Währungsreform 1948




Die politischen Spannungen zwischen den Besatzungsmächten machten eine einheitliche Währungsreform in ganz Deutschland unmöglich. Deshalb entschlossen sich die drei westlichen Besatzungsmächte, mit Wirkung vom 21.6. 1948 in den drei Westzonen, die als "Währungsgebiet" bezeichnet wurden, eine neue Währung einzuführen.

Durchführung der Währungsreform:

(1) Der rechnerische Anschluss an die Reichsmarkwährung. Die neue Recheneinheit "Deutsche Mark", die In 100 Deutsche Pfennige eingeteilt wird, ist im Gesetz Nr. 61, dem Währungsgesetz, wertmäßig nicht definiert worden. Bei der Anknüpfung an die frühere Recheneinheit, die Reichsmark, Ist ein Unterschied zwischen abgeschlossenen und laufenden, d.h. wiederkehrenden Verpflichtungen gemacht worden. Bei den laufenden Verbindlichkeiten, den Löhnen, Gehältern und Mieten, trat 1 DM an die Stelle von 1 RM. während abgeschlossene Forderungen und Verpflichtungen grundsätzlich Im Verhältnis 10:1 abgewertet wurden. Dabei wurde kein Unterschied zwischen Kassenbeständen und Vermögensansprüchen gemacht. Die Einführung der Deutschen Mark ist also nicht mit einer echten Devalvation (Abwertung) gleichzusetzen. Falsch wäre es also, zu sagen, dass 1 DM den zehnfachen Wert von 1 RM habe.

(2) Die Durchführung des Geldumtausches. Mit dem Ablauf des 20.6. 1948 verloren alle auf RM lautenden Zahlungsmittel ihre gesetzliche Zahlkraft. Für den Aufbau des Verkehrs mit den neuen gesetzlichen Zahlungsmitteln wurden d r e i Wege vorgesehen:

(a) Ausstattung des Konsumgeldkreislaufes: Jeder Einwohner des Währungsgebietes erhielt am 20.6.1948 hei Ablieferung von Altgeldnoten desselben Nennbetrages den sog. "Kopfbetrag" von 60 DM, wovon 40 DM sofort, der Rest im Laufe von 2 Monaten ausbezahlt wurden.

(b) Ausstattung des Geschäftsgeldkreislaufes: Juristische Personen, Personenvereinigungen, ins Handelsregister eingetragene Kaufleute, Gewerbetreibende, Landwirte und Angehörige freier Berufe erhielten auf Antrag den sog. Geschäftsbetrag in Höhe von 60 DM je beschäftigten Arbeitnehmer, höchstens jedoch 1 DM für 1 RM des Altgeldguthabens.

(c) Ausstattung des Geldkreislaufes der öffentlichen Wirtschaft. Die Landeszentralbanken wurden verpflichtet, die Länder und die anderen in Ihren Bereichen liegenden Gebietskörperschaften mit Zahlungsmitteln in Höhe von einem Sechstel der Isteinnahmen der genannten Körperschaften in der Zeit vorn 01.10.1947 bis 31.03. 1948 zu versehen. Die Bahn- und Postverwaltungen des Währungsgebietes wurden in der gleichen Weise unmittelbar durch die « Bank deutscher Länder » mit Zahlungsmitteln ausgestattet.

(3) Die Abwicklung der Reichsmarkkonten. Altgeldnoten und im Währungsgebiet gehaltene RM-Guthaben mussten bis zum 26.6.1946 bei einer Abwicklungsbank eingezahlt oder angemeldet werden. Für die Umwertung teilte das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens die Altgeldguthaben in 4 Gruppen:

(a) Gruppe l umfasste die nach § 10 und § 11, II und III des Währungsgesetzes angemeldeten RM-Guthaben mit Ausnahme der Guthaben bestimmter juristischer Personen und Personenvereinigungen, die zur Gruppe 3 gehörten. Guthaben dieser Gruppe sollten grundsätzlich 10:1 umgestellt werden, wobei die Hälfte des Betrages frei verfügbar war, wahrend die andere Hälfte einem Festkonto gutgebracht wurde. Durch das 4. Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (VOBl B. Z. 1948, S. 304) wurden von je 10 DM dieser Festkontenbeträge 7 DM gestrichen, 2 DM dem Freikonto gutgeschrieben und 1 DM für die Anlage in mittel- und langfristigen Wertpapieren vorgesehen. Das Umstellungsverhältnis verschlechterte sich dadurch auf 10 : 0,65. Durch das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) ist für Spareinlagen, Bausparguthaben und andere Kapitaltitel, die schon am 1Januar 1940 dem Gläubiger zugestanden haben, eine Verbesserung des Umstellungsverhältnisses auf 10 : 2 durchgeführt worden.

(b) Die als Gruppe 2 angesehenen Altgeldguthaben der Geldinstitute erloschen mit Wirkung vom 10.07.1948. Infolgedessen ergab sich die Notwendigkeit, die Geldinstitute mit neuen Liquiditätsreserven auszustatten.

(c) Die in die Gruppe 3 einbezogenen Altgeldguthaben der Gebietskörperschaften, der Bahn- und Postverwaltungen sowie aller von der Militärregierung aufgelösten Organisationen und bestimmter für Zwecke der Kriegfinanzierung oder Kriegführung errichteter Gesellschaften erloschen ebenfalls.

(d) Die in der Gruppe 4 zusammengefassten Altgeldguthaben aller Personen und Vereinigungen. die ihren Wohnsitz, Sitz oder Niederlassungsort nicht im Währungsgebiet hatten, konnten sofort im Verhältnis 10 :1 in Neugeldguthaben umgewandelt werden.

(4) Schuldverschreibungen, Hypotheken und andere Forderungen und Verpflichtungen wurden Im Verhältnis 10 : 1 umgestellt. Für den Altbesitz an diesen Kapitaltiteln hat das Altsparergesetz ebenfalls eine Verbesserung der Umstellungsquote auf 10 : 2 gebracht.

(Quelle: Dr.Gablers Wirtschafts-Lexikon, 9.Auflage, Wiesbaden 1977)



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Zuletzt geändert am 26.04.2002

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