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Biologische Sicherheit

Nachstehend erhalten Sie Informationen zur administrativen Abwicklung in Angelegenheiten der Biologischen Sicherheit. Hierzu gehören insbesondere:

  • Durchführung der behördlichen Anzeige- und Meldeverfahren gemäß Biostoffverordnung (BiostoffV), Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Tierseuchenerregerverordnung (TierSEV)
  • Beratung zur Risikobewertung biologischer Arbeitsstoffe und anderer biologischer Materialien
  • Unterstützung bei der Umsetzung und Realisierung von Vorschriften zur Biologischen Sicherheit im Rahmen von Umbau- und Neubauvorhaben
  • Kontaktstelle in Angelegenheiten der Biologischen Sicherheit: zu den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten der Firma Medical Airport Service GmbH, der Unfallkasse Hessen, dem Regierungspräsidium Gießen, Dezernat Arbeitsschutz (25.1 und 25.2) und Dezernat 54 (Veterinärwesen) sowie dem Kreisgesundheitsamt

 

Anzeige gem. § 16 BioStoffV

Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ist die Biostoffverordnung (BioStoffV) zu beachten.

Mit diesem Formular werden Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 2, 3 oder 4 der zuständigen Behörde angezeigt. Die Vorschriften der BioStoffV gelten nicht für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen bestehen. Beim Umgang mit Krankheitserregern sind zusätzlich das infektionsschutzgesetz (IfSG) und ggf. die Tierseuchenerregerverordnung (TierSEV) zu beachten.

 

Gesetzessammlung Umwelt-Online

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