Stand: 11.03.1999

M e r k b l a t t

Anzeigepflichtige Tierversuche

A.

Übersicht über die Voraussetzungen für eine Genehmigungs- /Anzeigepflicht gem. TierSchG

 

 

Art des Einsatzes, des Eingriffes und

der Behandlung:

Anzeige/Genehmigung

Keine

Tierversuche

 

  • Verwendung von lebenden Tieren zu Versuchszwecken ohne Schmerzen, Leiden oder Schäden ("schmerzlose Versuche"), § 1/§ 7 TierSchG.
  • Töten von Wirbeltieren (mit vernünftigem Grund!),

§ 4/§ 17 TierSchG

  • Eingriffe oder Behandlungen am toten Tier oder an seinen Organen ohne vorherige Schmerzen, Leiden oder Schäden (Organentnahme aus dem toten Tier!)

§ 1/§ 4/§ 17 TierSchG

  • Eingriffe oder Behandlungen an Embryonen, Föten, bebrüteten Eiern.

 

 

  • Weder Anzeige- noch Genehmigungspflicht,

§§ 1, 4, 17 TierSchG

 

 

  • Vollständige oder teilweise Entnahme von Organen oder Gewebe eines Wirbeltieres zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen (Organentnahme aus dem lebenden - narkotisierten! - Wirbeltier).

 

 

  • Anzeigepflicht

§ 6 Abs. 1 /

§ 8a TierSchG

 

 

 

  • Eingriffe und Behandlungen an Wirbeltieren, Cephalopoden oder Dekapoden die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellung erreicht werden kann.

 

 

  • Anzeigepflicht

§ 10

§ 8a TierSchG

 

 

 

 

Tierversuche

 

  • Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren oder am Erbgut von Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere, die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.

 

 

  • Genehmigungspflicht

§§ 7, 8 TierSchG

 

 

 

 

  • Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können:

- aufgrund ausdrücklicher Rechtsvorschriften;

- bei Impfungen, Blutentnahmen oder Maß-
nahmen diagnostischer Art

 

 

 

  • Anzeigepflicht

§§ 7, 8 Abs. 7

TierSchG

 

 

 

 

 

 

  • Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen sowie an Cephalopoden oder an Dekapoden.

 

  • Anzeigepflicht

§§ 7, 8 Abs. 7, 8a

TierSchG

 

 

 

Änderungen genehmigter Tierversuche

 

Bei genehmigten Versuchen sind alle geplanten Abweichungen von dem Genehmigungsantrag bzw. Genehmigungsbescheid grundsätzlich genehmigungspflichtig.

 

 

Þ Genehmigungspflicht
§§ 7, 8 TierSchG

 

 

 

 

Ausnahme:

wenn

- der Zweck des Vorhabens beibehalten wird

- keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen

- die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird

 

 

Þ Anzeigepflicht
§ 8 Abs. 7 Ziff. 2

 

 

 

Falls Unklarheiten bestehen:
Informieren Sie sich:

- Tel. 12230/1, Fax 12609, Email: ulrich.duerr@admin.uni-giessen.de - Dr. Dürr;
- Tel. 66081 - Vet.amt, Dr. Schünemann;
- Tel. 303-2170 - RP, Dr. Brüne

Lieber eine Anzeige zuviel als eine zu wenig!

 

B. Vornahme der Anzeige

 

1. Der Anzeigende besorgt sich das Anzeigeformular online: http://www.uni-giessen.de/tierschutz/4522.htm.

 

Die fertige Anzeige wird viermal kopiert.
Der Anzeigende sendet die Anzeige

- 2-fach (Original und Kopie)
an das Regierungspräsidium Gießen - Veterinärdezernat -

Postfach 10 08 51
35338 Gießen

(das Veterinärdezernat sorgt für eine Weiterleitung an das Staatliche Veterinäramt)

- je eine Kopie

-- an den für ihn zuständigen Tierschutzbeauftragten (Name und Adresse zu erfragen über das Dekanat oder Dr. Dürr, Tel. 12330/1, Fax 12609, Email: ulrich.duerr@admin.uni-giessen.de)

-- an den Präsidenten der JLU Gießen z. Hd. Herrn Dr. Dürr

2. Die Anzeige ist

- spätestens zwei Wochen (möglichst früher) vor Versuchsbeginn vorzunehmen, in zu begründenden Notfällen unverzüglich nachzuholen
- bei Versuchen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vor Aufnahme in das oder vor Änderung des Lehrprogramm(s) vorzunehmen.

 

3. Jedes Versuchsvorhaben ist gesondert anzuzeigen.

 

C. Verfahren nach der Anzeige

 

1. Änderungen der angezeigten Sachverhalte, insbesondere

- Änderungen des Versuchsansatzes oder der Methode, die zu stärkeren Belastungen der Versuchstiere führen
- Vergrößerung der Anzahl der Versuchstiere
- Verwendung einer anderen Tierart
- Wechsel von in der Anzeige aufgeführten Personen (Leiter, Stellvertreter)

sind unverzüglich zunächst formlos dem Regierungspräsidenten (Kopie an den Präsidenten und den Tierschutzbeauftragten) anzuzeigen.

 

2. Es besteht Aufzeichnungspflicht über

- die Durchführung der Tierversuche
- bei Wirbeltieren auch über das Halten der Versuchstiere vom Eintreffen der Tiere in der Versuchstierhaltung bis zur Abgabe der Tiere nach Versuchsende nach amtlich vorgegebenem Muster

Nähere Informationen ggf. bei Dr. Dürr, Tel. 12230/1, Fax -12609, Email: ulrich.duerr@admin.uni-giessen.de bzw. http://www.uni-giessen.de/tierschutz/302.htm

Die Aufzeichnungen sind nach Abschluß des Versuchsvorhabens noch drei Jahre lang aufzubewahren.

 

3. Jährlich bis spätestens Ende Januar hat der Antragsteller gem. Versuchstier-MeldeVO v. 01.08.1988 dem Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen (auf dazu beim Präsidenten anzufordernden Vordrucken) mitzuteilen:

- Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben
- bei Wirbeltieren zusätzlich
-- Art und Anzahl der verwendeten Wirbeltiere
-- Art der Versuche.

Die gleiche Meldung hat unmittelbar nach Beendigung des Versuches zu erfolgen (in diesem Fall entfällt die "Jahresabschluß"-Meldung).


Justus-Liebig-Universität Gießen
I D - 403 - 08
Az.: c:\tier\d_anzeig.doc
http://www.uni-giessen.de/tierschutz/4521.htm