Stand: 11.03.1999
M e r k b l a t t
Anzeigepflichtige Tierversuche
A.
Übersicht über die Voraussetzungen für eine Genehmigungs- /Anzeigepflicht gem. TierSchG
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Art des Einsatzes, des Eingriffes und der Behandlung: |
Anzeige/Genehmigung |
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Keine Tierversuche |
§ 4/§ 17 TierSchG
§ 1/§ 4/§ 17 TierSchG
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§§ 1, 4, 17 TierSchG |
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§ 6 Abs. 1 / § 8a TierSchG
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§ 10 § 8a TierSchG |
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Tierversuche |
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§§ 7, 8 TierSchG |
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- aufgrund ausdrücklicher Rechtsvorschriften; - bei Impfungen, Blutentnahmen oder Maß-
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§§ 7, 8 Abs. 7 TierSchG
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§§ 7, 8 Abs. 7, 8a TierSchG
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Änderungen genehmigter Tierversuche |
Bei genehmigten Versuchen sind alle geplanten Abweichungen von dem Genehmigungsantrag bzw. Genehmigungsbescheid grundsätzlich genehmigungspflichtig.
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Þ Genehmigungspflicht§§ 7, 8 TierSchG
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Ausnahme: wenn - der Zweck des Vorhabens beibehalten wird - keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen - die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird
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Þ Anzeigepflicht§ 8 Abs. 7 Ziff. 2
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Falls Unklarheiten bestehen:
Informieren Sie sich:
- Tel. 12230/1, Fax 12609, Email: ulrich.duerr@admin.uni-giessen.de - Dr. Dürr;
- Tel. 66081 - Vet.amt, Dr. Schünemann;
- Tel. 303-2170 - RP, Dr. Brüne
Lieber eine Anzeige zuviel als eine zu wenig!
B. Vornahme der Anzeige
1. Der Anzeigende besorgt sich das Anzeigeformular online: http://www.uni-giessen.de/tierschutz/4522.htm.
Die fertige Anzeige wird viermal kopiert.
Der Anzeigende sendet die Anzeige
- 2-fach (Original und Kopie)
an das Regierungspräsidium Gießen - Veterinärdezernat -
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
(das Veterinärdezernat sorgt für eine Weiterleitung an das Staatliche Veterinäramt)
- je eine Kopie
-- an den für ihn zuständigen Tierschutzbeauftragten (Name und Adresse zu erfragen über das Dekanat oder Dr. Dürr, Tel. 12330/1, Fax 12609, Email: ulrich.duerr@admin.uni-giessen.de)
-- an den Präsidenten der JLU Gießen z. Hd. Herrn Dr. Dürr
2. Die Anzeige ist
- spätestens zwei Wochen (möglichst früher) vor Versuchsbeginn vorzunehmen, in zu begründenden Notfällen unverzüglich nachzuholen
- bei Versuchen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vor Aufnahme in das oder vor Änderung des Lehrprogramm(s) vorzunehmen.
3. Jedes Versuchsvorhaben ist gesondert anzuzeigen.
C. Verfahren nach der Anzeige
1. Änderungen der angezeigten Sachverhalte, insbesondere
- Änderungen des Versuchsansatzes oder der Methode, die zu stärkeren Belastungen der Versuchstiere führen
- Vergrößerung der Anzahl der Versuchstiere
- Verwendung einer anderen Tierart
- Wechsel von in der Anzeige aufgeführten Personen (Leiter, Stellvertreter)
sind unverzüglich zunächst formlos dem Regierungspräsidenten (Kopie an den Präsidenten und den Tierschutzbeauftragten) anzuzeigen.
2. Es besteht Aufzeichnungspflicht über
- die Durchführung der Tierversuche
- bei Wirbeltieren auch über das Halten der Versuchstiere vom Eintreffen der Tiere in der Versuchstierhaltung bis zur Abgabe der Tiere nach Versuchsende nach amtlich vorgegebenem Muster
Nähere Informationen ggf. bei Dr. Dürr, Tel. 12230/1, Fax -12609, Email: ulrich.duerr@admin.uni-giessen.de bzw. http://www.uni-giessen.de/tierschutz/302.htm
Die Aufzeichnungen sind nach Abschluß des Versuchsvorhabens noch drei Jahre lang aufzubewahren.
3. Jährlich bis spätestens Ende Januar hat der Antragsteller gem. Versuchstier-MeldeVO v. 01.08.1988 dem Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen (auf dazu beim Präsidenten anzufordernden Vordrucken) mitzuteilen:
- Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben
- bei Wirbeltieren zusätzlich
-- Art und Anzahl der verwendeten Wirbeltiere
-- Art der Versuche.
Die gleiche Meldung hat unmittelbar nach Beendigung des Versuches zu erfolgen (in diesem Fall entfällt die "Jahresabschluß"-Meldung).
Justus-Liebig-Universität Gießen
I D - 403 - 08
Az.: c:\tier\d_anzeig.doc
http://www.uni-giessen.de/tierschutz/4521.htm