zur Didaktik 2 SWS


(5) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung..


§ 7
Studiennachweise

(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- Experimentalphysik 1 LN
- Grundpraktikum 1 LN
- Mechanik I 1 LN
- Mechanik II und Elektrodynamik ( kann auch im Hauptstudium erworben werden) 1 LN

(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- Fortgeschrittenen Praktikum 1 LN
- Experimentierübungen für Lehramtskandidaten 1 LN
- Quantenmechanik und Thermodynamik 1 LN
2. Fachdidaktischer Bereich
- Schulexperimente 1 LN
- Seminar zur Didaktik 1 LN

(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf:

1. der regelmäßigen Teilnahme und

2. einer selbständigen Leistung ( z.B. Referat, Klausur, Praktikumsaufgaben, Übungsaufgaben, Hausarbeit)


Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums zu erwerben.


§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Fachbereichs Physik zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den 23. Mai 1997

........................................
(Prof. Dr. Herbert Schramm)

Dekan des FB Physik

Anlagen:

Studienplan Unterrichtsfach Physik





Studienplan Unterrichtsfach Physik

Sem. Experimentelle
Physik


Theoretische
Physik


Didaktik der
Physik


SWS LN
1 Experimentalphysik I 4 2






6
2 Experimentalphysik II 4 2









Grundpraktikum I 4






10
3 Experimentalphysik III 4 1 LN Mechanik I 3 2 LN Methodik und Didaktik 2
16 3
4


Mechanik II und Elek-trodynamik für L3 4 2 LN


6 1
5 Fortgeschrittenenpraktikum Exkursion 8 LN Quantenmechanik und Thermodynamik für L3 4 2 LN


14 2
6 Experimentierübungen für Lehramtskandidaten 4 LN


Fachmethodik der
Sek. II
2
6 1
7





Schulexperimente 2 2 LN 4 1
8





Seminar 2 LN 2 1

36 SWS 4 LN 18 SWS 3 LN 10 SWS 2 LN 64 9


Schulpraktikum 6 SWS LN
(LN..........Leistungsnachweis)

Erlaßgrundlage:

FB 13

15.05.1996

§ 22 Abs. 5 HUG