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Teilzeitstudium

Studierende können unter bestimmten Voraussetzungen ihr Studium in Form eines Teilzeitstudiums betreiben. Siehe auch § 7 der Immatrikulationsordnung der Justus-Liebig-Universität Gießen.

 

Voraussetzungen

Studierende können ihr Studium in Form eines Teilzeitstudiums betreiben, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • sie sind in einem zulassungsfreien Studiengang /Fachsemester eingeschrieben.
  • die Studien- und Prüfungsordnung ihres Studiengangs schließt ein Teilzeitstudium nicht aus.
  • sie sind nur für einen Studiengang eingeschrieben (Teilzeitstudium und Doppelstudium schließen sich aus).
  • sie sind nicht im Promotionsstudium eingeschrieben.

 

Hinweise

  • Während eines Teilzeitstudiums erhalten Sie i.d.R. kein BAföG. Bitte setzen Sie sich ggf. bevor Sie ein Teilzeitstudium beantragen mit dem Studierendenwerk Gießen  in Verbindung.
  • Ein Teilzeitstudium hat keine Auswirkung auf die Höhe des Semesterbeitrags!
  • Ein Teilzeitstudium begründet keinen Anspruch auf besondere Lehr- und Studienangebote.
  • Semester im Teilzeitstudium werden als halbe Fachsemester und als volle Hochschulsemester gezählt.
  • Besteht der Studiengang aus einer Fächerverbindung, gilt das Teilzeitstudium für alle Fächer.
  • Sofern Studien- oder Prüfungsordnungen Fristen für die Erbringung einer Prüfungsleistung vorsehen, verlängern sich diese entsprechend. Dies gilt nicht für die Bearbeitungsfristen für Abschlussarbeiten.
  • Im Teilzeitstudium kann je Semester in der Regel die Hälfte der im Vollzeitstudium vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben werden. Durch Wiederholungsprüfungen erworbene Anrechnungspunkte bleiben dabei unberücksichtigt.

 

Antrag

Der Antrag für ein Teilzeitstudium kann in jedem Semester innerhalb der Regelstudienzeit für die Dauer von zwei aufeinander folgenden Semestern gestellt und mehrfach wiederholt werden, höchstens jedoch bis zu einer Streckung der Studiendauer auf die doppelte Regelstudienzeit (siehe auch oben genannte Voraussetzungen). 
Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.