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Schritt 6: Planung der Entgelterhebung (ggf. Antrag auf Entgeltermäßigung)

Für die Bearbeitung von Anträgen durch die Ethik-Kommission wird vom Antragsteller ein Entgelt erhoben, dessen Höhe sich aus der Entgeltordnung der Ethik-Kommission in ihrer jeweils geltenden Fassung ergibt. Die Entgelthöhe für die klinische Prüfung von Arzneimitteln nach dem neuen AMG und die Entgelthöhe für klinische Prüfungen nach dem Medizinproduktegesetz ist in Hessen durch einem landesweit erzielten Konsens zwischen den hessischen öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommissionen vereinheitlicht worden.

Die Rechnung wird in der Regel mit dem endgültigen Votum versandt und stets an den Antragsteller gerichtet. Soweit der Antragsteller nicht der endgültige Kostenträger ist, bleibt diesem anheim gestellt, die Rechnung dem endgültigen Kostenträger mit der Bitte um Kostenübernahme zu übersenden. Rechnungsadressat und Entgeltschuldner der Ethik-Kommission bleibt stets der Antragsteller.