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7.40.11 Nr. 1 Promotionsordnung Humanmedizin


7.40.11  Nr. 1



Promotionsordnung

des Fachbereichs Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen
Hinweis vom 22. April 2002


 

 


FB 11 Genehmigung HMWK StAnz. Seite
PromotionsO 22.04.2002 13.06.2002 Nr. 33 - 19.08.2002 3105

 

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen hat am 22. April 2002 nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. S. 374) die folgende Promotionsordnung erlassen:

 

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1    Doktorgrade und Zweck der Promotion
§ 2    Organe und Zuständigkeiten
§ 3    Promotionsausschuss und Prüfungskommission
§ 4    Gutachter und Betreuer
§ 5    Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin
          oder Doktorand für Absolventinnen und Absolventen
          wissenschaftlicher Hochschulen
§ 6    Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin
          oder Doktorand für Fachhochschulabsolventinnen
          und -absolventen
§ 7    Annahme als Doktorandin oder Doktorand
          und Betreuung des Promotionsvorhabens
§ 8    Rechte und Pflichten der Doktorandinnen und Doktoranden
§ 9    Promotion ohne Betreuung
§ 10  Beendigung des Promotionsverfahrens und Zurücknahme
          eines Promotionsantrages
§ 11  Die Dissertation
§ 12  Eröffnung des Prüfungsverfahrens, Begutachtung der Dissertation
§ 13  Auslage der Dissertation und Vorbereitung der Disputation
§ 14  Die Disputation
§ 15  Bewertung der Promotionsleistungen
§ 16  Drucklegung der Dissertation
§ 17  Vollzug der Promotion, Promotionsurkunde
§ 18  Promotionsgebühren
§ 19  Ehrenpromotion
§ 20  Versagung und Entziehung des Doktorgrades
§ 21  Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten

Anlage 1:             
Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen

 

Anlagen 2 bis 4:
Text-Muster der Promotionsurkunden

 

 

§ 1
Doktorgrade und Zweck der Promotion

(1) Der Fachbereich Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen verleiht nach Abschluss des ordentlichen Promotionsverfahrens Bewerberinnen und Bewerbern, die aufgrund einer Dissertation und einer Disputation ihre wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen haben, den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Medizin (Doctor medicinae - abgekürzt: Dr. med.), den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Zahnheilkunde (Doctor medicinae dentariae - abgekürzt: Dr. med. dent.) oder den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Humanbiologie (Doctor biologiae hominis - abgekürzt: Dr. biol. hom.).

(2) Durch die Promotion wird eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen.

 

(3) In dieser Promotionsordnung werden die an Promotionsverfahren beteiligten Personen im Allgemeinen in der männlichen Form bezeichnet. Für Frauen gelten diese Bezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form.

§ 2
Organe und Zuständigkeiten

(1) An der Durchführung der Promotion sind beteiligt der Dekan, der Promotionsausschuss, der Fachbereichsrat, die Gutachter, die Prüfungskommission und bei Promotionen mit Betreuung die Betreuer sowie das Direktorium eines Medizinischen Zentrums oder einer wissenschaftlichen Einrichtung.

(2) Der Dekan ist Vorsitzender des Promotionsausschusses, führt dessen laufende Geschäfte und nimmt insbesondere alle Anträge von Doktorandinnen und Doktoranden entgegen.

 

Er kann sich im Vorsitz durch den Prodekan oder den Studiendekan auf Dauer vertreten lassen.

(3) Der Promotionsausschuss entscheidet in Verfahrensangelegenheiten, soweit diese Promotionsordnung nicht etwas anderes vorsieht.

Insbesondere entscheidet er über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand, setzt die Prüfungskommission ein und bestellt deren Vorsitzenden, die Betreuer und die Gutachter.

Er bemüht sich um die Vermittlung von Promotionsthemen.

 

Der Promotionsausschuss bestellt die Betreuer auf Vorschlag der Doktorandin oder des Doktoranden und nach Anhörung bzw. Vermittlung (§ 7 Absatz 2) des Direktoriums des zuständigen Medizinischen Zentrums oder der zuständigen wissenschaftlichen Einrichtung.

(4) Das Direktorium erklärt, für die betreute Doktorandin oder den betreuten Doktoranden die Arbeitsmöglichkeit im Medizinischen Zentrum oder in der wissenschaftlichen Einrichtung bereitstellen zu wollen.

(5) Die Prüfungskommission entscheidet über Annahme, Änderung und Ablehnung einer Dissertation, führt die Disputation durch und bewertet die Promotionsleistungen.

 

Sie entscheidet, ob die Disputation zu wiederholen und ob die Doktorandin oder der Doktorand zu promovieren ist.

(6) Die Gutachter beurteilen die Dissertation.

Sie schlagen die Annahme oder Ablehnung sowie die Note der Dissertation vor und machen gegebenenfalls Änderungsvorschläge.

(7) Der oder die Betreuer unterstützen und beraten in betreuten Promotionsverfahren nach § 7 die Doktorandinnen und Doktoranden während des gesamten Promotionsvorhabens, insbesondere bei der Anfertigung der Dissertation.

Mit der Zustimmung zur Betreuung übernimmt der Betreuer, sofern er nicht zum Personenkreis des § 3 Absatz 5 Satz 2 zählt, die Verpflichtung zu späterer Begutachtung der Dissertation.

§ 3
Promotionsausschuss und Prüfungskommission

(1) Der Promotionsausschuss besteht aus dem Dekan als Vorsitzendem sowie drei weiteren Professoren, zwei promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und einem Studenten, der möglichst Doktorand sein sollte.

Für jedes Mitglied des Promotionsausschusses ist jeweils ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.

Die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfolgt - mit Ausnahme des Studenten, der für ein Jahr gewählt wird, - für die Dauer von zwei Jahren durch die Vertreter der jeweiligen Gruppe im Fachbereichsrat.

(2) Der Promotionsausschuss tagt mindestens einmal im Semester. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder (oder gegebenenfalls stellvertretende Mitglieder) anwesend sind. Seine Sitzungen sind nichtöffentlich.

(3) Gegen Entscheidung des Vorsitzenden des Promotionsausschusses können betroffene Doktorandinnen und Doktoranden innerhalb eines Monats sowie jedes Mitglied des Promotionsausschusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Promotionsausschuss. Entscheidungen des Promotionsausschusses sind schriftlich abzufassen. Ablehnende Entscheidungen, die auf Einsprüche von Doktorandinnen und Doktoranden ergehen, sind darüber hinaus zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses können betroffene Doktorandinnen und Doktoranden innerhalb eines Monats Widerspruch beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses einlegen. Der Promotionsausschuss entscheidet, ob er dem Widerspruch abhilft. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ist er dem Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen zur Entscheidung vorzulegen.

(5) Der Promotionsausschuss wählt für die Dauer eines Jahres mindestens acht Professoren zu künftigen Mitgliedern der Prüfungskommission.

 

Sie dürfen bei ihrer Wahl weder als Mitglieder noch als  stellvertretende Mitglieder dem Fachbereichsrat oder dem Promotionsausschuss angehören.

Sie bleiben - auch über ihre einjährige Wahlzeit hinaus - bis zum Abschluss des betreffenden Prüfungsverfahrens Mitglieder der einmal gebildeten Prüfungskommission.

(6) Für jedes Prüfungsverfahren setzt der Promotionsausschuss eine Prüfungskommission ein. Sie besteht aus allen Gutachtern und aus zwei Professoren, die der Promotionsausschuss aus dem Kreis der nach Absatz 5 Satz 1 Gewählten bestellt.

Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission kann nur einer der beiden gewählten Professoren bestellt werden.

(7) Abstimmungen über Prüfungsentscheidungen erfolgen offen. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten, bei der Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission sowie bei der Bestellung der Gutachter und Betreuer sind nur die promovierten Mitglieder des Promotionsausschusses stimmberechtigt. Beschlüsse kommen mit der Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 4
Gutachter und Betreuer

(1) Zu Gutachtern werden mindestens zwei Professoren, Hochschuldozenten, entpflichtete Professoren, Professoren im Ruhestand, außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren oder Privatdozenten bestellt.

 

Mindestens ein Gutachter muss Mitglied des Fachbereichs Medizin sein, mindestens einer muss hauptamtlicher Professor sein.

(2) Ist das Dissertationsvorhaben betreut worden, sind der oder die Betreuer zu Gutachtern zu bestellen, soweit sie Professoren, Hochschuldozenten, entpflichtete  Professoren, Professoren im Ruhestand, außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren oder Privatdozenten sind.

Ist das Dissertationsvorhaben nicht betreut worden (§ 9) kann die Doktorandin oder der Doktorand einen Professor, Hochschuldozenten, entpflichteten Professor, Professor im Ruhestand, außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessor oder Privatdozenten mit dessen Zustimmung als weiteren Gutachter benennen.

 

(3) Bei Promotionen zum Dr. biol. hom. soll einer der Gutachter dem Fachbereich der Justus-Liebig-Universität Gießen angehören, in dem die Doktorandinnen oder  Doktoranden ihre nach § 5 Absatz 3 zur Promotion berechtigenden Abschlussexamen abgelegt haben bzw. - bei Doktorandinnen und Doktoranden, die ihre zur Promotion berechtigende Abschlussexamen an einer anderen Hochschule abgelegt haben, - hätten ablegen müssen.

(4) Zu Betreuern können Professoren, Hochschuldozenten, entpflichtete  Professoren, Professoren im Ruhestand, außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren oder Privatdozenten bestellt werden, die Mitglieder oder Angehörige der Justus-Liebig-Universität Gießen sein müssen.

 

Zu Betreuern können auch promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter bestellt werden, die Mitglieder der Justus-Liebig-Universität Gießen und aufgrund ihrer Qualifikation in der Lage sein müssen, die Betreuungsfunktion wahrzunehmen.

Mit ihrem Einverständnis kann ein Professor als weiterer Betreuer bestellt werden.

Zum Betreuer wird in der Regel bestellt, wer das Thema gestellt hat; mit seiner Zustimmung können andere Wissenschaftler nach Satz 1und 2 Betreuer werden.

(5) Studenten, nichtpromovierte wissenschaftliche Mitarbeiter und administrativ-technische Mitarbeiter haben in den Direktorien der Medizinischen Zentren und wissenschaftlichen Einrichtungen bei der Mitwirkung dieser Gremien an der Bestellung von Betreuern nach § 2 Absatz 4 nur beratende Stimme.

 

(6) Ein Betreuer, der die Universität vor mehr als einem Jahr verlassen hat oder der aus anderen berechtigten Gründen die Betreuung nicht mehr wahrnehmen kann, soll im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden und nach Anhörung des Direktoriums des fachlich zuständigen Medizinischen Zentrums oder der wissenschaftlichen Einrichtung für einen kompetenten Nachfolger sorgen.

In diesem Fall bemüht sich auch der Promotionsausschuss um einen Nachfolger für den Betreuer.

(7) Die Ablehnung einer Betreuung hat der Vorgeschlagene schriftlich gegenüber dem Promotionsausschuss zu begründen.

 

(8) Das Betreuungsverhältnis kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden oder Betreuers vom Promotionsausschuss befristet ausgesetzt oder aufgelöst werden.

Nach Auflösung des Betreuungsverhältnisses kann der Promotionsausschuss auf Vorschlag der Doktorandin oder des Doktoranden nach Anhörung des Direktoriums des fachlich zuständigen Medizinischen Zentrums oder der wissenschaftlichen Einrichtung innerhalb angemessener Frist einen neuen Betreuer für das Dissertationsvorhaben bestellen; ein neuer Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist dann entbehrlich.

§ 5
Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand
für Absolventinnen und Absolventen wissenschaftlicher Hochschulen

(1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand zur Erlangung des Grades eines Dr. med. setzt ein in der Bundesrepublik Deutschland durch die Ärztliche Prüfung abgeschlossenes Studium der Medizin voraus.

 

(2) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand zur Erlangung des Grades eines Dr. med. dent. setzt ein in der Bundesrepublik Deutschland durch die Zahnärztliche Prüfung abgeschlossenes Studium der Zahnheilkunde voraus.

(3) Zur Erlangung des Grades eines Dr. biol. hom. können Doktorandinnen und Doktoranden angenommen werden, wenn

1.  das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation in die fachliche Zuständigkeit des Fachbereichs Medizin fällt und

2.  sie ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Prüfung qualifiziert  abgeschlossen haben,

3.  sie die schriftliche Zusage eines Professors vorlegen können, der Mitglied des Fachbereichs Medizin sein muss und sich zur späteren Betreuung des Promotionsvorhabens bereit erklärt,

4.  sie über gründliche, über ihr spezielles Forschungsgebiet hinausgehende Kenntnisse des medizinischen Fachgebietes verfügen, das im Rahmen der geplanten Dissertation überwiegend angesprochenen wird, und

5.  sie eine in der Regel zweijährige wissenschaftliche Tätigkeit am Fachbereich (Medizinisches Zentrum und/oder wissenschaftliche Einrichtung) nach der Abschlussprüfung nachweisen können.

 

(4) An wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Examina werden anerkannt, sofern sie nach der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarung gleichwertig sind; bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Bundesrepublik Deutschland anzuhören.

§ 6
Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand
für Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen

 

(1) Absolventinnen und Absolventen von einschlägigen Studiengängen an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland können als Doktorandinnen und Doktoranden zur Erlangung des Grades eines Dr. biol. hom. angenommen werden, wenn

1.  das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation in die fachliche Zuständigkeit des Fachbereichs Medizin fällt und

2.  sie die Diplomprüfung an der Fachhochschule mit dem Gesamtergebnis "sehr gut" abgeschlossen haben und

3.  sie ein positives Gutachten eines fachlich einschlägigen Professors des zuständigen Fachbereichs der Fachhochschule über ihre Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und

4.  sie die schriftliche Zusage eines Professors vorlegen können, der Mitglied des Fachbereichs Medizin sein muss und sich zur späteren Betreuung des Promotionsvorhabens bereit erklärt, sowie

5.  sie ein auf die Promotion vorbereitendes, mindestens zweisemestriges Studium im Studiengang Medizin (Promotionsstudium) absolviert und

6.  sie die Eignungsprüfung gemäß Absatz 3 mit Erfolg abgelegt haben.

 

(2) Über die Im Promotionsstudium zu erbringenden Leistungsnachweise entscheidet der Promotionsausschuss.

Auf das Promotionsstudium kann verzichtet werden, wenn die in dem Studiengang zu erbringenden Leistungen und die für die Promotion erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit auf andere Weise nachgewiesen werden können; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss.

Nach seiner positiven Entscheidung ist die Eignungsprüfung gemäß Absatz 3 abzulegen.

(3) Die Eignungsprüfung dauert eine Stunde; sie erstreckt sich auf höchstens drei Fächer.

In der Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse in dem vorgesehenen Promotionsgebiet besitzt und zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist.

Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungskommission (Eignungsprüfungskommission) abgenommen, die vom Promotionsausschuss eingesetzt wird.

Die Eignungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern des Fachbereichs, nämlich zwei Professoren sowie einem wissenschaftlichen Mitarbeiter.

Der Professor, der das Befähigungsgutachten gemäß Absatz 1 Nummer 3 erstellt hat, kann als beratendes Mitglied hinzugezogen werden.

§ 7
Annahme als Doktorandin oder als Doktorand
und Betreuung des Promotionsvorhabens

(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist beim Dekan zu stellen.

Dem Antrag sind beizufügen:

1.  Lebenslauf mit Lichtbild;

2.  Zeugnis über abgeschlossene Prüfungen nach § 5 oder § 6;

3.  Erklärungen und Zeugnisse über andere akademische und staatliche Prüfungen, die die Bewerberin oder der Bewerber bestanden oder nicht bestanden hat;

4.  Erklärungen, ob und mit welchem Ergebnis an anderen Hochschulen oder Fachbereichen der Justus-Liebig-Universität Gießen die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragt wurde;

5.  von ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern der Nachweis hinreichender deutscher Sprachkenntnisse, falls kein Abschlussexamen eines Hochschulstudiums in der Bundesrepublik Deutschland vorliegt, oder hinreichender englischer Sprachkenntnisse;

6.  ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn die Bewerberin oder der Bewerber seit mehr als drei Monaten exmatrikuliert ist;

7.  wissenschaftliche Schriften, die die Bewerberin oder der Bewerber bereits veröffentlicht hat;

8.  Vorschlag für einen Betreuer und Stellungnahme des Vorgeschlagenen;

9.  Arbeitstitel und vorläufiger Arbeitsplan für ein Dissertationsvorhaben;

10. Erklärung, die "Satzung der Justus-Liebig-Universität Gießen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" erhalten zu haben und ihre Grundsätze bei der Arbeit beachten zu wollen;

11. Erklärung darüber, in welcher der nach § 11 Absatz 2 zugelassenen Sprache die Dissertation abgefasst werden soll;

12. Mitteilung des geschäftsführenden Direktors eines Medizinischen Zentrums oder einer wissenschaftlichen Einrichtung des Fachbereichs nach Absatz 2.

 

(2) Das Direktorium gibt die Erklärung nach § 2 Absatz 5 ab, wenn in der Einheit das angesprochene spezielle Fachgebiet hinreichend vertreten ist und sich das Arbeitsvorhaben voraussichtlich unter Anleitung eines Betreuers verwirklichen lässt.

Mit der Erklärung verpflichtet sich das Direktorium dem Promotionsausschuss gegenüber, für eine durchgehende Arbeitsmöglichkeit und einen Betreuer zu sorgen.

 

In Sonderfällen kann die Erklärung, für eine Arbeitsmöglichkeit und einen Betreuer zu sorgen, von einer wissenschaftlichen Einrichtung, einem Wissenschaftlichen Zentrum oder einem anderen Fachbereich der Justus-Liebig-Universität Gießen abgegeben werden.

(3) Vor der Annahme als Doktorandin oder Doktorand zur Erlangung des Grades eines Dr. biol. hom. holt der Promotionsausschuss das Gutachten eines Professors ein, ob gründliche, über das spezielle Forschungsgebiet der Bewerberin oder des Bewerbers hinausgehende Kenntnisse des im Rahmen der Dissertation überwiegend angesprochenen medizinischen Fachgebietes vorhanden sind.

Der Promotionsausschuss kann weitere Gutachten einholen.

(4) Der Promotionsausschuss kann auf Antrag des Betreuers in begründeten Fällen bestimmen, dass über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erst nach einer Probezeit von maximal sechs Monaten, in der die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen werden soll, entschieden wird.

 

Wird die Probezeit im Benehmen mit dem oder den Betreuern als nicht bestanden erklärt, kann eine Annahme als Doktorandin oder Doktorand nicht erfolgen.

(5) Die Annahme mehrerer Doktorandinnen und Doktoranden im Rahmen einer gemeinschaftlichen Bearbeitung eines Forschungsobjektes kann nur ausgesprochen werden, wenn die gemeinsame Betreuung sichergestellt ist.

(6) Mit dem Annahmebeschluss gewährleistet der Promotionsausschuss die Betreuung und spätere Begutachtung der Dissertation.

Ein ablehnender Beschluss ist schriftlich abzufassen; § 3 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) Vom Annahmebeschluss sowie vom Arbeitstitel der Dissertation verständigt der Dekan alle geschäftsführenden Direktoren des Fachbereichs sowie die Dekane anderer Fachbereiche und geschäftsführenden Direktoren Wissenschaftlicher Zentren der Justus-Liebig-Universität Gießen, deren Benachrichtigung vom Thema her geboten erscheint.

(8) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand kann auch ohne Beifügung der Unterlagen zu Absatz 1 Nummern 8, 9 und 12 beantragt werden.

In diesem Falle bemüht sich der Promotionsausschuss um einen Betreuer für die Doktorandin oder den Doktoranden und - soweit dies notwendig ist - um die Vermittlung der Doktorandin oder des Doktoranden an eine wissenschaftliche Einrichtung dieses Fachbereichs oder eines anderen Fachbereichs der Justus-Liebig-Universität Gießen.

 

Gelingt dies nicht, lehnt er die Zulassung schriftlich begründet ab.

(9) Die dem Promotionsausschuss nach § 7 Absatz 1 eingereichten Unterlagen verbleiben - mit Ausnahme der Zeugnisoriginale - bei den Promotionsakten.

 

Sofern die Arbeit betreut worden ist und der Betreuer bzw. die wissenschaftliche Einrichtung, in der das Vorhaben bearbeitet worden ist, dafür Sach- und Personalmittel bereitgestellt haben, verbleiben die im Rahmen des Forschungsvorhabens erstellten Unterlagen bei dem Betreuer bzw. der wissenschaftlichen Einrichtung.

Die Verwendung der Unterlagen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8
Rechte und Pflichten der Doktorandinnen und Doktoranden

(1) Betreute Doktorandinnen und Doktoranden haben Anspruch auf regelmäßige wissenschaftliche Beratung und Unterstützung durch ihren Betreuer oder ihre Betreuer. Neben den technischen Fertigkeiten ist ihnen eine ethische Grundhaltung bei der wissenschaftlichen Arbeit, beim verantwortlichen Umgang mit Ergebnissen und bei der Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern zu vermitteln.

(2) Betreute Doktorandinnen und Doktoranden sind verpflichtet

1.  zur Protokollierung und vollständigen Dokumentation sowie Aufbewahrung ihrer Forschungsergebnisse für die Dauer von zehn Jahren,

2.  zur verantwortungsvollen Arbeit und Kollegialität,

3.  zur regelmäßigen Berichterstattung gegenüber Betreuer und Promotionsausschuss über den Fortgang ihrer Forschungsarbeit,

4.  zur Teilnahme an internen Seminaren und

5.  in begrenztem Umfang zur Mitarbeit bei Routineaufgaben innerhalb ihrer Arbeitsgruppe.

(3) Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber im Sinne von § 9.

§ 9
Promotion ohne Betreuung

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 5 oder § 6  erfüllen und bei der Arbeit an ihrer Dissertation nicht betreut worden sind, können unter Einreichung einer in einer zugelassenen Sprache abgefassten Dissertation unmittelbar beim Dekan die Eröffnung des Prüfungsverfahrens beantragen.

Dem Antrag sind die in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 7 genannten Unterlagen und Erklärungen sowie eine Erklärung beizufügen, die in der "Satzung der Justus-Liebig-Universität Gießen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" genannten Grundsätze bei der Arbeit beachtet zu haben.

 

Hat ein anderer Wissenschaftler das Thema der Arbeit angeregt, ist die Bewerberin oder der Bewerber verpflichtet, dessen Namen dem Promotionsausschuss mitzuteilen.

(2) Der Promotionsausschuss kann die Eröffnung des Prüfungsverfahrens von der Teilnahme an einem Promotionsstudium oder der Erbringung von Leistungsnachweisen im Fachbereich abhängig machen. Den Bewerberinnen und Bewerbern sind im Promotionsstudium neben den technischen Fertigkeiten eine ethische Grundhaltung bei der wissenschaftlichen Arbeit, beim verantwortlichen Umgang mit Ergebnissen und bei der Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern zu vermitteln.

(3) Legt die Bewerberin oder der Bewerber eine experimentelle oder klinische Arbeit vor, hat sie oder er einen promovierten Wissenschaftler seines Fachgebietes zu benennen, der zur ordnungsgemäßen Anlage und Durchführung der Versuche und der korrekten Ausführung der Arbeit Stellung nehmen kann.

(4) Der Antrag darf vom Promotionsausschuss nicht abgelehnt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen kann, dass es sich bei der Arbeit um eine eigenständige Leistung handelt und der Fachbereich für das von der Bewerberin oder von dem Bewerber bearbeitete Thema zuständig ist, es sei denn, das Fachgebiet, in dem die Dissertation angefertigt wurde, wäre im Fachbereich nicht hinreichend vertreten oder die ordnungsgemäße Anlage und Durchführung der Versuche und die korrekte Ausführung der Arbeit sei nicht überprüfbar.

 

Ein Ablehnungsbeschluss ist schriftlich abzufassen; § 3 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Bei Promotionen ohne eine Betreuung ist die gemeinschaftliche Bearbeitung eines Forschungsprojektes im Sinne von § 7 Absatz 5 nicht möglich

§ 10
Beendigung des Promotionsverfahrens
und Zurücknahme eines Promotionsantrages

(1) Betreute Doktorandinnen und Doktoranden können vor der Einreichung ihrer Dissertation und unter Angabe von Gründen beantragen, das Promotionsverfahren zu beenden.

Der Dekan stellt in diesem Falle die Beendigung fest.

Die Promotion gilt dann als nicht gescheitert.

Die Doktorandin oder der Doktorand kann unter Einreichung eines anderen Themas noch einmal die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragen.

(2) Doktorandinnen und Doktoranden können eine bereits vorgelegte Dissertation bis zu dem Zeitpunkt zurücknehmen, zu dem die Prüfungskommission noch nicht die Annahme der Dissertation nach § 9 Absatz 5 abgelehnt hat.

 

Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Überarbeitet die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation, soll sie dem Dekan innerhalb von sechs Monaten nach der Rücknahme wieder vorgelegt werden.

(3) Betreute Doktorandinnen und Doktoranden sind verpflichtet, dem Betreuer und dem Promotionsausschuss regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich über den Stand ihrer Arbeit zu berichten.

Der Promotionsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Betreuer oder auf dessen Antrag das Promotionsverfahren für beendet erklären, wenn nach einer angemessenen Frist kein Fortgang der Arbeit der Doktorandin oder des Doktoranden festzustellen ist.

Die Doktorandin oder der Doktorand ist vorher anzuhören.

Auch in diesem Fall gilt die Promotion als nicht gescheitert.

 

Von der Beendigung ist abzusehen, wenn die Doktorandin oder der Doktorand nachweist, dass sie oder er den fehlenden Fortgang nicht zu vertreten hat.

(4) Doktorandinnen und Doktoranden können beantragen, ihr Promotionsverfahren befristet auszusetzen. Der Antrag ist zu begründen. Hierüber entscheidet der Promotionsausschuss.

(5) Bei der Beendigung oder Rücknahme verbleiben die Antragsunterlagen - mit Ausnahme der Zeugnisoriginale - bei den Promotionsakten.

§ 11
Die Dissertation

(1) Als Dissertation muss eine Arbeit aus einem im Fachbereich Medizin vertretenen Fachgebiet vorgelegt werden.

Die Dissertation muss folgenden Ansprüchen genügen:

1.  Sie muss einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgrund selbständiger Forschung bringen;

2.  sie muss den methodischen Grundsätzen ihres Faches gerecht werden und die angewandte Methodik muss der bearbeiteten Fragestellung angemessen sein;

3.  sie muss eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material und über die herangezogene Fachliteratur enthalten;

4.  sie muss ihren Gegenstand klar und formal einwandfrei darstellen.

 

(2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und mit einer deutschen sowie englischen Zusammenfassung zu versehen.

Der Sprachwunsch ist bei der Zulassung anzugeben.

Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen der Doktorandin oder dem Doktoranden gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen.

 

Nachträgliche Änderungen des Sprachwunsches bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses.

(3) Eine von der Doktorandin oder vom Doktoranden verfasste, ganz oder in Teilen bereits in einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Schriftenreihe oder als Monographie veröffentlichte Arbeit kann als Dissertation vorgelegt werden, wenn sie den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht und die Einreichung zum Druck nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(4) Mehrere Arbeiten können als Kumulativdissertation vorgelegt werden, wenn sie die schrittweise Bearbeitung eines Themas darstellen, entsprechend unter einem Thema zusammengefasst werden können und ganz oder zum Teil veröffentlicht worden sind, wobei die Einreichung der letzten Veröffentlichung zum Druck nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf.

 

(5) Teile einer Arbeit, die von mehreren Verfassern stammt, können als Dissertation anerkannt werden, wenn sie von der Doktorandin oder vom Doktoranden verfasst sind, zusammenhängende Sachkomplexe darstellen und die Einzelleistungen der Doktorandinnen und Doktoranden abgrenzbar und bewertbar sind sowie den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen.

Über die Art der Zusammenarbeit und den Anteil der einzelnen Doktorandin oder des einzelnen Doktoranden ist ein gesonderter Arbeitsbericht zu erstellen, der von den Betreuern zu bestätigen ist. Für die einzelnen Doktorandinnen und Doktoranden, die ein Forschungsprojekt gemeinschaftlich bearbeitet haben, ist jeweils ein gesondertes Promotionsverfahren durchzuführen.

(6) In die Dissertation ist eine Erklärung mit dem folgenden Wortlaut einzuheften:

"Ich erkläre: Ich habe die vorgelegte Dissertation selbständig, ohne unerlaubte fremde Hilfe und nur mit den Hilfen angefertigt, die ich in der Dissertation angegeben habe. Alle Textstellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder nicht veröffentlichten Schriften entnommen sind, und alle Angaben, die auf mündlichen Auskünften beruhen, sind als solche kenntlich gemacht. Bei den von mir durchgeführten und in der Dissertation erwähnten Untersuchungen habe ich die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis, wie sie in der "Satzung der Justus-Liebig-Universität Gießen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" niedergelegt sind, eingehalten."

§ 12
Eröffnung des Prüfungsverfahrens,
  Begutachtung der Dissertation

(1) Die Doktorandin oder der Doktorand beantragt mit der Einreichung der Dissertation, die in vier Exemplaren vorgelegt werden muss, die Eröffnung des Prüfungsverfahrens.

Der Promotionsausschuss bildet nach § 3 Absatz 6 die Prüfungskommission und teilt deren Zusammensetzung der Doktorandin oder dem Doktoranden mit.

Von Betreuern, die nicht Gutachter wurden, fordert der Promotionsausschuss vor Übersendung der Dissertation an die Gutachter eine Stellungnahme zu der Dissertation an, die den Gutachtern mit vorgelegt wird.

Die Gutachten sind ausführlich und unabhängig voneinander zu erstellen.

Sie müssen empfehlen, die Dissertation anzunehmen, abzulehnen oder das Verfahren bis zur Änderung der Dissertation auszusetzen.

Eine Annahmeempfehlung muss mit einem begründeten Benotungsvorschlag für die Dissertation und kann mit Verbesserungs- oder Ergänzungsvorschlägen verbunden sein.

Die Gutachten sollen nicht später als zwei Monate nach der Übergabe der Arbeit an die Gutachter dem Dekan vorgelegt werden.

(2) Der Dekan stellt die Gutachten mit den Unterlagen nach § 7 Absatz 1 bzw. § 9 Absatz 1 dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu.

(3) Weichen die Empfehlungen der Gutachter im Hinblick auf Annahme, Beurteilung oder Änderung der Arbeit voneinander ab, kann die Prüfungskommission einen weiteren Gutachter hinzuziehen, auf den sich die vom Promotionsausschuss und von der Doktorandin oder vom Doktoranden benannten Gutachter einigen sollen.

Gelingt diese Einigung nicht, entscheidet der Promotionsausschuss.

Der zusätzliche Gutachter wird Mitglied der Prüfungskommission.

(4) Wird in mindestens einem der Gutachten die Annahme der Arbeit empfohlen und werden in einem der Gutachten Änderungsvorschläge gemacht, hat die Prüfungskommission zu entscheiden, ob die Arbeit der Doktorandin oder dem Doktoranden zur Änderung innerhalb einer zu bestimmenden Frist zurückgegeben wird oder ob von ihr als berechtigt anerkannte Änderungsvorschläge erst im Anschluss an die Disputation nach § 14 zu erfüllen sind und das Verfahren nach § 13 fortgesetzt wird.

Die Gutachter erhalten nach Überarbeitung der Dissertation Gelegenheit, in angemessener Frist, in der Regel innerhalb eines Monats, erneut Stellung zu nehmen.

(5) Wird in allen Gutachten die Annahme der Arbeit abgelehnt, ist die Promotion nicht bestanden. Die Ablehnung stellt die Prüfungskommission durch Beschluss fest.

(6) In allen anderen Fällen stellt die Prüfungskommission fest, dass das Prüfungsverfahren nach § 13 fortgesetzt wird.

(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt dem Dekan die Beschlüsse der Prüfungskommission nach Absatz 3 bis 6 mit.

§ 13
Auslage der Dissertation und  Vorbereitung der Disputation

(1) Sobald die Prüfungskommission die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens festgestellt hat, teilt der Dekan den Mitgliedern der Prüfungskommission, den anderen Betreuern der Dissertation sowie dem in § 7 Absatz 7 genannten Personenkreis den Namen der Doktorandin oder des Doktoranden, den Titel der Dissertation und die Empfehlungen der Gutachter mit.

Drei Tage später wird die Dissertation mit den Gutachten in der Vorlesungszeit zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit einen Monat im Dekanat zur Einsichtnahme ausgelegt.

(2) Die Dissertation kann eingesehen werden von den promovierten Mitgliedern und Angehörigen der beteiligten Fachbereiche; die Gutachten können nur von den in § 4 Absatz 2 genannten Personen eingesehen werden.

Jeder Professor der Fachbereiche nach § 7 Absatz 7 kann innerhalb von vier weiteren Wochen ein Zusatzgutachten beifügen, wenn er dies innerhalb der Auslegungsfrist ankündigt; diese Professoren werden nicht Mitglied der Prüfungskommission.

(3) Die Doktorandin oder der Doktorand wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission vom Eingang der Gutachten und über den Termin des Fristablaufs informiert und aufgefordert, vorsorglich einen Antrag nach Absatz 4 zu stellen.

Sie oder er kann die Gutachten im Dekanat einsehen.

Die Teile der Gutachten, Zusatzgutachten und Stellungnahmen, die wesentlich für die Disputation sind, können ihr oder ihm auf Wunsch abschriftlich ausgehändigt werden.

(4) Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden setzt der Vorsitzende der Prüfungskommission den Termin der Disputation fest.

(5) Stellen die Doktorandinnen und Doktoranden innerhalb eines halben Jahres nach der Information nach Absatz 3 keinen Antrag nach Absatz 4 oder erklären sie schriftlich ihren Verzicht auf die Disputation, so ist die Promotion nicht bestanden.

(6) In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden die Frist verlängern.

§ 14
Die Disputation

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt den Termin der Disputation fest und lädt die Mitglieder der Prüfungskommission, die Betreuer, falls sie nicht Gutachter sind, die Professoren, die ein Zusatzgutachten abgegeben haben, und die Doktorandin oder den Doktoranden dazu ein und gibt den Termin mindestens zwei Wochen vorher universitätsöffentlich bekannt.

(2) Mitglieder und Angehörige der Universität sind als Zuhörer zugelassen.

Fragerecht haben nur die nach Absatz 1 Geladenen.

Bei Störungen der Disputation kann die Prüfungskommission die Öffentlichkeit ausschließen.

(3) In der Disputation haben die Doktorandinnen und Doktoranden ihre Dissertation zu verteidigen.

Sie soll im Ganzen nicht über eine Stunde dauern.

Die Disputation kann mit einem kurzen Vortrag der Doktorandin oder des Doktoranden über den Inhalt ihrer oder seiner Dissertation eröffnet werden, der nicht länger als fünfzehn Minuten dauern soll.

Die Disputation geht aus vom Inhalt der Dissertation und bezieht die Gutachten und Zusatzgutachten mit ein und erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Fachs und angrenzender Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand in ihnen.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Fragen zurückzuweisen, die dem Zweck der Disputation widersprechen.

Diese Entscheidung kann durch Beschluss der Prüfungskommission aufgehoben werden.

(4) Die Disputation findet in deutscher Sprache statt. Bei einer in einer anderen Sprache abgefassten Dissertation kann die Disputation in englischer Sprache durchgeführt werden.

(5) Über den Verlauf der Disputation wird ein Protokoll angefertigt.

(6) Für jede Doktorandin oder jeden Doktoranden wird eine eigene Disputation durchgeführt.

(7) Bei einer Gruppendissertation ist auf Antrag aller beteiligten Doktorandinnen und Doktoranden die Disputation mit allen unter Beachtung von Absatz 2 bis 6 nacheinander in einem Termin abzuhalten.

§ 15
Bewertung der Promotionsleistungen

(1) Im Anschluss an die Disputation entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung unter Berücksichtigung der Gutachten, der Zusatzgutachten und der Ergebnisse der Disputation, ob die Doktorandin oder der Doktorand zu promovieren ist. Geheime Abstimmungen und Stimmenthaltungen sind unzulässig.

(2) Die Prüfungskommission kann die Entscheidung aussetzen und eine einmalige Wiederholung der Disputation in einer angemessenen von ihr zu bestimmenden Frist verlangen, wovon der Vorsitzende der Prüfungskommission die Doktorandin oder den Doktoranden schriftlich unterrichtet. Die Doktorandin oder der Doktorand kann nur innerhalb der gesetzten Frist die Wiederholung der Disputation beantragen.

Ist das Ergebnis der Disputation auch bei Wiederholung schlechter als genügend, erfolgt keine Promotion.

Die Doktorandin oder der Doktorand kann noch einmal unter Einreichung eines anderen Themas die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragen.

(3) Beschließt die Prüfungskommission die Promotion der Doktorandin oder des Doktoranden, so benotet sie die Promotionsleistungen mit einer der folgenden Noten:

Ausgezeichnet - summa cum laude
sehr gut - magna cum laude
Gut - cum laude
Genügend - rite

Die Note "ausgezeichnet" (summa cum laude) soll nur bei ungewöhnlich hohen wissenschaftlichen Leistungen erteilt werden.

Die Noten für die Dissertation und die Disputation werden zu einer Gesamtnote zusammengezogen.

Weichen die Noten voneinander ab, so hat die Note der Dissertation ein stärkeres Gewicht für die Gesamtnote.

Die Gesamtnote "ausgezeichnet" (summa cum laude) kann nur erteilt werden, wenn die Dissertation und die Disputation mit diesem Prädikat beurteilt worden sind.

(4) Über die Bewertung der Promotionsleistungen wird ein Protokoll angefertigt.

Es wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission abgezeichnet und zusammen mit dem Protokoll über Verlauf und Inhalt der Disputation dem Dekanat übersandt, ebenso sämtliche von diesem der Prüfungskommission überlassenen Unterlagen.

Die Akten verbleiben im Dekanat.

§ 16
Drucklegung der Dissertation

(1) Die Doktorandin oder der Doktorand ist nach bestandener Prüfung verpflichtet, die Dissertation in der von der Prüfungskommission gebilligten endgültigen Fassung drucken zu lassen und innerhalb eines Jahres nach der Disputation die Pflichtexemplare abzuliefern.

Art und Anzahl der abzuliefernden Pflichtexemplare richten sich nach den Grundsätzen für die Veröffentlichung von Dissertationen (Anlage 1).

(2) Bei der Veröffentlichung von Dissertationen, die aus Gemeinschaftsarbeiten mehrerer Autoren hervorgehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Publikation oder Abschnitte derselben die Ergebnisse der Dissertation der Doktorandin oder des Doktoranden wiedergeben.

(3) Auf dem Titelblatt der Dissertation ist das Thema, der Vermerk "lnaugural-Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Medizin (Zahnheilkunde, Humanbiologie) des Fachbereichs Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen", der Name der Doktorandin oder des Doktoranden, ihr oder sein Geburtsort, der Ausgabeort Gießen und das Erscheinungsjahr anzubringen.

Auf der Rückseite des Titelblattes sind das Medizinische Zentrum oder die wissenschaftliche Einrichtung, gegebenenfalls die Abteilung des Medizinischen Zentrums, in denen die Arbeit angefertigt wurde, der Tag der Disputation, die Betreuer und die Gutachter aufzuführen.

Hat ein Gutachter die Ablehnung der Dissertation beantragt, so wird sein Name nicht angegeben.

Am Schluss der Dissertation ist ein tabellarischer Lebenslauf anzuführen.

 

(4) Versäumen Doktorandinnen und Doktoranden schuldhaft eine ihnen vom Dekan nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 gesetzte Nachfrist, erlöschen die durch die Promotion erworbenen Rechte.

§ 17
Vollzug der Promotion,
Promotionsurkunde

(1) Hat die Doktorandin oder der Doktorand alle Verpflichtungen nach § 16 erfüllt, vollzieht der Dekan durch Aushändigung der Urkunde, die in einer jährlichen Promotionsfeier erfolgen kann, die Promotion.

In der Urkunde sind der Fachbereich Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Name der Doktorandin oder des Doktoranden, ihr oder sein Geburtsdatum und -ort, der erworbene Doktorgrad, der Titel der Dissertation, die Note der Dissertation und die Gesamtnote und das Datum der Disputation, das als Datum der Promotion gilt, anzugeben.

Die Urkunde wird vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Justus-Liebig-Universität Gießen und dem des Fachbereichs Medizin versehen (Anlage 2 bis 4).

(2) Unmittelbar nach der Disputation erhält die Doktorandin oder der Doktorand eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Prüfungsverfahrens.

Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu befristen; gegebenenfalls ist diese Frist um die vom Dekan gewährte Nachfrist (vgl. § 16 Absatz 4) zu verlängern.

(3) Der Doktorgrad darf erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde geführt werden.

§ 18
Promotionsgebühren

(1) Die Promotionsgebühr beträgt 150 Euro. Die Zahlung ist mit dem Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens (§ 12 Absatz 1) nachzuweisen.

(2) Die Gebühr für die Wiederholung der Disputation beträgt 50 Euro. Die Zahlung ist mit dem Antrag auf Wiederholung der Disputation (§ 15 Absatz 2 Satz 2) nachzuweisen.

 

(3) Doktorandinnen und Doktoranden können in Härtefällen beantragen, die Gebühren zu ermäßigen oder zu erlassen. Hierüber entscheidet der Promotionsausschuss. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 19
Ehrenpromotion

(1) Der Fachbereich kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder sonstige ideelle Verdienste um die Wissenschaft die akademische Bezeichnung

1.  Doktorin oder Doktor der Medizin ehrenhalber (Doctor medicinae honoris causa - abgekürzt: Dr. med. h. c.),

2.  Doktorin oder Doktor der Zahnheilkunde ehrenhalber (Doctor medicinae dentariae  honoris causa - abgekürzt: Dr. med. dent. H. c.) oder

3.  Doktorin oder eines Doktors der Humanbiologie ehrenhalber (Doctor biologiae hominis honoris causa - abgekürzt: Dr. biol. hom. h. c.)

verleihen.

 

(2) Das Ehrenpromotionsverfahren wird durch einen von Mitgliedern des Fachbereichs Medizin an den Dekan gerichteten schriftlichen Antrag eröffnet, den mindestens ein Drittel der promovierten stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates unterstützen muss.

Der Dekan legt den Antrag dem Promotionsausschuss zur Stellungnahme vor.

 

(3) Der Dekan verliest den Antrag und die Stellungnahme des Promotionsausschusses in einer nichtöffentlichen Sitzung des Fachbereichsrates.

Der Fachbereichsrat bestellt auf Vorschlag des Dekans wenigstens drei Berichterstatter, die die Leistungen und Verdienste der oder des Vorgeschlagenen ausführlich würdigen.

Hat der Promotionsausschuss gegen den Antrag Stellung genommen, kann er nur weiter verfolgt werden, wenn er von mehr als der Hälfte der promovierten stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates unterstützt wird.

(4) Der Antrag und die Stellungnahmen des Promotionsausschusses und die Gutachten der Berichterstatter werden vom Dekan in einer nichtöffentlichen Sitzung des Fachbereichsrates verlesen. In dieser Sitzung stimmt der Fachbereichsrat erstmals über den Antrag ab. Der Antrag, die Stellungnahme des Promotionsausschusses und die Gutachten der Berichterstatter müssen eine Woche vor der betreffenden Sitzung zur vertraulichen Einsichtnahme durch die Mitglieder des Fachbereichsrates im Dekanat vorliegen.

 

(5) Ein endgültiger Beschluss kann erst in einer zweiten nichtöffentlichen Sitzung des Fachbereichsrates gefasst werden, die frühestens vier Wochen nach der erstmaligen Abstimmung im Fachbereichsrat (Absatz 4) stattfinden darf.

(6) Die Abstimmungen über die Ehrenpromotion nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 5 sind geheim. Dem Antrag muss die Mehrheit der promovierten stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates zustimmen.

(7) Die Ehrenpromotion vollzieht der Dekan des Fachbereichs Medizin durch Überreichung der Ehren-Promotionsurkunde. Die Urkunde enthält das Datum der Überreichung, das als Datum der Ehrenpromotion gilt. In der Urkunde sind die Verdienste der Ehrendoktorin oder des Ehrendoktors zu würdigen. Sie wird vom Dekan des Fachbereichs Medizin unterzeichnet und mit dem Siegel der Justus-Liebig-Universität Gießen und dem des Fachbereichs Medizin versehen.

§ 20
Versagung und Entziehung des Doktorgrades

(1) Der Promotionsausschuss hat den Vollzug der Promotion zu versagen, wenn sich vor Abschluss des Verfahrens herausstellt, dass

1.  Doktorandinnen und Doktoranden im Verfahren getäuscht oder

2.  Ihre Forschungsergebnisse nicht protokolliert, nicht vollständig dokumentiert oder nicht aufbewahrt haben oder

3.  wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand nicht erfüllt waren oder

4.  die aus der Promotion erworbenen Rechte nach § 16 Absatz 4 erloschen sind.

 

(2) Der Promotionsausschuss kann den Doktorgrad entziehen, wenn sich die in Absatz 1 genannten Versagungsgründe nachträglich herausstellen.

(3) Vor der Entscheidung des Promotionsausschusses über die Versagung oder die Entziehung des Doktorgrades ist der Betroffenen oder dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

(4) Gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses nach Absatz 3 ist Widerspruch zulässig. § 3 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 21
Übergangsbestimmungen
und In-Kraft-Treten

(1) Die "Promotionsordnung des Fachbereichs Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen" vom 4. Februar 2002 tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt - mit Ausnahme der Übergangsregelung nach Absatz 2 - die Promotionsordnung vom 10. Februar 1979 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers vom 30. Juli 1979, S.385) außer Kraft.

 

(2) Doktorandinnen und Doktoranden, die vor In-Kraft-Treten dieser Promotionsordnung nach § 5 Absatz 6 der "Promotionsordnung des Fachbereichs Humanmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen" vom 10. Februar 1979 (ABl. S.385) zur Promotion zugelassen worden sind, können sich entscheiden, ob sie ihre Promotion nach den Verfahrensregeln der bisherigen Promotionsordnung oder den Verfahrensregeln dieser Ordnung beenden wollen. Eine entsprechende Erklärung ist innerhalb eines Jahres - spätestens aber mit dem Eröffnungsgesuch nach § 12 Absatz 1 - schriftlich gegenüber dem Dekan abzugeben.

Die Erklärung ist unwiderruflich.

Dissertationen, die bei In-Kraft-Treten dieser Promotionsordnung bearbeitet wurden, werden vom Dekan registriert.

 

Gießen, 11. Juli 2002

 

Prof. Dr. Andreas Schulz

 

 

Dekan des Fachbereichs Medizin

der Justus-Liebig-Universität Gießen

 


 

Anlage 1 (zu § 16)

Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen

 

(1) Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen.

Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.

(2) Die Dissertation ist der wissenschaftlichen Öffentlichkeit dann in angemessener Weise zugänglich gemacht, wenn die Verfasserin oder der Verfasser für die Prüfungsakten des Prüfungsamtes fünf Exemplare der genehmigten Fassung der Dissertation abgibt. Darüber hinaus sind an das Prüfungsamt für die Universitätsbibliothek unentgeltlich abzuliefern:

1.  vier Exemplare für die Archivierung, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen,

2.  und 40 Exemplare in Buch oder Fotodruck zum Zwecke der Verbreitung,

3.  oder - bei Veröffentlichung als Mikrofiche - 40 weitere Kopien in Form von Mikrofiches

 

4.  oder - bei elektronischen Veröffentlichungen - eine elektronische Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind.

(3) Außer dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Exemplaren für das Prüfungsamt und den in Satz 2 Nummer 1 genannten vier Exemplaren sind keine weiteren Exemplare für die Universitätsbibliothek  abzuliefern, wenn

1.  die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt oder

2.  wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen und auf der Rückseite des Titelblatts die Veröffentlichung als Gießener Dissertation unter Angabe des Fachbereichs Medizin kenntlich gemacht wird.

Wird für die Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verleger ein Druckkostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist zusätzlich ein Exemplar dem Fachbereich zur Verfügung zu stellen.

(4) In den Fällen von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 überträgt die Doktorandin oder der Doktorand der Justus-Liebig-Universität Gießen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Universitätsbibliothek das Recht, weitere Kopien der Dissertation herzustellen,  und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nummer. 4 überträgt sie oder er der Justus-Liebig-Universität Gießen das Recht, weitere Kopien der Dissertation herzustellen und zu verbreiten.


Anlage 2 (zu § 17)

 

Text-Muster Promotionsurkunde Dr. med.



Der Fachbereich Medizin
der Justus-Liebig-Universität Gießen

verleiht unter dem Dekanat des

Professors für (Fachgebiet)

Frau
(Vorname, Name), geb. (Geburtsname)

geboren am (Datum) in (Ort)

den Grad einer

Doktorin der Medizin
(Doctor medicinae - Dr. med.)

nachdem sie im ordnungsgemäßen
Promotionsverfahren
durch die mit "........................" bewertete Dissertation

"Untersuchungen zur ...........................
................................................."

sowie durch die Disputation
ihre wissenschaftliche Befähigung erwiesen und dabei
das Gesamturteil "............................................."
erhalten hat.

 

Gießen, (Datum der Disputation)

 

 

Siegel Universität
Siegel Fachbereich
Unterschrift Dekan

 

 

Anlage 3 (zu § 17)

 

Text-Muster Promotionsurkunde Dr. med. dent.



Der Fachbereich Medizin
der Justus-Liebig-Universität Gießen

verleiht unter dem Dekanat des

Professors für (Fachgebiet)

Herrn
(Vorname, Name), geb. (Geburtsname)

geboren am (Datum) in (Ort)

den Grad eines

Doktors der Zahnmedizin
(Doctor medicinae dentariae - Dr. med. dent.)

nachdem er im ordnungsgemäßen
Promotionsverfahren
durch die mit "........................" bewertete Dissertation

"Untersuchungen zur ...........................
................................................."

sowie durch die Disputation
seine wissenschaftliche Befähigung erwiesen und dabei
das Gesamturteil "............................................."
erhalten hat.

 

Gießen, (Datum der Disputation)

 

 

Siegel Universität
Siegel Fachbereich
Unterschrift Dekan

 

 

Anlage 4 (zu § 17)

 

Text-Muster Promotionsurkunde Dr. biol. hom.



Der Fachbereich Medizin
der Justus-Liebig-Universität Gießen

verleiht unter dem Dekanat des

Professors für (Fachgebiet)

Frau
(Vorname, Name), geb. (Geburtsname)

geboren am (Datum) in (Ort)

den Grad einer

Doktorin der Humanbiologie
(Doctor biologiae hominis - Dr. biol. hom.)

nachdem sie im ordnungsgemäßen
Promotionsverfahren
durch die mit "........................" bewertete Dissertation

"Untersuchungen zur ...........................
................................................."

sowie durch die Disputation
ihre wissenschaftliche Befähigung erwiesen und dabei
das Gesamturteil "............................................."
erhalten hat.

 

Gießen, (Datum der Disputation)

 

 

Siegel Universität
Siegel Fachbereich
Unterschrift Dekan