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Weitere Konsequenzen im „Boldt-Komplex“: JLU entzieht Doktorgrad in zwei Fällen

Ehemalige Doktoranden P. und T. haben nach Ansicht des Promotionsausschusses in ihren Dissertationen getäuscht

Nr. 12 • 17. Januar 2013

In den Verfahren um Dissertationen, die von dem umstrittenen Mediziner Dr. Joachim Boldt betreut wurden, entzieht die Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU) in zwei Fällen den Doktorgrad. Boldt selbst wurde bereits im Jahr 2011 wegen diverser Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis der Titel eines außerplanmäßigen Professors entzogen.

Sowohl bei dem ehemaligen Boldt-Doktoranden P. als auch bei der betroffenen Ärztin T. geht der Promotionsausschuss nach einer ausführlichen Prüfung davon aus, dass gegen die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen und getäuscht wurde. Beide Entscheidungen fielen einstimmig aus. Die Betroffenen werden aufgefordert, ihre Promotionsurkunden an den Fachbereich Medizin zurück zu geben.

Im Fall T. hielt bereits die Ständige Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der JLU ein grob fahrlässiges wissenschaftliches Fehlverhalten für erwiesen. Die Daten der Dissertation von T. wurden 1998 (auch unter ihrem Namen) erstmals veröffentlicht, die Dissertation wurde zwei Jahre später verfasst. Bei Abgabe der Dissertation war T. bereits seit fünf Jahren Fachärztin und arbeitete seit zehn Jahren unter der Leitung von Boldt. Die Kommission hat festgestellt, dass die Daten der früheren Veröffentlichung zum Teil erheblich von den Daten in der Dissertation abwichen, wobei letztere als zutreffend gewertet wurden. T. hatte den Beitrag mit den gefälschten Daten im Literaturverzeichnis aufgeführt, allerdings ohne sich kritisch mit den Diskrepanzen auseinanderzusetzen. In ihrer Stellungnahme hatte sie erklärt, trotz der Nennung ihres Namens als Mitautorin nicht an dem genannten Artikel mitgewirkt zu haben. Das Angebot des Präsidiums der JLU, eine Änderung der kritischen Textteile vorzunehmen, wurde von ihr abgelehnt.

Auch P., der 2005 auf Basis von 1994 entstandenen Forschungsergebnissen promovierte, wird verpflichtet, seine Promotionsurkunde zurückzugeben. Er hatte in seiner Dissertation wissenschaftliche Veröffentlichungen, in denen er selbst als Mitautor genannt wurde, nicht benannt und verwertet. Spätestens zum Zeitpunkt des Abfassens seiner Dissertation hätte er aber davon Kenntnis erhalten müssen. Zum einen habe er seine Forschungsergebnisse nicht vollständig dokumentiert, zum anderen habe er gegen das Prinzip der umfassenden Kenntnis und Darstellung der einschlägigen Literatur verstoßen.

In beiden Fällen handelte es sich um eine Ermessensentscheidung des Promotionsausschusses. Diese sei vertretbar, da der Doktorgrad keine Voraussetzung zur Ausübung des Arztberufes sei und die Betroffenen daher nicht in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt seien. „Inwieweit mit einem Doktorgrad heutzutage ein bestimmtes gesellschaftliches Ansehen verbunden ist, kann dahinstehen“, hieß es in den Schreiben des Promotionsausschusses, „denn in keinem Fall ist die Aufrechterhaltung eines gesellschaftlichen Ansehens gerechtfertigt, wenn die Gründe für die Erreichung dieses Ansehens nicht mehr bzw. nie vorgelegen haben“.

Die Betroffenen können gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen.

 

Pressestelle der Justus-Liebig-Universität Gießen, Telefon 0641 99-12041