Universitätsarchiv Gießen
 
Benutzung
 
D
 
as Universitätsarchiv ist als öffentliche Einrichtung für eine Benutzung jedem Interessierten zugänglich. Die Benutzung erfolgt in der Regel vor Ort. Beim ersten Besuch hat der Benutzer einen Benutzungsantrag zu stellen, in dem er Angaben zu seiner Person und zu dem von ihm beabsichtigten Forschungsvorhaben macht. Eingeschränkt wird die Einsichtnahme in die Archivalien durch die im Hessischen Archivgesetz festgelegten Regelungen zur Benutzung von öffentlichem Archivgut und die hierfür vorgesehenen Schutzfristen. Danach wird öffentliches Archivgut (Sachakten) im Regelfall dreißig Jahre nach Entstehung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. Akten und Daten, die sich auf eine natürliche Person beziehen (personenbezogenes Archivgut) können erst zehn Jahre nach dem Tode der betroffenen Person durch Dritte benutzt werden. Bei nicht feststellbarem Todesdatum endet die Schutzfrist hundert Jahre nach der Geburt der betroffenen Person (vgl. Hess. Archivgesetz § 15, Abs. 1). Diese Schutzfristen können im Einzelfall verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt bzw. bei personenbezogenem Archivgut, wenn die Benutzung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erfolgt und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt (vgl. Hess. Archivgesetz § 15, Abs. 4). Mit Inkrafttreten der Benutzungsordnung für die Staatsarchive des Landes Hessen vom 11. März 1997 ging die Kompetenz zur Verkürzung der im Hessischen Archivgesetz festgelegten Schutzfristen vom Hess. Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf die hessischen Staatsarchive über. Für den Bereich des Universitätsarchivs entscheidet künftig der Präsident der Universität Gießen über die Verkürzung der Schutzfristen bei der Benutzung von Archivalien. Die Benutzer, die eine solche Verkürzung der Schutzfristen wünschen, haben zu diesem Zweck einen "Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen für personenbezogenes Archivgut" zu stellen, in dem sie ihr Forschungsvorhaben und den Benutzungszweck angeben. Dieser Antrag entspricht demjenigen, der von den hessischen Staatsarchiven verwendet wird. Der vom Benutzer ausgefüllte Antrag wird mit einer kurzen Stellungsnahme seitens des Universitätsarchivs an den Präsidenten der Universität Gießen zur Entscheidung weitergeleitet.
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A
Die Einsichtnahme der Archivalien erfolgt unter Aufsicht im Sonderlesesaal der Universitätsbibliothek, der für die Benutzer des Universitätsarchivs und der Handschriftenabteilung der Universitätsbibliothek zur Verfügung steht. Auf Wunsch fertigt das Archivpersonal - sofern dem keine konservatorischen Gründe entgegenstehen - Reproduktionen von Archivalien an. Fotoarbeiten und Verfilmungen erfolgen gegen schriftlichen Auftrag und werden in der Fotostelle der Universitätsbibliothek durchgeführt. Die hierfür entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.