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| as Universitätsarchiv ist als
öffentliche Einrichtung für eine
Benutzung jedem Interessierten
zugänglich. Die Benutzung erfolgt in der
Regel vor Ort. Beim ersten Besuch hat der
Benutzer einen Benutzungsantrag zu
stellen, in dem er Angaben zu seiner
Person und zu dem von ihm beabsichtigten
Forschungsvorhaben macht. Eingeschränkt
wird die Einsichtnahme in die Archivalien
durch die im Hessischen Archivgesetz
festgelegten Regelungen zur Benutzung von
öffentlichem Archivgut und die hierfür
vorgesehenen Schutzfristen. Danach wird
öffentliches Archivgut (Sachakten) im
Regelfall dreißig Jahre nach Entstehung
der Unterlagen für die Benutzung
freigegeben. Akten und Daten, die sich
auf eine natürliche Person beziehen
(personenbezogenes Archivgut) können
erst zehn Jahre nach dem Tode der
betroffenen Person durch Dritte benutzt
werden. Bei nicht feststellbarem
Todesdatum endet die Schutzfrist hundert
Jahre nach der Geburt der betroffenen
Person (vgl. Hess. Archivgesetz § 15,
Abs. 1). Diese Schutzfristen können im
Einzelfall verkürzt werden, wenn es im
öffentlichen Interesse liegt bzw. bei
personenbezogenem Archivgut, wenn die
Benutzung für ein bestimmtes
Forschungsvorhaben erfolgt und
schutzwürdige Belange der betroffenen
Personen oder Dritter nicht
beeinträchtigt werden oder das
öffentliche Interesse an der
Durchführung des Forschungsvorhabens die
schutzwürdigen Belange erheblich
überwiegt (vgl. Hess. Archivgesetz §
15, Abs. 4). Mit Inkrafttreten der
Benutzungsordnung für die Staatsarchive
des Landes Hessen vom 11. März 1997 ging
die Kompetenz zur Verkürzung der im
Hessischen Archivgesetz festgelegten
Schutzfristen vom Hess. Ministerium für
Wissenschaft und Kunst auf die hessischen
Staatsarchive über. Für den Bereich des
Universitätsarchivs entscheidet künftig
der Präsident der Universität Gießen
über die Verkürzung der Schutzfristen
bei der Benutzung von Archivalien. Die
Benutzer, die eine solche Verkürzung der
Schutzfristen wünschen, haben zu diesem
Zweck einen "Antrag auf Verkürzung
von Schutzfristen für personenbezogenes
Archivgut" zu stellen, in dem sie
ihr Forschungsvorhaben und den
Benutzungszweck angeben. Dieser Antrag
entspricht demjenigen, der von den
hessischen Staatsarchiven verwendet wird.
Der vom Benutzer ausgefüllte Antrag wird
mit einer kurzen Stellungsnahme seitens
des Universitätsarchivs an den
Präsidenten der Universität Gießen zur
Entscheidung weitergeleitet. |
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