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7.15.00 Nr. 1 Nebenfach-Prüfungsordnung, Allgemeiner Teil vom 12.11.1986

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Gemeinsame Bestimmungen
für Prüfungen in Nebenfächern
("Nebenfach-Prüfungsordnung Allgemeiner Teil")
der Justus-Liebig-Universität Gießen

Hinweis vom 12.11.1986

Erlaßgrundlage
Änderungsbeschlüsse


INHALTSVERZEICHNIS


§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Geregelte Nebenfächer
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Aufgaben des nachfragenden Fachbereichs
§ 5 Aufgaben des fachlich zuständigen Fachbereichs
§ 6 Zusammenarbeit der Fachbereiche
§ 7 Zuständigkeit des Senats
§ 8 Inkrafttreten und Sammlung der fachlichen Bestimmungen
§ 9 Bereinigung von Vorschriften
§ 10 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen



§ 1
Sachlicher Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Prüfung in Nebenfächern im Rahmen von Magister- und Diplomprüfungen, einschließlich der Zwischenprüfung und Diplom-Vorprüfungen, und zwar für alle Studiengänge.

§ 2
Geregelte Nebenfächer

(1) Diese Ordnung betrifft nur solche Nebenfächer, die insgesamt einen Umfang von in der Regel


1. 30 bis 40 Semesterwochenstunden (Nebenfächer im engeren Sinne) und

2. 18 bis 24 Semesterwochenstunden (Studienelemente)
haben.

(2) Die Befugnis der Fachbereiche, Regelungen über Fremdleistungen im Grundstudium und über Nebenfächer geringeren Umfangs zu treffen, bleibt unberührt.

(3) Sieht ein Fachbereich in einer Prüfungsordnung ein Nebenfach vor, das er selbst in der Lehre anbietet, so bleibt seine Zuständigkeit zum Erlaß der fachlichen Bestimmungen über das Nebenfach unberührt.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Der Fachbereich, der in einer Prüfungsordnung ein Nebenfach vorsieht, das in einem anderen Fachbereich gelehrt wird, heißt "nachfragender" Fachbereich.

(2) Der Fachbereich, der in der Lehre ein Nebenfach für Studenten eines anderen Fachbereichs anbietet, wird "fachliche zuständiger" Fachbereich genannt.

§ 4
Aufgaben des nachfragenden Fachbereichs

(1) Der nachfragende Fachbereich regelt in seiner Prüfungsordnung, welche Nebenfächer zugelassen sind, durch Bezugnahme auf die Sammlung der fachlichen Bestimmungen über Nebenfächer gemäß § 8 Abs. 2.

(2) Im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Fachbereich legt der nachfragende Fachbereich fest, ob die Prüfung mündlich oder schriftlich erfolgt und wieviel Leistungsnachweise im Nebenfach erforderlich sind.

(3) Für die Benotung der Leistungen in der Nebenfachprüfung ist die Notenskala der Prüfungsordnungen des nachfragenden Fachbereichs maßgeblich.

§ 5
Aufgaben der fachlich zuständigen Fachbereiche

(1) Der fachlich zuständige Fachbereich regelt in einer Nebenfach-Studienordnung Inhalt, Aufbau und Gliederung des Studiums im Nebenfach auf der Grundlage der vom Senat nach § 7 erlassenen fachlichen Bestimmungen für die Nebenfachprüfung und nach Maßgabe der "Grundsätze für Studienordnungen" vom 4.6.1981 (MUG 6.10.00 Nr. 1).

(2) Der fachlich zuständige Fachbereich ist gehalten, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß Studenten des nachfragenden Fachbereichs die Nebenfachprüfung gemäß den für das Nebenfach geltenden Bestimmungen ablegen können.

§ 6
Zusammenarbeit der Fachbereiche

(1) Erstrebt ein Fachbereich von einem anderen Fachbereich das Angebot eines Nebenfachs, so ist der letztere gehalten, mit dem nachfragenden Fachbereich darüber mit dem Willen zur Verständigung zu verhandeln. Im Falle der Nichteinigung kann der Senat angerufen werden, der nach Anhörung des Ständigen Ausschusses I entscheidet.

(2) Strebt ein nachfragender Fachbereich oder ein fachlich zuständiger Fachbereich die Änderung von Bestimmungen über die Nebenfachprüfung an, gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 7
Zuständigkeit des Senats

(1) Der Senat erläßt die fachlichen Bestimmungen über die Prüfungen in Nebenfächern auf Vorschlag des fachlich zuständigen Fachbereichs. Der Senat beschließt nach vorheriger Anhörung des Ständigen Ausschusses I:

(2) Die Fachbereiche haben bei ihren Vorschlägen an den Senat darauf Bedacht zu nehmen, daß die fachlichen Bestimmungen über ein Nebenfach für alle dieses Nebenfach nachfragenden Fachbereiche einheitlich gestaltet werden können, es sei denn, daß besondere Belange eines nachfragenden Fachbereichs Abweichungen erfordern. Der Senat hat bei seiner Beschlußfassung auf die Leistungsfähigkeit des fachlich zuständigen Fachbereichs Rücksicht zu nehmen.

(3) Die fachlichen Bestimmungen nach Absatz 1 erstrecken sich insbesondere auf:



1. Benennung des Nebenfachs,

2. Anzahl der erforderlichen Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzungen für die Vor- oder Zwischenprüfung sowie die Diplom- oder Magisterprüfung (einschließlich besonderer Studienvoraussetzungen wie Praktika, Sprachkenntnisse usw.), soweit nicht gemäß § 4 Abs. 2 vom nachfragenden Fachbereich festgelegt,

3. Prüfungsgegenstände,

4. Art und Umfang der Prüfung, soweit nicht gemäß § 4 Abs. 2 vom nachfragenden Fachbereich geregelt.

§ 8
Inkrafttreten und Sammlung der fachlichen Bestimmungen

(1) Die vom Senat erlassenen fachlichen Bestimmungen über Nebenfächer treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst in Kraft. Sie bilden in ihrer Gesamtheit den "Besonderen Teil" dieser Ordnung.

(2) Der Präsident sammelt die vom Senat erlassenen fachlichen Bestimmungen über Nebenfächer und macht sie als Bestandteile der Nebenfach-Prüfungsordnung - Besonderer Teil" in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen (MUG) bekannt.

§ 9
Bereinigung vor Vorschriften

Der Präsident wird ermächtigt, Prüfungsordnungen und Studienordnungen, die durch diese gemeinsame Nebenfachprüfungsordnung geändert werden, in der geltenden Fassung bekanntzumachen.

§ 10
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst in Kraft. Von diesem Tage an sind die Prüfungen in den Nebenfächern nach Maßgabe dieser Ordnung abzuhalten, soweit sie unmittelbar geltende Regelungen für die Nebenfächer enthält.

(2) Soweit fachliche Vorschriften für Nebenfachprüfungen in geltenden Prüfungsordnungen enthalten sind, bleiben sie in Kraft, bis sie durch Regelungen nach Maßgabe dieser Ordnung ersetzt sind.

Gießen, den 12. November 1986
Alfred Söllner
(Prof. Dr. jur. Alfred Söllner)
Vizepräsident






Erlaßgrundlage

Senat
12.11.1986
§ 16 Abs. 3 HUG



Änderungsbeschlüsse


NPO (AT)
Senat
12.11.1986 genehmigt,
HMWK
14.01.1987
ABl.
28.02.1987

S. 55