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1. Praktische Tätigkeit

1. Praktische Tätigkeit (§2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten; PsychTh-APrV)

  • Es handelt sich um eine klinische Tätigkeit unter Aufsicht und Anleitung an einer, mit der Universität Gießen kooperierenden, stationären psychiatrisch-klinischen Einrichtung/ Einrichtung mit psychiatrischem Klientel im Umfang von mindestens 1200 Stunden (mit Dokumentation der Beteiligung an 30 Fällen, 4 davon mit Einbezug von Bezugspersonen) sowie
  • um eine klinische Tätigkeit im Umfang von mindestens 600 Stunden an einer, mit der Universität Gießen kooperierenden Einrichtung, die von einem Sozialversicherungsträger bezüglich der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung anerkannt ist bzw. um eine klinische Tätigkeit in einer mit der Universität Gießen kooperierenden Praxis eines Psychologischen Psychotherapeuten/ einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einer Ärztin/ eines Arztes, die/der psychotherapeutische Behandlungen durchführen darf.