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Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Wartezeit

Hatten Sie während Ihrer Schulzeit z. B. aufgrund Ihrer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aufgrund von längeren Klinikaufenthalten viele Fehlzeiten und mussten deswegen ein Schuljahr wiederholen, kann Ihnen dies – auf Antrag, mit entsprechendem Nachweis, in diesem Fall fachärztlichem Attest – angerechnet werden. Ein Jahr wird dabei als zwei Wartesemester gerechnet.

 „Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.“ (§ 8 Abs. 3, Vergabeverordnung Hessen) 

Achtung: Änderungen ab 2020:

  • Bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen werden nur noch maximal sieben Wartesemester im Verfahren berücksichtigt. Wenn Bewerber/innen denselben Wert haben, dann wird die Note der Hochschulzugangsberechtigung als Zweitkriterium berücksichtigt.
  • Bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (an der JLU betrifft dies Medizin, Tiermedizin und Zahnmedizin): werden Wartezeiten nur noch in der ZEQ (zusätzliche Eignungsquote) und nur noch für eine Übergangszeit in einem gewissen Umfang berücksichtigt.


Den Antrag auf Verbesserung der Wartezeit können Sie zusammen mit der Bewerbung um einen Studienplatz im Studierendensekretariat stellen (Infos im Internet unter: www.uni-giessen.de/studium/askjustus/was/faq/warten), oder bei hochschulstart.de, sofern diese den Studienplatz vergibt. Entsprechende Nachweise sind beizufügen.