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Zulassungsverfahren

Nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge


Alle Bewerber/innen, die die Voraussetzungen erfüllen und sich frist- und formgerecht beworben haben, erhalten einen Studienplatz.


Zulassungsbeschränkte Studiengänge


Einige Studiengänge bzw. /-fächer sind zulassungsbeschränkt, d.h. es steht nur eine festgelegte Zahl von Studienplätzen zur Verfügung.  Liste der zulassungsbeschränkten Studiengänge 

  1. Als Zweitstudienbewerber/in dürfen Sie sich nur für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben.
  2. Für zulassungsbeschränkte Studiengänge stehen für Zweitstudienbewerber/innen jeweils maximal 3% der Studienplätze dieses Studiengangs zur Verfügung.
    Übersteigt die Zahl der Zweitstudienbewerber/innen die Zahl der Studienplätze in dieser Quote, wird eine Rangfolge der Bewerber/innen entsprechend der folgenden Kriterien gebildet.

Auswahlkriterien


Auswahlkriterien sind u. a. die Note des ersten Hochschulabschlusses und die Begründung für die Notwendigkeit eines Zweitstudiums. Sie müssen also in jedem Fall zusätzlich zu den üblichen Bewerbungsunterlagen eine (formlose) schriftliche Begründung für den Zweitstudienwunsch abgeben! Bitte fügen Sie geeignete Unterlagen bei, die Ihre jeweilige Begründung stützen und belegen.

Note des Erststudiums


Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
  • "ausgezeichnet" und "sehr gut": 4 Punkte
  • "gut" und "voll befriedigend": 3 Punkte
  • "befriedigend": 2 Punkte
  • "ausreichend": 1 Punkt
Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird 1 Punkt vergeben.


Grad der Bedeutung


Für die Ermittlung des Grades der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Gruppen gebildet:
  • Fallgruppe 1: zwingende berufliche Gründe (9 Punkte)
    Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.
  • Fallgruppe 2: wissenschaftliche Gründe (7 bis 11 Punkte)
    Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.
    Die Punktzahl ist abhängig davon, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht wurden und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind.
  • Fallgruppe 3: besondere berufliche Gründe (7 Punkte)
    Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt.
  • Fallgruppe 4: sonstige berufliche Gründe (4 Punkte)
    Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist.   
  • Fallgruppe 5: keiner der vorgenannten Gründe (1 Punkt)
Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zweck der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, können bis zu 2 Punkte Zuschlag bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.