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6.73.08 Nr. 2 Lehramt an Gymnasien - Unterrichtsfach Philosophie


6.73.08.2
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Lehramt an Gymnasien

Unterrichtsfach Philosophie

Hinweis vom 22. April 1998

Erlaßgrundlage




FB 08 HMWK Bekanntm./Genehm. StAnz. Seite
StudO 22.04.1998 16.11.1998 01.02.1999 305


Studienordnung
des Fachbereichs Geschichtswissenschaften
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Unterrichtsfach Philosophie
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an Gymnasien
vom 22.04.1998


Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich 08 - Geschichtswissenschaften im Benehmen mit den Fachbereichen 09 Germanistik, 13 Physik, 15 Biologie und dem Zentrum für Philosophie und Grundlagen der Wissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung.



§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien besteht aus dem Studium von zwei Unterrichtsfächern und dem Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften.
(2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Unterrichtsfach Philosophie mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991 S. 286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für Studierende an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (ABl. 1968 S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Beginn des Studiums

Das Studium des Unterrichtsfaches Philosophie kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3
Dauer des Studiums

Das Zentrum für Philosophie und Grundlagen der Wissenschaft schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Voraussetzungen dafür, daß die Studentin oder der Student das Unterrichtsfach Philosophie unter Berücksichtigung der anderen Studienanteile abschließen und sich nach vier Semestern zur Zwischenprüfung und nach acht Semestern zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien melden kann.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Unterrichtsfachs Philosphie:

2 Fremdsprachen (von denen eine Latein oder Griechisch sein muß). Die Sprachkenntnisse sollen gemäß § 34 Abs. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter bei Studienbeginn vorhanden sein oder müssen in den ersten Semestern, spätestens bis zur Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

(2) Die Latein- oder Griechischkenntnisse nach Abs. 1 werden nachgewiesen durch:

a) das Latinum oder Graecum nach Maßgabe der Verordnung über den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch (Latinum und Graecum) vom 3. September 1981 (ABl. 1981 S. 639) oder

b) das Ablegen von Prüfungen nach Maßgabe der Verordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch vom 3. September 1981 (ABl. 1981 S. 643). An die Stelle des Graecum kann auch die bestandene Bibelgriechischprüfung (Bibelgraecum) treten.

(3) Die Kenntnisse in der weiteren Fremdsprache gelten als nachgewiesen durch einen Fremdsprachennachweis nach Maßgabe der Zwischenprüfungsordnung vom 18. Mai 1990; hier: III.B. Nachweis der Fremdsprachen:

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

Das Studium des Unterrichtsfaches Philosophie soll der Studentin oder dem Studenten die für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Gymnasien erforderlichen fachlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln.

§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfaches Philosophie umfaßt 70 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich 6 SWS für das Schulpraktikum. Davon beträgt der fachdidaktische Anteil 8 SWS.


(2) Das Studium gliedert sich in

1. das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 32 Semesterwochenstunden (SWS).
2. das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 32 Semesterwochenstunden (SWS).
3. das Schulpraktikum im Grund- oder Hauptstudium mit einem Umfang von 6 Semesterwochenstunden (SWS)
4. Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(3) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. Fachwissenschaft
A. Theoretische Philosophie 8 SWS
Vorlesung oder Seminar
B. Praktische Philosophie 8 SWS
Vorlesung oder Seminar
C. Geschichte der Philosophie 8 SWS
Vorlesung oder Seminar
D. Philosophie der Gegenwart 4 SWS
Vorlesung oder Seminar
2. Fachdidaktik
A. Philosophie und philosophisches Denken im individuellen und gesellschaftlichen Bildungsprozeß.
B. Probleme des Zugangs zur Philosophie und der Vermittlung ihrer Inhalte.
C. Fragen der didaktischen Realisierung philosophischer Denkprozesse im Unterricht.
Aus den 3 Bereichen sind 2 Lehrveranstaltungen im Umfang von je 2 SWS auszuwählen.

(4) Das Hauptstudium umfaßt folgende Lehrveranstaltungen in folgenden Bereichen:
1. Fachwissenschaft
A. Theoretische Philosophie 8 SWS
Vorlesung oder Seminar
B. Praktische Philosophie 8 SWS
Vorlesung oder Seminar
C. Geschichte der Philosophie 8 SWS
Vorlesung oder Seminar
D. Philosophie der Gegenwart 4 SWS
Vorlesung oder Seminar
2. Fachdidaktik
A. Philosophie und philosophisches Denken im individuellen und gesellschaftlichen Bildungsprozeß
B. Probleme des Zugangs zur Philosophie und der Vermittlung ihrer Inhalte.
C. Fragen der didaktischen Realisierung philosophischer Denkprozesse im Unterricht

Aus den 3 Bereichen sind 2 Lehrveranstaltungen im Umfang von je 2 SWS auszuwählen. Der im Grundstudium nicht gewählte Bereich muß im Hauptstudium nachgeholt werden.


(4) Darüber hinaus nimmt die Studentin oder der Student am Schulpraktikum teil. Das Nähere hierzu regelt § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung.


§ 7
Studiennachweise


(1) Während des Grundstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. Fachwissenschaft
A. Theoretische Philosophie
B. Praktische Philosophie
C. Geschichte der Philosophie
D. Philosophie der Gegenwart
In jedem der 4 Bereiche muß 1 Leistungsnachweis erworben werden.
2. Fachdidaktik
A. Philosophie und philosophisches Denken im individuellen und gesellschaftlichen Bildungsprozess.
B. Probleme des Zugangs zur Philosophie und der Vermittlung ihrer Inhalte.
C. Fragen der didaktischen Realisierung philosophischer Denkprozesse.
In einem der 3 Bereiche muß im Grund- oder Hauptstudium 1 Leistungsnachweis erworben werden.

(2) Während des Hauptstudiums hat die Studentin oder der Student als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) zu erwerben:
1. Fachwissenschaft
A. Theoretische Philosophie
B. Praktische Philosophie
C. Geschichte der Philosophie
D. Philosophie der Gegenwart
In jedem der 4 Bereiche muß 1 Leistungsnachweis erworben werden.
2. Fachdidaktik
A. Philosophie und philosophisches Denken im individuellen und gesellschaftlichen Bildungsprozess.
B. Probleme des Zugangs zur Philosophie und der Vermittlung ihrer Inhalte.
C. Fragen der didaktischen Realisierung philosophischer Denkprozesse im Unterricht.
In einem der 3 Bereiche muß im Grund- oder Hauptstudium 1 Leistungsnachweis erworben werden.

(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Sie beruhen auf Klausuren oder Referaten oder Hausarbeiten oder mündlichen Prüfungen. Von den insgesamt 3 Leistungsnachweisen können nur 2 in mündlichen Prüfungen erworben werden. Zu Beginn der Veranstaltung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist.

(4) Darüber hinaus hat die Studentin oder der Student den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von § 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums zu erwerben.

§ 8
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist insbesondere die oder der Beauftragte des Zentrums für Philosphie und Grundlagen der Wissenschaft zuständig.

(2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden zum Studienbeginn, zu Beginn des Hauptstudiums, in Fällen eines Studienfachwechsels, eines Studiengangwechsels oder eines Studienortwechsels.

§ 9
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Die Studentin oder der Student, die oder der das Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen hat, kann wählen ob sie oder er das Studium nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortsetzen und beenden will. Die Wahlmöglichkeit erlischt spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung.

Gießen, den 30. Nov. 98

gez.:........................................
(Prof. Dr. phil. Norbert Werner)

Dekan des FB 08 -
Geschichtswissenschaften

Anlage:

Studienplan



Studienplan

für das Unterrichtsfach Philosophie

Grundstudium (1. - 4. Semester)
1. Fachwissenschaft
A Theoretische Philosophie 8 SWS Vorlesung oder Seminar
B Praktische Philosophie 8 SWS Vorlesung oder Seminar
C Geschichte der Philosophie 8 SWS Vorlesung oder Seminar
D Philosophie der Gegenwart 4 SWS Vorlesung oder Seminar
2. Fachdidaktik
A Philosophie und philosophisches Denken im individuellen und gesellschaftlichen Bildungsprozeß.
B Probleme des Zugangs zur Philosophie und der Vermittlung ihrer Inhalte.
C Fragen der didaktischen Realisierung philosophischer Denkprozesse im Unterricht.
Aus den 3 Bereichen sind 2 Lehrveranstaltungen im Umfang von je 2 SWS auszuwählen.




Hauptstudium (6. - 8. Semester)
1. Fachwissenschaft

A Theoretische Philosophie 8 SWS Vorlesung oder Seminar

B Praktische Philosophie 8 SWS Vorlesung oder Seminar

C Geschichte der Philosophie 8 SWS Vorlesung oder Seminar

D Philosophie der Gegenwart 4 SWS Vorlesung oder Seminar
2. Fachdidaktik
A Philosophie und philosophisches Denken im individuellen und gesellschaftlichen Bildungsprozeß.
B Probleme des Zugangs zur Philosophie und der Vermittlung ihrer Inhalte.
C Fragen der didaktischen Realisierung philosophischer Denkprozesse im Unterricht.
Aus den 3 Bereichen sind 2 Lehrveranstaltungen im Umfang von je 2 SWS auszuwählen. Der im Grundstudium nicht gewählte Bereich muß im Hauptstudium nachgeholt werden.


Grund- bzw. Hauptstudium

Schulpraktikum im Unterrichtsfach Philosophie im Umfang von 6 SWS.


Erlaßgrundlage:

FB 08

22.04.1998

§ 22 Abs. 5 HUG