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FAQ

HINWEIS: Ab dem 8. April 2023 sind bundesweit alle Corona-Schutzmaßnahmen aufgehoben. Die FAQ Corona werden im Laufe des April 2023 entsprechend überarbeitet und alle überflüssigen Inhalte entfernt.

Please click here for an English version of the FAQ

Allgemeine Informationen

 

Die Stichworte im FAQ-Bereich sind alphabetisch sortiert. Sie finden hier u.a. Hinweise zu folgenden Themen:

Beschäftigte, Bibliotheken, Botanischer Garten,

Campusbereiche/Gebäude, Corona-Arbeitsschutzverordnung, Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung,

Dienstreisen, Digitale Lehre, Disputationen,

Eignungsprüfungen, Exkursionen, Finanzen, Freiversuch, Gebäude, 3G,

Habilitationen, Hilfe und Unterstützung, Hilfskräfte, Hygienekonzepte,

Impftage an der JLU, Impfungen, Impfstatus, Internationale Mobilität,

Kinder(not)betreuung/Kinderkrankentage, Krankheitsfall/Verdachtsfälle,

Lehrbetrieb unter Pandemiebedingungen, Masken, Mobiles Arbeiten,

Persönliche Schutzmaßnahmen, Prüfungen, Quarantänefälle,

Räume, Regelstudienzeit, Reisen, Risikogruppen, Sommersemester 2022, Sportanlagen,

Studium und Lehre, Studium mit Kind, Tests, Veranstaltungen, Warenlieferungen.

 

Aktuelle Änderungen:

Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (gültig ab 01.03.2023)

Corona-Arbeitsschutzverordnung (aufgehoben ab 02.02.2023)

Beschäftigte (Die Dienstanweisung des HMWK vom 23.11.2022 wurde zum 02.02.2023 aufgehoben.)

Impftage an der JLU (an der JLU finden derzeit keine Impftage mehr statt)

Mobiles Arbeiten (Dienstvereinbarung und Infos)

Maskenpflicht (dringende Empfehlung)

 

Wo finde ich allgemeine Informationen zum Coronavirus SARS-CoV-2?

Allgemeine Informationen zum Coronavirus SARS-CoV-2 gibt es auf der Website des Robert Koch-Instituts.

Allgemeine Informationen zu organisatorischen Fragen im Umgang mit Corona finden Sie auf den Seiten der Hessischen Landesregierung.

 

Dateien/Formulare

 

Desinfektion:
Informationen zur Flächendesinfektion

Anleitung zur desinfizierenden Reinigung von Oberflächen

Erste Hilfe:

Hinweise für Ersthelfende während der Corona-Pandemie

Externe Dienstleister: Hygieneregeln für externe Dienstleister

Hygienekonzept: Hygienekonzept JLU gesamt

Hygienekonzept Lehre JLU

Hygienekonzepts Veranstaltung - Vorlage

Formular zur Abholung von OP-Masken (für Beschäftigte in Präsenz) / Übersicht der Ausgabestellen für medizinische Masken

Handreichung Corona-Selbsttests mit Hinweisen zu den Selbsttests für Beschäftigte

Verhalten bei einem positiven Coronatest (Selbsttest oder PCR-Test)

Präsenzveranstaltungen/Prüfungen:

Formular zur Abholung medizinischer Masken für Lehrveranstaltungen / Übersicht der Ausgabestellen für medizinische Masken

Satzungen/Ordnungen zur Corona-Pandemie

Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Informationen zur Novellierung

 

Beschäftigte

Stand: 28. Februar 2023

Die Dienstanweisung im Kontext zum aktuellen Infektionsgeschehen mit dem Corona-Virus im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (HMWK) vom 23.11.2022 wurde seitens des HMWK zum 02.02.2023 aufgehoben; die Aufhebung war aufgrund des Wegfalls der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 02.02.2023 notwendig geworden.

Die Verpflichtung zur Erstellung eines expliziten Corona-Hygienekonzeptes ist damit entfallen, jedoch bleibt es den Dienststellen unbenommen, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz in der derzeit vorherrschenden Hauptinfektionszeit weiterhin geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zu empfehlen und festzulegen. Bis auf Weiteres bleibt es an der JLU bei den bisherigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts wie z.B. Einhaltung der Hygieneregeln, das Tragen einer medizinischen Maske und  das regelmäßige Lüften in geschlossenen Räumen. Beschäftigte in Präsenz haben weiterhin die Möglichkeit, sich zweimal wöchentlich zu testen, indem entsprechende Corona-Selbsttests zur Verfügung gestellt werden.


3G am Arbeitsplatz

Mit der Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Hessen (CoBaSchuV) entfällt die Pflicht zum 3G-Nachweis an Hochschulen. Mit Wegfall des § 28 b Infektionsschutzgesetz besteht keine Rechtsgrundlage mehr für die Verarbeitung dieser besonderen Kategorie personenbezogener Daten, sodass die Erhebung und Speicherung dieser Daten nicht mehr zulässig ist. Das bedeutet, dass durch den Wegfall dieser Rechtsgrundlage die weitere Speicherung der schon erhobenen Daten nicht mehr erforderlich ist und diese Daten somit vollumfänglich datenschutzkonform zu vernichten sind.

Die Erhebung des 3G-Status von Beschäftigten ist nach derzeitiger Gesetzeslage ausgeschlossen.

Erhebungen des 3G-Status der Beschäftigten sind einzustellen, die erhobenen Daten datenschutzkonform zu vernichten.

Bitte beachten Sie Folgendes: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht tritt – nach aktuellem Stand – erst am 1. Januar 2023 außer Kraft und fällt daher derzeit nicht unter vorgenannten Hinweis zur Vernichtung von Daten. 

 

Mobiles Arbeiten
Mobiles Arbeiten ist auf der Grundlage der mit dem Personalrat geschlossenen Dienstvereinbarung zur Mobilen Arbeit an der Justus-Liebig-Universität Gießen möglich. Informationen über die Dienstvereinbarung, das Antragsformular sowie Regelungen zum Daten- und Gesundheitsschutz finden Sie hier: Mobile Arbeit.

 

Kinderkrankentage für gesetzlich versicherte Beschäftigte

Werden wegen der Corona-Pandemie Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen vorübergehend geschlossen, wird deren Betreten untersagt (z.B. wegen Absonderungspflichten) oder werden diese mit Auswirkung auf ein Kind des/der Beschäftigten lediglich eingeschränkt betrieben oder durch Empfehlung der Landesregierung der Besuch freigestellt, ist zu prüfen, ob mobiles Arbeiten möglich ist.

Eltern können für den Zeitraum bis einschließlich 07.04.2023 Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder der Zugang eingeschränkt wird.

Das heißt: Eine Einrichtung zur Kinderbetreuung oder eine Schule ist pandemiebedingt behördlich geschlossen, der Zugang zur Einrichtung oder Zeiten sind eingeschränkt oder die Präsenzpflicht im Unterricht wurde ausgesetzt (z.B. bei Homeschooling, Distanzlernen). Das gilt auch, wenn einem Kind aufgrund eines Schnelltestergebnisses der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule untersagt ist. Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht.

Voraussetzung zur Nutzung der Kinderkrankentage (neben der Pflege des erkrankten Kindes) ist, dass
• die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.
• das Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
• keine andere im Haushalt lebende Person das erkrankte Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.


Die zuvor genannten Voraussetzungen sind der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen (die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen). Das Bundesfamilienministerium hat hierfür einen Mustervordruck entwickelt.

Weitere Informationen unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/kindergesundheit/faq-kinderkrankengeld.html

Bitte reichen Sie über Ihre direkte Vorgesetzte bzw. Ihren direkten Vorgesetzten einen formlosen Antrag (gerne per E-Mail) unter Angabe des Zeitraums der benötigten Freistellung und des Grundes (z.B. Quarantäne des Kindes) bei dem für Sie zuständigen Sachgebiet im Personaldezernat (siehe unter Zuständigkeiten im Dezernat C — Dezernate) ein.

 

Zur Beantragung des Kinderkrankengeldes wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Wie lange können die Kinderkrankentage genutzt werden?

Der Anspruch beträgt 30 Tage pro Kind im Jahr 2022 und 2023. Bei zwei Kindern besteht ein Anspruch auf 60 Tage für jedes Elternteil; der maximale Anspruch für beide Elternteile insgesamt liegt bei 130 Tagen im Kalenderjahr bei drei oder mehr Kindern. Alleinerziehende erhalten 60 Tage pro Kind, bei drei oder mehr Kindern maximal 130 Tage.

Für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld haben die Beschäftigten Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung.

Wieviel Entgelt wird erstattet?

Das Krankengeld beträgt i.d.R. 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten und wird von der Krankenkasse erstattet.

 

Ich bin positiv auf SARS-CoV2 getestet / ich hatte engen Kontakt mit einer infizierten Person. Was ist zu tun?

Bitte beachten Sie die Hinweise unter dem Stichwort „Krankheitsfall/Verdachtsfälle/Quarantänefälle“.

Risikogruppen und Schutzmaßnahmen

Bei Beschäftigten mit einem erhöhten individuellen Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf infolge einer COVID 19-Infektion sind alle Maßnahmen zu prüfen, um diesen ein Arbeiten in der Dienststelle unter Berücksichtigung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln zu ermöglichen.

Zu prüfen sind dabei insbesondere die Zuweisung eines Einzelzimmers, eine Tätigkeit in Randzeiten oder auch die Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen von Umsetzungen oder Abordnungen bei Beschäftigten innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltgruppe oder bei Beamtinnen und Beamten innerhalb des Weisungsrechts. Soweit für Beschäftigte mit einem erhöhten individuellen Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf infolge einer COVID 19-Infektion auch die Präsenzarbeit mit Schutzmaßnahmen nicht möglich ist, kann ein mobiles Arbeiten bis zu 100% des individuellen Beschäftigungsumfangs gewährt werden. Der Nachweis des Risikos erfolgt durch ein entsprechend aussagekräftiges, ärztliches Attest. Die Kosten hierfür haben die Beschäftigten selbst zu tragen.

Soweit ein Arbeiten von zuhause/mobiles Arbeiten insbesondere wegen der Besonderheiten der jeweiligen Aufgabe, als auch die Präsenzarbeit mit Schutzmaßnahmen nicht möglich sind, sind Plusstunden auf dem Gleitzeitkonto, Über- und Mehrarbeitsstunden einzubringen. Erst dann ist auf Grundlage einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung der Fürsorgepflicht und der Erfüllung der Dienstleistungspflicht bzw. Funktionsfähigkeit der Verwaltung über die ausnahmsweise Erteilung von bezahlter Dienst- oder Arbeitsbefreiung zu entscheiden.

 

Wissenschaftszeitvertragsgesetz – Verlängerung der Höchstbefristungsdauer für Promovierende und Postdocs

Infolge der COVID-19-Pandemie bestanden diverse Einschränkungen für die Arbeit bzw. die Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, insbesondere aufgrund pandemiebedingter Schließungen von Laboren, Bibliotheken usw. In besonderem Maße sind hiervon Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) betroffen, da sie den Höchstbefristungsgrenzen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG (sechs Jahre vor und sechs Jahre – im Bereich Medizin neun Jahre – nach Promotion) unterliegen.

Vor diesem Hintergrund wurde mit Wirkung vom 1. März 2020 durch § 7 Absatz 3 WissZeitVG die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG für Beschäftigungsverhältnisse, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, bzw. bestanden haben, um sechs Monate verlängert. Durch die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung-WissBdVV), die am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, wird diese Höchstbefristungsgrenze für die genannten Beschäftigungsverhältnisse um weitere sechs Monate verlängert. 

Für Arbeitsverhältnisse, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 neu begründet werden bzw. wurden, verlängert sich die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG insgesamt zulässige Befristungsdauer um sechs Monate.

Weitere Informationen (Anspruchsberechtigte, Antragstellung etc.) zur Novellierung des WissZeitVG

 

Verlängerung der Höchstdauer befristeter Beamten- oder Beschäftigungsverhältnisse von (Qualifikations-)Professuren mit Entwicklungszusage („Tenure-Track-Professuren“) und Juniorprofessuren

Angesichts der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen des Wissenschaftsbetriebes hat die Ministerin für Wissenschaft und Kunst verordnet, dass die insgesamt zulässige Dauer der Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis als (Qualifikations-)Professor/in („Tenure-Track-Professur“) um jeweils sechs Monate verlängert werden kann, wenn ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes Arbeitsverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 oder zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 besteht.  Für Juniorprofessoren/innen kann das bestehende Beschäftigungsverhältnis um bis zu zwölf weitere Monate verlängert werden.

Anträge für Verlängerungen sind mit kurzer Begründung der Auswirkungen der Pandemie auf dem üblichen Dienstweg über das Dekanat an das Personaldezernat zu richten. Die Hochschulleitung weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass die mit den Inhabern/innen von (Qualifikations-)Professuren mit Entwicklungszusage („Tenure-Track-Professuren“) vereinbarten Ziele in der Regel gesamthaft zu erreichen sind, sodass auch ohne eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit bzw. des befristeten Arbeitsverhältnisses bei den Zwischen- bzw. Endevaluationsverfahren die Möglichkeit besteht, den Auswirkungen der Corona-Pandemie im Rahmen der gesamthaften Bewertung Rechnung zu tragen.

 

Corona-Selbsttests für Beschäftigte

Den in Präsenz tätigen Beschäftigten bietet die JLU zwei Covid-19-Selbsttests wöchentlich an. Die Durchführung der Tests beruht auf der Freiwilligkeit der oder des jeweiligen Beschäftigten.

 

Woher bekomme ich die Selbsttests?

Die vom Land Hessen zur Verfügung gestellten Testkits sind über die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen erhältlich. Sollten die Testvorräte zur Neige gehen, können per E-Mail an weitere Testkits bestellt werden. Bitte geben Sie bei der Bestellung immer die Gesamtzahl der Beschäftigten an, welche Tests benötigen, vorab besten Dank. Wir bitten um Verständnis, dass die Tests weiterhin nur befristet für mehrere Wochen ausgegeben werden können (aktuell: bis zum 30.06.2023).

 

Wer bekommt einen Selbsttest?

Als Beschäftigte gelten alle Personen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis an der JLU. Studentische Hilfskräfte werden nur berücksichtigt, wenn diese regelmäßig und nicht nur für wenige Stunden in Präsenz tätig sein müssen. Lehrbeauftragte, Personen mit Werkverträgen, Stipendiatinnen/Stipendiaten und Emeriti fallen nicht unter diesen Personenkreis.

 

Wie führe ich den Selbsttest durch?

Die Selbsttests bedürfen keiner Betreuung durch geschulte Kräfte bei der Testung. Bitte beachten Sie die jeweilige Gebrauchsanweisung zur richtigen Anwendung der Tests.


Bitte beachten Sie:

Selbsttests können nur ein einzelner Baustein sein, um eine zusätzliche Sicherheit herzustellen. Unabhängig davon sind weiterhin – zum eigenen Schutz und zum Schutz anderer – unbedingt die zentralen und bewährten Regeln wie Abstand halten, die Hinweise zum Tragen medizinischer Masken, Hygienemaßnahmen (gründliches Händewaschen, Desinfektion) sowie das regelmäßige Lüften von Räumen zu beachten.


Wie verfahre ich, wenn der Selbsttest ein positives Testergebnis liefert?

Siehe hierzu die Informationen unter Krankheitsfall/Verdachtsfälle.

 

Entsorgung gebrauchter Corona-Selbsttests

Müssen Testsets nach der Benutzung einzeln in Plastiktütchen verpackt und entsorgt werden?

Nein, gebrauchte Testkits müssen nicht einzeln in Plastiktüten verpackt werden, bevor Sie diese im Restmüll entsorgen. Gebrauchte Tests können in die bereitgestellten Abfallbehälter für Restmüll entsorgt werden, diese sind bereits mit Plastiktüten ausgekleidet. Selbst das Umweltbundesamt sieht keine besonderen Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen aus Impf- und Testzentren. Deshalb sind auch an der Universität keine weiteren Vorkehrungen für die Entsorgung von Corona-Selbsttests notwendig.

Wenn Sie möchten, können Sie die gebrauchten Testutensilien (an dem Platz, an dem Sie den Test durchgeführt haben) gerne in ein Küchenpapier oder in ein Papierhandtuch einwickeln, bevor Sie diese in den Restmüll werfen; notwendig ist dies aber nicht. Nach der Durchführung des Tests reinigen Sie die Fläche bitte mit einem feuchten Papiertuch und handelsüblichen Haushaltsmitteln (z.B. ein Tropfen Geschirrspülmittel aus der Teeküche); das Papiertuch können Sie ebenso im Restmüll entsorgen.

Wie sind Testsets zu entsorgen, wenn sie ein positives Testergebnis aufweisen? Können diese einfach so in den Restmüll-Mülleimer gegeben oder müssen diese gekennzeichnet werden?

Auch positive Tests (bitte beachten Sie in diesem Fall unbedingt, wie Sie sich zu verhalten haben) können über den Restmüll entsorgt werden. Die Abfallbehälter werden täglich geleert seitens des Reinigungsdienstes (beim Entnehmen der Mülltüten werden ohnehin immer Masken und Handschuhe getragen).

Weitere Informationen zur Entsorgung von Schnelltests vom Umweltbundesamt und vom Robert Koch-Institut.


Wie aussagekräftig sind die Selbsttests?

Ein selbstausgeführter Corona-Schnelltest ist weniger sensitiv/aussagekräftig als ein PCR-Test. Um ein positives Testergebnis zu erhalten, ist im Vergleich zum PCR-Test eine größere Virusmenge notwendig. Ein positiver Test stellt zunächst einen Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion dar und ist keine Diagnose einer SARS-CoV-2-Infektion. Die endgültige Diagnose erfolgt durch den nachfolgenden RT-PCR-Test. Ein negatives Testergebnis schließt eine Infektion nicht aus und entbindet in keinem Fall von der Einhaltung der geltenden Hygieneregeln.  

Wie lange ist ein negatives Selbsttestergebnis gültig?

Ein negatives Schnelltestergebnis ist immer nur eine Momentaufnahme. Die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln sind weiterhin zu beachten. Laut RKI ist die Aussagekraft eines Selbsttests zeitlich begrenzt, so dass durchaus die Möglichkeit besteht, dass eine negativ getestete Person am nächsten Tag positiv getestet wird. Das negative Ergebnis sollte daher lediglich über einen Zeitraum von mehreren Stunden als solches verstanden werden.

Haben Sie trotz eines negativen Testergebnisses Symptome, die auf COVID-19 hindeuten können, isolieren Sie sich selbst und kontaktieren Sie umgehend Ihren Hausarzt / Ihre Hausärztin oder die 116 117.

 

Bibliotheken

Stand: 26. Mai 2022

Seit dem Sommersemester 2022 sind im Bibliothekssystem die bislang noch teils eingeschränkten Öffnungszeiten nochmals erweitert und alle Leseplätze wieder freigegeben worden.

Da unter diesen Umständen Hygieneabstände nicht einzuhalten sind, sich die Infektionszahlen aber auf einem gleichbleibend hohen Niveau bewegen, gilt für Gäste, Beschäftigte und Studierende: Das Tragen einer medizinischen Maske (FFP2-Maske oder OP-Maske) wird in allen Gebäuden der JLU (insbesondere dort, wo ausreichende Abstände nicht eingehalten werden können) dringend empfohlen – siehe auch den FAQ-Punkt Masken.

Zu allen Fragen rund um Öffnungszeiten und Nutzung der Bibliotheken können Sie sich direkt auf den Seiten der Universitätsbibliothek informieren: FAQ UB Corona. Bei Fragen und dringenden Problemen nutzen Sie die Info-Hotline des Bibliothekssystems 0641 99-14032 oder wenden Sie sich per an die Bibliothek.

 

Campusbereiche/Gebäude

Stand: 30. März 2022

 

Campusbereiche

Nach der Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Hessen (CoBaSchuV) sind keine 3G-Nachweise mehr nötig, um die Campusbereiche und Gebäude der JLU zu betreten.

 

Zugang zu Gebäuden

Die Gebäude der JLU sind geöffnet. Bitte beachten Sie die gängigen Abstands- und Hygieneregeln.

 

Ist der Botanische Garten derzeit geöffnet?

Der Botanische Garten ist seit dem 20. März wieder geöffnet, die Gewächshäuser seit dem 11. April 2022.

 

Corona-Arbeitsschutzverordnung (CoronaArbSchV)

Stand: 2. Februar 2023

Das Bundeskabinett hat die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit Wirkung ab dem 02.02.2023 beschlossen, da bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig sind; nur noch in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege gelten weiter die Corona-spezifischen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Das Bundesministerium für Arbeit empfiehlt aber weiterhin, auch nach dem Wegfall der Verordnung weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit – gerade mit Blick auf Grippe und grippale Infekte etc. – zu vermeiden und krankheitsbedingte Ausfälle zu minimieren. Dazu zählt vor allem die AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, (Atemschutz-)Masken tragen, richtig lüften).

 

Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV)

Stand: 1. März 2023

Die Coronavirus-Basismaßnahmenschutzverordnung (CoBaSchuV, gültig ab 1. März 2023) finden Sie auf der Seite Corona in Hessen.

 

Desinfektion von Flächen

Stand: 7. Mai 2020, 16:50 Uhr

Für eine selbstständig durchzuführende Desinfektion werden entsprechende Mittel vorgehalten. Beachten Sie hierzu die Informationen zur Flächendesinfektion und die Anleitung zur desinfizierenden Reinigung von Oberflächen.

 

Die JLU hilft - Hilfe und Unterstützung

Stand 18. Februar 2022, 11:45 Uhr

 

Wo finde ich psychologische Unterstützung in der Corona-Krise?

Eine Übersicht über die verschiedenen psychologischen Hilfsangebote an der JLU finden Sie hier. Darüber hinaus hat der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft zahlreiche Informationen und Unterstützungsangebote bereitgestellt. Internationalen Studierenden und Promovierenden steht darüber hinaus das Team des Akademischen Auslandsamts mit verschiedenen Beratungs- und Unterstützungsangeboten zur Verfügung.

 

Wie kann ich in der Corona-Krise helfen?

Ein Aufruf des Landkreises Gießen richtet sich vorrangig an Studierende: Aufgrund der angespannten Situation möchte der Landkreis gerne Personen gewinnen, die bereit für eine Schulung als Krisenhelfer/Krisenhelferin sind und die den Einrichtungen der Pflege – je nach zeitlichen Möglichkeiten – zur Verfügung stehen. Siehe weitere Informationen unter diesem Link.

Unterstützung des Universitätsklinikums Gießen (UKGM) in der Krankenversorgung: Bei Interesse können sich Studierende mit einer abgeschlossenen Ausbildung in der Krankenpflege an folgende Ansprechpersonen wenden: und .

 

Die JLU hat ein Spendenkonto eingerichtet, um Studierende zu unterstützen, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Not geraten sind. Informationen zur Überbrückungshilfe des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) für Studierende finden Sie hier.

 

Zusätzlich zu den Initiativen einzelner Fachbereiche (u.a. Veterinärmedizin, Institut für Organische Chemie, Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft) können sich JLU-Mitglieder und -Angehörige, die über derzeit dringend benötigte Materialien und Kompetenzen verfügen, unter www.giessen.de/giessenhilft informieren. Hier hat die Universitätsstadt Gießen einen Bereich mit Hilfsangeboten für die Zeit der Corona-Krise eingerichtet.

Hinweis der Unfallkasse Hessen zum Versicherungsschutz für Helferinnen und Helfer in der Corona-Krise

 

Disputationen/Habilitationen

Stand: 1. April 2022

Können Disputationen bzw. Promotions- und Habilitationsverfahren stattfinden?

Disputationen bzw. Promotions- und Habilitationsverfahren können durchgeführt werden. Es ist eine Durchführung in Präsenz möglich oder auch die Durchführung als Videokonferenz oder in einer Mischform zwischen Präsenz- und Videokonferenz (siehe dazu auch Ziffer 1.3 der Richtlinien für Promotionsordnungen der JLU. Die Gültigkeit dieser Vorschrift wurde durch Beschluss des Senats vom 16.03.2022 bis zum 31.03.2023 verlängert.

 

In welchen Räumen können Disputationen und Habilitationen stattfinden?

Disputationen und Habilitationen können unter den genannten Rahmenbedingungen an der JLU in allen geeigneten Räumen stattfinden.

Die Raumreservierung für Disputationen bzw. Promotions- und Habilitationsverfahren erfolgt über die (Telefon 99-12600). Sie muss mit Angabe der Prüfungszeiträume/Pausen mit mindestens einem Tag Vorlauf erfolgen.
 

Finanzen

Stand: 31. März 2022

Forschungsförderung

Zu Fragen der Projektabwicklung von Forschungsförderprojekten finden Sie hier detaillierte Informationen.

 

Warenlieferungen/Bestellungen

Detaillierte Informationen zu Bestellungen und Warenlieferungen finden Sie unter dem Punkt Warenlieferungen/Bestellungen.

 

Forschung

Stand: 1. April 2022

 

Wie ist der Forschungsbetrieb zu gestalten?

Die Forschungsarbeiten werden unter den gegebenen Bedingungen – und unter Berücksichtigung der notwendigen Hygiene- und Sicherheitsvorgaben – wie bisher planmäßig fortgeführt. Hierfür wurden vielfältige Lösungen gefunden und Prozesse neu organisiert. Sollten weitere Fragen zur Ausgestaltung der Forschungsprozesse bestehen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an den Vizepräsidenten für Forschung: .

Hinweise zur Planung von Tagungen finden Sie unter dem Stichwort Veranstaltungen.

Mobiles Arbeiten kann, soweit technisch möglich, genutzt werden (siehe auch Punkt Beschäftigte). Bei mobilem Arbeiten ist die telefonische bzw. elektronische Erreichbarkeit sicherzustellen. Informationen zu Werkzeugen für die synchrone Kommunikation und Zusammenarbeit finden Sie hier.

 

Wie gehe ich bei der Projektabwicklung von Förderprojekten vor?

Die Geldgeber und Projektträger der Forschungsförderprojekte reagieren auf die Corona-Krise mit der Anpassung ihrer Regelungen bezüglich der Projektabwicklung/Mittelbewirtschaftung (Vorlagefristen, Mittelabrufe, Nachweise, ...). In vielen Fällen werden die Projektleitungen auch direkt von den Geldgebern/Projektträgern informiert. Detailinformationen finden Sie hier

 

Ausweitung der finanziellen Unterstützung für DFG-geförderte Forschungsarbeiten während der Coronavirus-Pandemie

Der Hauptausschuss der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) hat angesichts der andauernden Beeinträchtigungen durch die Coronavirus-Pandemie eine Ausweitung der finanziellen Unterstützung für DFG-geförderte Forschungsarbeiten beschlossen. Weitere Informationen zur Antragsmöglichkeit auf Corona-Sofortmaßnahmen für bereits kostenneutral verlängerte Forschungsprojekte und kostenneutrale Verlängerung im Anschluss an Corona-Sofortmaßnahmen.

 

Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes - Verlängerung der Höchstbefristungsdauer um 6 Monate für Promovierende und Postdocs
Informationen hierzu finden Sie hier.

 

Hygienekonzepte

Stand: 31. März 2022

Hier finden Sie das Hygienekonzept der JLU gesamt sowie das Hygienekonzept Lehre der JLU. Eine Vorlage für ein Hygienekonzept für Veranstaltungen außerhalb der Lehre finden Sie hier.

 

Hygieneregeln für externe Dienstleister

Stand: 4. Mai 2020, 17:00 Uhr

Auch externe Personen, wie z.B. Handwerker oder Dienstleister, die Erkältungs- oder Grippesymptome aufweisen, dürfen die JLU nicht betreten. Diese sind im Übrigen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die vorgegebenen Verhaltensweisen zur persönlichen Hygiene, d.h. regelmäßiges, richtiges Händewaschen und Husten- sowie Niesetikette  zu informieren und zu bitten, diese in jedem Fall einzuhalten (siehe auch Hygienetipps).
Der Kontakt zu Angehörigen der Universität ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei Kontakt ist auf ausreichenden Abstand (mindestens 1,5 Meter) zu achten. Der Name der externen Dienstleister/Handwerker und das Datum der Dienstleistung müssen durch den Auftragnehmer erfasst und den zuständigen Hausmeistern übermittelt werden.
Benötigte Pausenbereiche der Fremdfirmen sind von der Firma zu beantragen, die Festlegung möglicher Räume erfolgt durch den Auftraggeber. Hygieneregeln für Dienstleister an der JLU

 

Impfstatus

Stand: 22. September 2022

Wann bin ich vollständig geimpft?

Informationen finden Sie hier: Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit einem Impfstoff oder mit mehreren Impfstoffe

 

Wo finde ich Informationen zum Genesenenstatus?

Informationen auf der Homepage vom Land Hessen.

 

Impfungen

Stand: 2. März 2023

Impftage an der JLU:

Mi, 15.03.2023 (dieser Termin fällt aus!)

An der JLU finden derzeit keine Impftage mehr statt. Bitte wenden Sie sich für Corona-Schutzimpfungen an Ihre Hausarztpraxis.

Informationen zum empfohlenen Impfschema sowie weitere Infos rund um Corona-Schutzimpfungen finden Sie unter den nachstehenden Links:

 

Gültigkeit von im Ausland durchgeführten Impfungen

Personen, die mit im Ausland zugelassenen Versionen von in der EU zugelassenen Impfstoffen geimpft sind, können ihren Impfnachweis in ein in der EU gültiges Impfzertifikat umwandeln lassen. Eine Liste der entsprechenden Impfstoffe, ihrer Zulassungen und Namen in Drittstaaten stellt das Paul-Ehrlich-Institut bereit: www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3

Personen, die mit in der EU nicht zugelassenen Impfstoffen geimpft wurden, gelten als nicht geimpft. Nach Informationen der STIKO kann in diesem Fall nach einem entsprechenden Zeitabstand und individueller ärztlicher Beratung eine neue Impfserie mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff erfolgen, siehe www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html im Abschnitt „Durchführung der Covid-19-Impfung“.

Bei Unterstützungsbedarf und zur Klärung individueller Fragen können sich internationale Studierende, Promovierende und Forschende der JLU an das Akademische Auslandsamt wenden: (Telefon Sekretariat AAA: 0641 99-12137).

 

Können bei vollständig geimpften Personen die geltenden Schutzmaßnahmen aufgehoben werden?

Das Risiko einer Virusübertagung durch geimpfte Personen ist niedriger als bei positiv getesteten Personen ohne Impfung. Laut RKI garantiert eine COVID-19-Impfung jedoch keinen 100-prozentigen Schutz. Eine Ansteckung/Übertragung durch geimpfte Personen kann nicht ausgeschlossen werden. Eine Aufhebung von Schutzmaßnahmen ist daher nicht möglich.

Auch nach einer Corona-Impfung sind bis auf Weiteres alle geltenden Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen einzuhalten. Dies gilt auch für die Durchführung von Tests.

 

Krankheitsfall/Verdachtsfälle

Stand: 21. März 2023

 

Rechtliche Regelungen ab 1. März 2023

 

Positiver Schnell- oder PCR-Test - was ist zu tun?

Nach den rechtlichen Regelungen müssen Corona-Infizierte mit Krankheitssymptomen zwar nicht mehr in Quarantäne – es wird seitens des Landes zugleich dringend empfohlen, die Wohnung möglichst nicht zu verlassen, um schnell wieder gesund zu werden und niemand anderen zu gefährden und die Absonderung erst dann zu beenden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind. Eine Freitestung ist nicht mehr notwendig! (Eine Ausnahme gilt für Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, siehe den Unterpunkt Regelungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.)

Es wird dringend empfohlen, dass Beschäftigte und Studierende sowie Gäste die Universität während der Erkrankung nicht betreten – erst dann wieder, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.


Corona-Infizierte sind gemäß aktueller Verordnung des Landes verpflichtet, für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests, außerhalb der eigenen Häuslichkeit eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht

  • im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder der Mindestabstand ausschließlich zu anderen positiv getesteten oder zu haushaltsangehörigen Personen unterschritten wird und
  • in Innenräumen, in denen sich keine anderen oder ausschließlich positiv getestete Personen oder Personen des gleichen Haushalts aufhalten.

Es wird dringend empfohlen, nach Ablauf der fünf Tage weiterhin eine Maske zu tragen, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, höchstens jedoch für weitere fünf Tage.

Die aktuellen rechtlichen Regelungen finden Sie unter dem Link: https://www.hessen.de/handeln/corona-in-hessen.

Sollten Sie Unterstützung benötigen, so setzen Sie sich bitte mit corona@uni-giessen.de in Verbindung.

 

Wie soll ich mich bei Erkältungssymptomen verhalten?

Bedienstete und Studierende mit Erkältungssymptomen sollten die Universität nicht betreten. Beschäftigte müssen sich krankmelden; ein Testzertifikat mit positivem Ergebnis gilt nicht als Krankmeldung. Bei Fieber, Husten oder Atemnot und ggf. weiteren Symptomen melden Sie sich – zunächst telefonisch – bei Ihrem Hausarzt / Ihrer Hausärztin. Informieren Sie, wie bei allen Krankheitsfällen als Bedienstete generell üblich, auch Ihre Vorgesetzte / Ihren Vorgesetzten bzw. Ihre Dienststelle.

 

Wie gehe ich vor, wenn die Corona-Warn-App ein erhöhtes Risiko anzeigt?

Bei einem erhöhten Risiko wird davon ausgegangen, dass innerhalb der vergangenen 14 Tage Begegnungen mit mindestens einer Corona-positiv getesteten Person stattgefunden haben. Über die Warn-App erhält die Person den Hinweis, dass sie

  • Kontakte reduzieren soll,
  • vorsichtig sein und die Hygieneregeln beachten und
  • bei Krankheitssymptomen mit einem Hausarzt, dem ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117 oder dem Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen soll. Dort wird das weitere Vorgehen abgestimmt.

 

Regelungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (betr. insbesondere Bedienstete mit Patientenkontakt in der Verhaltenstherapeutischen Ambulanz des FB 06 sowie im FB 11) (CoBaSchuV ab 01.03.2023)

Im Fall einer Infektion gilt ein Tätigkeitsverbot in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (u.a. Krankenhäuser, Kliniken, Praxen und sonstige Behandlungseinrichtungen). Es besteht für fünf Tage nach dem Tag eines positiven Tests auf SARS-CoV-2 ein Tätigkeits- und Betretungsverbot.

Die Tätigkeit mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten soll erst dann wieder aufgenommen werden, wenn innerhalb der ersten zehn Tage nach Vornahme des zugrundeliegenden ersten Tests seit 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt.

Zu diesen Einrichtungen gehören auch Krankenhäuser. Von der Regelung erfasst werden somit Personen, die in klinischen Einrichtungen des UKGM tätig sind und die ihren Arbeitsplatz in Gebäuden haben, in denen auch Patientinnen und Patienten versorgt werden oder die im Rahmen ihrer Tätigkeit Beziehungen/Berührungspunkte zur Krankenversorgung (nicht nur im zeitlichen Umfang von wenigen Minuten) haben.

Personen, die in den vorklinischen Einrichtungen oder in den Forschungs-und Lehrgebäuden der JLU tätig sind, fallen nicht darunter – es sei denn, sie haben im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Beziehungen zur Krankenversorgung bzw. Patientenkontakt.

 

Corona-Selbsttests für Beschäftigte

Beschäftigten in Präsenz stehen zwei Tests pro Woche zur Verfügung, die das Land Hessen finanziert; weitere Informationen dazu finden Sie hier. Die JLU übernimmt keine Kosten für Corona-Tests.

 

Lüften von Räumen

Stand: 14. Oktober 2020, 16:30 Uhr
Durch das Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster Tröpfchen (Aerosole) reduziert. Sind Räume nicht an ein technisches Lüftungssystem angeschlossen, muss auf eine regelmäßige und ausreichende Lüftung geachtet werden. Es sollte so viel Außenluft wie möglich in genutzte Räume eingebracht werden. Optimal hierfür ist eine Querlüftung, bei der Raumluft mittels Durchzug zwischen mindestens zwei gegenüberliegenden, weit geöffneten Fenstern schnell gegen Frischluft ausgetauscht wird. Aber auch eine Stoßlüftung bei ebenfalls weit geöffnetem Fenster über einige Minuten Dauer ist wirksam. Information zur natürlichen Lüftung von Räumen

 

Pandemieplan der JLU

Stand 26. März 12:30 Uhr

Seit dem 20. März 2020 ist der Pandemieplan der JLU aktiviert. Der Pandemieplan legt die Zuständigkeiten, organisatorischen Maßnahmen und die universitären Kommunikationswege während einer Pandemie fest. In diesem Zusammenhang ist in den einzelnen Einrichtungen der betriebliche Pandemieplan zu erstellen. Eine Vorlage dafür finden Sie hier.

Hinweis: Der Pandemieplan gibt einen Rahmen vor, was im Falle einer Pandemie – nicht nur während der aktuellen Corona-Pandemie – zu tun ist. Er regelt nicht alle Einzelheiten. Aufgrund der sehr dynamischen Entwicklung werden die Vorgaben durch Rundschreiben/Rundmails konkretisiert und ergänzt. Konkrete Hinweise zur aktuellen Corona-Pandemie finden Sie unter anderen Stichworten in den FAQs. Diese Hinweise sind zu beachten.

Sollten geeignete Pandemiematerialien im Pandemiefall zu beschaffen sein, dann wird dies von übergeordneter Stelle angeordnet. Die Pandemiematerialien werden von der Universitätsleitung zur Verfügung gestellt. In diesem Fall werden die bekannten Ansprechpartner/innen aus den jeweiligen Bereichen umgehend per E-Mail über die weitere Vorgehensweise informiert.

 

Persönliche Schutzmaßnahmen

Stand: 25. Oktober 2022

 

Dringende Empfehlung zum Tragen einer Maske an der JLU

Das Tragen einer medizinischen Maske (FFP2-Maske oder OP-Maske) wird in allen Gebäuden der JLU (insbesondere dort, wo ausreichende Abstände nicht eingehalten werden können) dringend empfohlen. Die Pandemie ist leider noch nicht vorüber, so dass auf das Tragen einer nachweislich schützenden medizinischen Maske nicht verzichtet werden sollte. Dies entspricht den Vorgaben der Hessischen Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV, hinterlegt auf der Seite Corona in Hessen), die festlegt, dass jede Person angehalten ist, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und zum Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden. (§ 1 Abs. 1 CoBaSchuV)

 

Ausgabe von Masken

1. Medizinische Masken für Beschäftigte: Formular zur Abholung

Den Beschäftigten in Präsenz werden bei Bedarf sogenannte OP-Masken zur Verfügung gestellt. Die Anforderung der OP-Masken erfolgt über dieses Formular. Das Formular ist bei der Abholung der OP-Masken – von jeder/jedem Beschäftigten vollständig ausgefüllt und von der jeweiligen / dem jeweiligen Vorgesetzten unterzeichnet – bei der Hausverwaltung vorzulegen, siehe Übersicht der Ausgabestellen für medizinische Masken

 

2. Medizinische Masken Präsenzlehre (für Studierende und Lehrende): Formular zur Abholung

Pro Person und pro Veranstaltungstermin wird bei Bedarf je 1 OP-Maske ausgegeben (zentral finanziert, FFP2-Masken nur für Prüfungen und in Ausnahmefällen). Eine Handreichung zur Ausgabe von OP-Masken bei Klausuren/Präsenzveranstaltungen finden Sie hier.

Die zwingende Verpflichtung zur Nutzung von FFP2-Masken besteht weiterhin nur in wenigen Einzelfällen (z.B. Unterricht am Krankenbett, Tätigkeiten in der psychotherapeutischen Praxis). Bitte vermerken Sie einen evtl. gesonderten Bedarf an FFP2-Masken im Formular zur Abholung. Das Formular ist bei der Abholung der medizinischen Masken – vollständig ausgefüllt und von den jeweiligen Lehrenden unterzeichnet – bei der Hausverwaltung vorzulegen, siehe Übersicht der Ausgabestellen für medizinische Masken.

 

Wie kann ich mich schützen?

  • Halten Sie - wenn möglich - Abstand (ca. 1,5 m) zu anderen Personen.
  • Achten Sie konsequent auf Ihre persönliche Hygiene, vor allem auf regelmäßiges, richtiges Händewaschen und die konsequente Einhaltung der Husten- und Niesetikette. Handdesinfektionsmittelspender sind auf den Toiletten in den verschiedenen Bereichen der JLU angebracht. Zusätzlich sind Anleitungen zum Händewaschen und -desinfizieren ausgehängt.
  • Vermeiden Sie es generell, mit den Händen Mund, Augen oder Nase zu berühren.
  • Lüften Sie regelmäßig und beachten Sie dabei die Information zur natürlichen Lüftung von Räumen.
  • Lassen Sie sich gegen das Coronavirus impfen.

Wir verweisen zudem auf „Die wichtigsten 10 Hygienetipps“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

 

Erste Hilfe

Auch in Zeiten der Corona-Pandemie muss Erste Hilfe geleistet werden.

Hinweise für Ersthelfende finden Sie in unserem Informationsblatt zu Erste-Hilfe-Tätigkeiten während der Corona-Pandemie.

 

Prüfungen

Stand: 3. November 2022

Das Tragen einer medizinischen Maske (FFP2-Maske oder OP-Maske) wird in allen Gebäuden der JLU (insbesondere dort, wo ausreichende Abstände nicht eingehalten werden können) dringend empfohlen – siehe auch den FAQ-Punkt Masken.


Die JLU stellt für die Teilnahme an einer Präsenzprüfung und für Präsenz-Lehrveranstaltungen OP-Masken aus ihren Rest-Beständen zur Verfügung. Die Verteilung erfolgt mit Hilfe der Hausverwaltung über die Lehrenden bzw. die Prüfungsverantwortlichen. Die Masken sollten nicht an der JLU verbleiben und können nach der Veranstaltung mitgenommen werden.

Die zwingende Verpflichtung zur Nutzung von FFP2-Masken besteht weiterhin nur in wenigen Einzelfällen (z.B. Unterricht am Krankenbett). Siehe auch den FAQ-Punkt Masken.


Satzung der Justus-Liebig-Universität Gießen über Abweichungen im Studien- und Prüfungsrecht während der Sars-CoV-2-Pandemie:
Besondere Regelungen für die Lehre und Prüfungen während der Pandemie finden Sie in der der sog. Corona-Satzung der JLU, die regelmäßig von den Gremien der JLU der Pandemielage angepasst wird.

Finden Eignungsprüfungen statt?
Für einige Fächer bzw. Studiengänge der JLU sind Eignungsprüfungen erforderlich. Die Informationen zu den Eignungsprüfungen und den Ansprechpersonen finden Sie hier

Finden Präsenz-Prüfungen statt, die im Verantwortungsbereich der JLU liegen?

Präsenzprüfungen können grundsätzlich im Einklang mit aktuellen Verordnungen und den Hygienekonzepten der JLU stattfinden. Die Möglichkeit auch alternative Prüfungsformate, die ohne Präsenz auskommen, anzubieten, besteht durch die sogenannte Corona-Satzung auch im Wintersemester 2022/23.

Die JLU bittet darüber hinaus die Studierenden, die Maskenpflicht während der Lehrveranstaltung und in den Gebäuden im Sinne des Infektionsschutzes einzuhalten.

Sollten aus dieser Regelung unzumutbare Härten für einzelne Studierende entstehen, werden diese gebeten, sich per an die Stabsabteilung Studium und Lehre zu wenden. Die Studierenden, die in einem Staatsexamensstudiengang eingeschrieben sind, sollen sich bitte an das jeweilige staatliche Prüfungsamt wenden.

 

Hinweise für Lehrende:

 

Gibt es die Möglichkeit, Online-Klausuren durchzuführen?

Aktuell können keine online-basierten, synchronen Prüfungen über Online-Tests in ILIAS (oder ähnlichen Systemen) abgebildet werden. Das bedeutet, dass ein in Echtzeit durchgeführter, zeitlich-beschränkter Online-Test auf Distanz kein Ersatz für eine Modulabschlussprüfung darstellt. Lehrende können sich entweder für andere Prüfungsformen entscheiden oder die oben genannten Hinweise zu Präsenzprüfungen beachten.

 

Gibt es wegen der Pandemiesituation eine besondere Freiversuchs-Regelung?

Die umfassende Freiversuchsregelung für alle Prüfungen wurde für das Wintersemester 2022/23 verlängert. Für Prüfungen in der Verantwortung der JLU wird jeweils einmalig ein nach dem 12. März 2020 nicht bestandener Versuch als Freiversuch gewertet und nicht auf die Anzahl möglicher Prüfungsversuche angerechnet. Unberührt von dieser Regelung bleiben bundes- oder landesrechtliche Regelungen über Staatsprüfungen.

  • Die Freiversuchsregelung gilt für alle in die Verantwortung der JLU fallenden Prüfungen einschließlich Wiederholungsprüfungen, die tatsächlich nach dem 12. März 2020 stattfinden bzw. stattgefunden haben.
  • Für Staatsexamensstudiengänge gilt: Die Freiversuchsregelung gilt nicht in Staatsprüfungen selbst, die der Regelungsmöglichkeit der Universität entzogen sind. In allen Modul- oder sonstigen Prüfungen oder Leistungskontrollen, die an der Universität durchgeführt werden, gilt die Regelung dagegen. Davon ausgenommen ist nur das Studium der Veterinärmedizin, wo die Anzahl der Wiederholungsversuche nach § 17 Abs. 1 der Tierärzte-Approbationsverordnung auf zwei begrenzt ist. In allen anderen Staatsexamensstudiengängen ist es der Universität überlassen, die Anzahl der Prüfungsversuche im universitären Studienteil durch Satzung zu regeln.
  • Wenn eine Modulteilprüfung zwar für sich genommen bestanden wurde, aber durch Notenausgleich mit der anderen Modulteilprüfung – die vor dem 12. März 2020 nicht bestanden wurde – die Modulprüfung insgesamt nicht bestanden ist, ist eine Wiederholung des nach dem 12. März 2020 bestandenen Prüfungsversuchs möglich.
  • Wenn eine Ausgleichsprüfung zwar für sich genommen bestanden wurde, aber zusammen mit der schlechteren Note des Erstversuchs – der vor dem 12. März 2020 nicht bestanden wurde – die Modulteilprüfung insgesamt nicht bestanden ist, ist eine Wiederholung möglich.
  • Wenn die Erst- oder die Ausgleichsprüfung nicht bestanden wurde, die Modulprüfung aber durch Notenausgleich insgesamt bestanden ist, ist eine Wiederholung möglich, aber nicht notwendig.
  • Für jede in der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfung (in einem bestimmten Fach oder Modul) soll es einmalig einen weiteren Versuch geben, falls ein Versuch nicht bestanden wurde.
  • Die Regelung gilt für alle Prüfungsversuche nach dem 12. März 2020 – also auch für bloße Wiederholungsprüfungen, obwohl die Ausgangsprüfung schon vor dem 12. März 2020 stattfand.
  • Dass der Freiversuch als „nicht unternommen“ gilt, wirkt sich nicht negativ auf Studierende aus, die verpflichtet sind, pro Semester wenigstens einen Prüfungsversuch zu unternehmen.
  • Die Freiversuchsregelung umfasst auch „Take-Home“-Tests, bei denen in kurzer Frist (unter einem Tag) Aufgaben bearbeitet und digital eingereicht werden.

 

Was passiert, wenn ich an einer Prüfung aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen kann?

Wer an einer Prüfung, die im Verantwortungsbereich der JLU liegt, aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen kann, muss sich auf jeden Fall vor der Prüfung beim jeweiligen Prüfungsamt abmelden. Ein Nicht-Erscheinen zum Prüfungstermin ohne vorherige Abmeldung gilt als Fehlversuch. Es entfällt vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie jedoch die Verpflichtung, ein ärztliches Attest vorzulegen vorzulegen (vgl. §4 Abs. 5 der Satzung der Justus-Liebig-Universität Gießen über Abweichungen im Studien- und Prüfungsrecht während der Sars-CoV-2-Pandemie).

Bis zum Ende des Sommersemesters 2022 besteht die Möglichkeit, dass sich Studierende bei Präsenzprüfungen im Verantwortungsbereich der JLU abmelden, um einen späteren Prüfungstermin zu nutzen, sofern es dafür coronabedingte Gründe gibt. Dadurch entstehen keine weiteren Nachteile (vgl. §4 Abs. 5 der Satzung der Justus-Liebig-Universität Gießen über Abweichungen im Studien- und Prüfungsrecht während der Sars-CoV-2-Pandemie).


Finden Prüfungen im Verantwortungsbereich der staatlichen Prüfungsämter statt?

Grundsätzlich werden unter den geltenden Hygiene- und Infektionsschutzbestimmungen auch staatliche Prüfungen in der JLU durchgeführt. Ob Prüfungen stattfinden oder Äquivalenzleistungen möglich sind, erfahren Sie bei dem für Sie zuständen staatlichen Prüfungsamt.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten der Fachbereiche.

 

Lehramt: Erste Staatsprüfung
Die Zuständigkeit für die Prüfungen der Ersten Staatsprüfungen liegt bei der Hessischen Lehrkräfteakademie. Alle Regelungen für diese Prüfungen werden dort getroffen. Bitte informieren Sie sich daher regelmäßig auf der Homepage der Hessischen Lehrkräfteakademie.

 

Raumbelegung/Raumbuchung

Stand: 1. Juni 2022

Alle Hörsäle und Seminarräume stehen für alle Fachbereiche der JLU für Prüfungen, Gremiensitzungen und Präsenzveranstaltungen zur Verfügung. Seit dem 01. April 2022 dürfen alle Räume wieder mit 100 Prozent belegt werden. Das Tragen von medizinischen Masken wird dringend empfohlen.
Die angebrachten Klebepunkte an den Sitzplätzen bleiben vorsorglich bestehen – für den Fall, dass das Pandemiegeschehen und die Verordnungslage des Landes Hessen eine Reduzierung der Belegung erneut erforderlich machen sollten.

Bitte beachten Sie auch das Hygienekonzept JLU gesamt, das Hygienekonzept Lehre JLU und die Information zur natürlichen Lüftung von Räumen.

 

Reisen

Stand: 26. April 2022

 

Wie können internationale Studierende, Promovierende und Forschende aus Drittstaaten nach Deutschland einreisen?

Die Einreise nach Deutschland ist internationalen Studierenden, Promovierenden und Forschenden grundsätzlich möglich. Gegebenenfalls muss die formelle Anbindung an die JLU durch eine Studienbescheinigung oder eine Aufnahmevereinbarung nachgewiesen werden. Die jeweils aktuellen Bestimmungen veröffentlicht die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf seiner Webseite.

Bitte beachten Sie, dass unabhängig von den individuellen Einreisemöglichkeiten die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung und das Infektionsschutzgesetz gelten. Diese sehen in Abhängigkeit von u.a. dem Land- bzw. Gebiet, aus dem die Einreise erfolgt, und der dortigen Aufenthaltsdauer spezifische Regelungen hinsichtlich der erforderlichen Testungen auf SARS-CoV-2, möglichen Testverfahren und der bestehenden Quarantänepflicht vor (Kurzübersicht). Bei einem bereits bestehenden vollständigen Impfschutz oder einer bereits in den letzten sechs Monaten überstandenen und entsprechend dokumentierten Infektion mit SARS-CoV-2 besteht je nach dem Land- bzw. Gebiet, aus dem die Einreise erfolgt, eventuell keine Quarantäne- und Testungspflicht. Informationen zu Risikogebieten sowie Testverfahren finden Sie auf den Seiten des Robert Koch-Instituts. Bitte beachten Sie auch, dass die Einreise zudem durch eine Online-Registrierung angezeigt werden muss.

Bei Unterstützungsbedarf und zur Klärung individueller Fragen können sich internationale Studierende, Promovierende und Forschende der JLU an das Akademische Auslandsamt wenden:  (Telefon Sekretariat AAA: 0641 99-12137).       

 

Wie gehe ich bei (Dienst-)Reisen vor?

Mit der aktuellen Dienstanweisung des Landes Hessen sind die bisherigen Einschränkungen für Dienstreisen entfallen. Im Sinne der Nachhaltigkeit sollte aber weiterhin verstärkt geprüft werden, ob digitale Alternativen möglich sind. Bei der Beantragung von Dienstreisen ist der übliche Antragsweg einzuhalten, d.h. die Reiseanzeige ist auf dem Dienstweg bei den Dekaninnen/Dekanen der Fachbereiche bzw. der/dem geschäftsführenden Direktorin/Direktor der wissenschaftlichen Zentren bzw. der Leiterin / dem Leiter der zentralen Einrichtungen einzureichen, denen die Entscheidung über Dienstreisen mit einer Reisedauer von bis zu sieben Tagen während der Vorlesungszeit und von bis zu vierzehn Tagen außerhalb der Vorlesungszeit obliegt. Im Sinne der Nachhaltigkeit sollte verstärkt darauf geachtet werden, ob digitale Alternativen möglich sind.

Für Einreisende aus dem Ausland gelten weiterhin die Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung.

 

Wie erfolgt die Abrechnung von Stornierungskosten?
Bei Fragen zur Abrechnung von Reisekosten sowie eventuell anfallender Stornierungskosten wenden Sie sich bitte per E-Mail an das oder telefonisch an die zuständige Sachbearbeiterin / den Sachbearbeiter. Auf der Webseite des Finanzdezernats finden Sie weitergehende Informationen.

 

Kann ich eine Exkursion durchführen bzw. daran teilnehmen?

Exkursionen im Inland können in begründeten Ausnahmefällen, wenn sie für die Erbringung der Studienleistungen zwingend benötigt werden und nicht durch digitale Formate ersetzt werden können, auf dem üblichen Antragsweg durch das zuständige Dekanat genehmigt werden. Selbstverständlich muss sichergestellt sein, dass bei An- und Abreise sowie vor Ort sämtliche Sicherheits- und Hygienemaßnahmen eingehalten werden.

 

Bei Auslandsexkursionen tragen die Lehrenden die Verantwortung für die Gesamtveranstaltung und müssen für die Exkursionen ein Hygiene- und Maßnahmenkonzept mit der Arbeitssicherheit abstimmen und einreichen. Die Hinweise bezüglich Dienstreisen und dem entsprechenden aktuellen Genehmigungsverfahren gelten uneingeschränkt. Stornierungskosten sollen im Sinne einer sparsamen Mittelverwendung soweit möglich vermieden werden. Bei der Planung soll demnach mindestens auf kostenfreie Stornierungsmöglichkeiten geachtet werden.

Lehrende, die eine Exkursion organisieren, sind angehalten auch nach Genehmigung einer Dienstreise eigenständig die aktuelle Lage im Zielland über die Seiten des Auswärtigen Amtes zu beobachten, sich fortlaufend über aktuelle Entwicklungen und Maßnahmen zu informieren, und entsprechend der Handlungsempfehlungen der JLU sowie des Auswärtigen Amtes und des Robert-Koch-Instituts zu handeln. 

Sollte das Zielland kurzfristig als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft werden, ist die Genehmigung der Dienstreise vor Reiseantritt erneut vom Dekanat prüfen zu lassen und das Hygiene- und Maßnahmenkonzept muss in Konsultation mit der Arbeitssicherheit überarbeitet und auf die aktuelle Situation angepasst werden.

Ausschreibungen von Stipendienmitteln des AAA zur Finanzierung von Exkursionen (z.B. PROMOS Studienreisen) erfolgen unter Vorbehalt der Entwicklungen der Pandemie. Erstattungsmöglichkeiten im Stornierungsfall sind vorab im Einzelfall zu prüfen. Hier gelten immer die aktuellen Vorgaben des Drittmittelgebers.

 

Kann ich andere Auslandsaufenthalte antreten?

Für Auslandsaufenthalte gilt Gleiches wie für Dienstreisen.

Von Auslandsaufenthalten Studierender in Gebieten, die als internationale Risikogebiete eingestuft sind, wird abgeraten. Studierende können sich bei Fragen zu Auslandsaufenthalten an das Akademische Auslandsamt wenden: , Telefon 0641 99-12136.

 

Sportanlagen

Stand: 31. März 2022

Kann ich / können wir die Sportanlagen der JLU derzeit nutzen?

Die JLU-Außensportanlagen können grundsätzlich durch Studierende und Beschäftigte der JLU genutzt werden. Die JLU-Innensportanlagen stehen ausschließlich dem Institut für Sportwissenschaft (Fachbereich 06) sowie dem Allgemeinen Hochschulsport (ahs) zur Verfügung.

 

Unter welchen Bedingungen finden Kurse des Allgemeinen Hochschulsports (ahs) statt?

Bitte beachten Sie die FAQ des ahs zu Präsenzkursen. Der ahs hält weiterhin ein digitales Angebot bereit.

 

Studium und Lehre

Stand: 31. März 2022

Beratung

Wie erreiche ich die Studienberatung?

Die Zentrale Studienberatung (ZSB) ist selbstverständlich für die Studierenden da. Das Team ist erreichbar per Telefon (während der Sprechzeiten unter 0641 99-16223), E-Mail und Chat- bzw. Video-Beratung sowie Präsenzberatung (nach Terminvereinbarung per E-Mail an zsb@uni-giessen.de oder per Telefon über die Studierenden-Hotline Call Justus 0641-99 16400 (bei E-Mail-Terminanfragen bitte mit kurzer Schilderung des Anliegens).

 

Wo finde ich psychologische Unterstützung in der Corona-Krise?

Eine Übersicht über die verschiedenen psychologischen Hilfsangebote an der JLU finden Sie hier. Darüber hinaus hat der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft zahlreiche Informationen und Unterstützungsangebote bereitgestellt. Internationalen Studierenden und Promovierenden steht darüber hinaus das Team des Akademischen Auslandsamts mit verschiedenen Beratungs- und Unterstützungsangeboten zur Verfügung.

 

Finden Sprechstunden der Lehrenden statt?

Präsenz-Sprechstunden können wieder stattfinden, sofern sich die Pandemielage nicht grundsätzlich ändert. Die Lehrenden werden gebeten, die Termine auf den Webseiten der jeweiligen Fachbereiche und Institute bekannt zu geben und dort auch bekannt zu geben, zu welchen Terminen Online- oder Präsenzsprechstunden angeboten werden.

 

Studierenden-Hotline Call Justus

„Call Justus“ (CJ) ist weiterhin für Sie erreichbar unter: 0641 99 16400 (von Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12 Uhr sowie von 13 Uhr bis 17 Uhr).

 

Digitale Lehre

Alle Informationen zur digitalen Lehre sind abrufbar unter www.uni-giessen.de/corona-lehre. Dort finden Sie auch didaktische und technische Hinweise zu entsprechenden Lehrarrangements und -systemen.

Das „Kompetenzteam Digitale Lehre“ unterstützt Lehrende bei digitalen Lehrformaten, bitte wenden Sie sich bei Bedarf an digitale.lehre@uni-giessen.de.

Für Lehrveranstaltungsaufzeichnungen wenden Sie sich bitte an das HRZ: vaz@hrz.uni-giessen.de.

Informationen zu technischen Lösungen (Tools) für die digitale Lehre finden Sie hier.

Aufzeichnung und Weiterverbreitung von Lehrveranstaltungen: Wir weisen mit Nachdruck darauf hin, dass die unautorisierte Aufzeichnung und Weiterverbreitung von digitalen Lehrveranstaltungen (oder Teilen daraus) nicht gestattet ist. Alle Beteiligten sollten wissen, dass dies sowohl aus urheberrechtlichen Gründen als auch zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Lehrenden und Studierenden unbedingt zu unterlassen ist.

 

Dokumente/Anträge
Was mache ich, wenn ich für einen Antrag oder sonstige Dokumente die Unterschrift eines JLU-Angehörigen benötige?
Es wird empfohlen, die Dokumente einzuscannen und per E-Mail an die Person zu schicken, deren Unterschrift benötigt wird. Die unterschriebenen Dokumente erhalten Sie dann per Post zurück.

 

Finanzierung

 

Wie kann ich mein Studium finanzieren?

Informationen rund um BAföG, Nebenjobs, Stipendien, Kredite & Co. bietet das Studentenwerk Gießen. Weitere Infos zur Finanzierung eines Studiums hat die Zentrale Studienberatung der JLU zusammengestellt. Falls Sie BAföG beziehen und einzelne Leistungsnachweise aufgrund der Pandemiemaßnahmen an der JLU nicht fristgerecht erbracht werden können, steht das dem Bezug von Leistungen nicht entgegen.

 

Internationale Studierende

Bei besonderem Unterstützungsbedarf (z.B. im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht) können sich internationale Studierende an das Akademische Auslandsamt der JLU wenden. Dr. Saltanat Langohr und Patrycja Zakrzewska beantworten Ihre Fragen. Weiterführende Informationen: Akademisches Auslandsamt und Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD).

 

Praktika außerhalb der JLU

Externe Praktika können fort- bzw. durchgeführt werden. Der jeweilige Betrieb / die jeweilige Institution ist für die Einhaltung von Hygienemaßnahmen und persönlichen Schutzmaßnahmen verantwortlich. Es muss sichergestellt sein, dass der Betrieb / die Institution sich an die Vorgaben und Empfehlungen des RKI halten. Sind für die Praktika besondere Schutzausrüstungen nötig (z.B. Schutzkleidung, Mund-Nasenschutz, Handschuhe) sind diese vom Betrieb / der Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

Studierende, die externe Praktika aufgrund der Corona-Pandemie abbrechen bzw. nicht antreten können, wenden sich bitte an das Studiendekanat des Fachbereichs. Dort kann individuell entschieden werden, ob ein begonnenes Praktikum bereits voll angerechnet werden kann oder ob und in welcher Form ggf. eine Kompensations- oder Ersatzleistung notwendig ist oder ob Praktika ggf. zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können. Den Studierenden sollen hieraus keine Nachteile entstehen.

 

Prüfungen

Bitte beachten Sie die Hinweise unter dem Stichwort Prüfungen auf dieser FAQ-Liste.

 

Studium mit Kind

Studierende, die Fragen zur Vereinbarkeit von Betreuungsverpflichtungen (auch: Pflege von Familienangehörigen) haben, wenden sich am besten an die Beratungsstelle in der Zentralen Studienberatung, um die bestmögliche Lösung zu finden: https://www.uni-giessen.de/studium/beratung/studiummitkind.

Zur Verringerung des Infektionsrisikos können Kinder derzeit nur in absoluten Ausnahmefällen mit in Lehrveranstaltungen genommen werden. Dies ist mit der Veranstaltungsleitung vor dem Hintergrund der Hygienekonzepte abzustimmen.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise, Regelungen und Unterstützungsmöglichkeiten für Studierende mit Kind.

 

Regelstudienzeit

Die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021 festgesetzte Erhöhung der Regelstudienzeit um ein Semester wird auch für die im Wintersemester 2021/22 eingeschriebenen und nicht beurlaubten Studierenden gewährt (siehe Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 16. Dezember 2021 sowie Verordnung zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich vom 12. Februar 2021).

Was das für Empfängerinnen und Empfänger von BAFöG bedeutet, ist in den FAQ des Studentenwerks Gießen nachzulesen (unter "Geld & Studienfinanzierung").

 

Lehrbetrieb unter Pandemiebedingungen

Das Tragen einer medizinischen Maske (FFP2-Maske oder OP-Maske) wird in allen Gebäuden der JLU (insbesondere dort, wo ausreichende Abstände nicht eingehalten werden können) dringend empfohlen – siehe auch den FAQ-Punkt Masken.

Wir stellen Ihnen für jede Teilnahme an Präsenzprüfungen und für Präsenz-Lehrveranstaltungen OP-Masken zur Verfügung. Die Verteilung erfolgt mit Hilfe der Hausverwaltung über die Lehrenden bzw. die Prüfungsverantwortlichen. Die Masken sollten nicht an der JLU verbleiben und können nach der Veranstaltung mitgenommen werden.

Die zwingende Verpflichtung zur Nutzung von FFP2-Masken besteht weiterhin nur in wenigen Einzelfällen aufgrund von Regelungen aus dem Arbeitsschutzrecht.

Sollte im Nachhinein die Infektion einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bekannt werden, ist mit unseren Hygienekonzepten sichergestellt, dass daraus keine generelle Quarantäne-Anordnung für die anderen Personen folgt.

Studierende mit Erkältungssymptomen können sich nach wie vor ohne Attest von Prüfungen und Lehrveranstaltungen abmelden, um eine Gefährdung für andere auszuschließen.

 

Sommersemester 2022

Im Sommersemester 2022 findet unter Hygienemaßnahmen (insbesondere Maskenpflicht) wieder Präsenzlehre mit einer hundertprozentigen Raumbelegung statt. Gleichfalls können natürlich – wie auch vor der Pandemie – aus didaktischen Gründen weiterhin (teil-)digitale Lehrveranstaltungen angeboten werden. 

 

Testzentren

Stand: 14. Juli 2022

Zum 30. Juni 2022 wurden die kostenlosen Bürgertests für Menschen ohne Symptome im Grunde ausgesetzt.

Ausnahmen gelten für folgende Gruppen:

  • Kinder unter fünf Jahren,
  • Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, insbesondere auch Schwangere im ersten Drittel ihrer Schwangerschaft,
  • Personen, die aktuell an Studien zu Corona-Impfstoffen teilnehmen oder in den vergangen drei Monaten teilgenommen haben,
  • Menschen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Isolierung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
  • Personen, die jemanden in einem Krankenhaus oder einer stationären Pflegeeinrichtung besuchen wollen,
  • Menschen, die mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben oder gelebt haben,
  • Pflegende Angehörige sowie Assistentinnen und Assistenten, die von Menschen mit Behinderungen angestellt sind (im Rahmen eines persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX).

Folgende Personengruppen müssen sich mit drei Euro an einem Test beteiligen:

  • Menschen, die am selben Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen werden
  • Personen, die zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden, 
  • Personen, die durch die Corona Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten

Weitere Informationen finden Sie unter dem Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/corona-tests-faq-1872540.

 

Veranstaltungen

Stand: 29. November 2022

Bitte beachten Sie die aktuellen Regelungen bei Veranstaltungen außerhalb der Lehre:

Für Tagungen, Kongresse, andere öffentliche Veranstaltungen und z.B. auch für interne Weihnachtsfeiern ist ein separates Abstands- und Hygienekonzept zu erstellen, in dem neben Art und Umfang der Veranstaltung auch besondere Schutzmaßnahmen zu beschreiben sind. Zur Planung der Veranstaltungen steht unter Berücksichtigung der derzeit gültigen Regelungen eine Vorlage Hygienekonzept für Veranstaltungen zur Verfügung; das Konzept ist anschließend an corona@uni-giessen.de zur Prüfung zu senden.

Eine Vermietung an Externe ist auch im WS 2022/23 nicht möglich. Hintergrund sind die bestehenden Unsicherheiten rund um die Corona-Pandemie sowie die nicht absehbaren Rahmenbedingungen und Folgen der aktuellen Energiekrise.

 

Catering

Das Anbieten von Speisen und Getränken ist grundsätzlich gestattet. Hierbei sollten die allgemein gültigen Hygienevorgaben für das Anbieten von Speisen und Getränken beachtet werden.

 

Bitte haben Sie bei allen Planungen im Blick, dass angesichts der ungewissen Entwicklung der Pandemie größere finanzielle Risiken entstehen können, wenn Übernachtungen, Catering etc. kurzfristig abgesagt werden müssen. Wir empfehlen, dies schon bei der Aushandlung der jeweiligen Stornierungsbedingungen zu berücksichtigen:

  • Bei Abschluss von Verträgen aller Art (insb. Raummietverträge, Catering, Buchung von Hotel oder Flug u.a.) ist darauf zu achten, dass diese pandemiebedingt kurzfristig storniert werden können. Für die Buchung von Hotels kann dies in der Regel über die Buchung einer ggf. leicht teureren Zimmeroption mit kostenloser Stornierungsmöglichkeit/Umbuchungsoption realisiert werden. Bei Buchung von Flügen sind die aufgezeigten Möglichkeiten der jeweiligen Airlines/Buchungsportale zu beachten.
  • Für den Fall, dass individuelle Vertragsverhandlungen geführt werden (Raummietverträge wie z.B. Kongresshalle, Catering), ist darauf hinzuwirken, dass hier ebenso eine möglichst kurzfristige Möglichkeit einer Stornierung (3 bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn/Leistungszeitpunkt) vereinbart wird; anfallende Stornogebühren sollten im Vertrag nach Möglichkeit auf maximal 50 Prozent der Auftragssumme gedeckelt werden.
  • Eventuell anfallende Stornokosten sind aus der Kostenstelle der JLU zu übernehmen, aus der die Veranstaltung finanziert wird.
  • Sollte die JLU eine Veranstaltung absagen und externe Teilnehmer müssen ihre Hotels, Flüge etc. stornieren und es fallen dafür Kosten an, gehen diese nicht zu Lasten der JLU. Anfallende Stornokosten der Externen müssen von diesen z.B. bei deren Arbeitgebern geltend gemacht werden.
  • Die Hinweise des Finanzdezernats zur Erstattung von Reisekosten bzw. Stornierungskosten finden hier grundsätzlich analog Anwendung.

 

Waren: Bestellungen und Annahme von Lieferungen

Stand 10. Mai 2022

Können Bestellungen weiterhin erfolgen?
Die erforderlichen Bestellungen dürfen unter Berücksichtigung der Beschaffungsordnung erfolgen.

 

Kann ich Bestellungen über JustOS ausführen?

Der JustOS Online-Shop ist für alle Besteller/-innen innerhalb des Netzes der JLU verfügbar und kann mittels VPN auch während des mobilen Arbeitens von zu Hause genutzt werden (für allgemeine Fragen zur Nutzung von VPN wenden Sie sich bitte an das HRZ).

Für Bestellungen, die nicht über den Online-Shop JustOS erfolgen können, benutzen Sie bitte weiterhin den bereitgestellten Bestellvordruck, der auf der Formularseite des Dezernats D heruntergeladen werden kann. Bitte beachten Sie, dass  Bestellungen nur an die dienstliche Adresse gestattet sind.

Stellen Sie bitte vor einer Bestellung sicher, dass Ihr Bereich für unsere Logistikpartner erreichbar ist und die Lieferung auf die mit den jeweiligen Lieferanten abgestimmte Weise erfolgen kann. Dadurch werden zusätzliche Kosten für unnötige und ungewollte Rücksendungen vermieden (siehe hierzu auch die folgende Frage „Wie kann ich Warenlieferungen entgegennehmen?“).

Bitte  wenden Sie sich bei Fragen wie gewohnt an die Kolleginnen und Kollegen  der Abteilung Beschaffung und Materialwirtschaft oder per E-Mail an .

 

Beschaffung von Desinfektionsmitteln, Masken und Einmalhandschuhen

Diese Produkte sind über den Online-Shop JustOS bestellbar. Bitte prüfen Sie daher zunächst stets, ob die benötigten Materialen über einen JustOS-Lieferanten zu beziehen sind (Hinweise zu einzelnen Produkte siehe unten). Werden Artikel benötigt und vom Lieferanten angeboten, die nicht im JustOS-Katalog aufgeführt sind, können diese über die Funktionalität der „Freitextbestellung“ bestellt werden. Wenn Sie hierzu Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen der Abteilung Beschaffung und Materialwirtschaft zur Verfügung.

Für Bestellungen, die nicht über den Onlineshop JustOS erfolgen können, benutzen Sie bitte den bereitgestellten Bestellvordruck, der auf der Formularseite des Dezernats D heruntergeladen werden kann.

Auch bei der Beschaffung von Desinfektionsmittel, Masken oder Einmalhandschuhen – gleich über welchen Beschaffungsweg – sind stets die allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Zu den genannten Produktgruppen gibt es in Einzelfällen die Möglichkeit, auf von der Beschaffungsabteilung bereits beschaffte Kontingente zurückzugreifen. Bitte nehmen Sie daher vor einer eigenverantwortlichen Bestellung mit der Abteilung Beschaffung und Materialwirtschaft Kontakt auf, z.B. per E-Mail an . Die Kolleginnen und Kollegen unterstützen Sie bei einer wirtschaftlichen Beschaffung.

Hinweise zur einzelnen Produkten:
Die Verfügbarkeit der notwendigen Materialien auf dem Markt ist gegenwärtig sehr wechselhaft. Es kann unter Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Nachfrage ein Artikel als verfügbar benannt wird, bis zur Lieferung allerdings Einschränkungen auftreten oder auch Mengenänderungen durch den Lieferanten vorgenommen werden. Dies ist der allgemeinen Marktlage auf diesem Sektor geschuldet, auf die die Universität leider keinen Einfluss hat. Daraus resultierend muss teilweise schnell reagiert bzw. auf anderen Wegen Bestellungen vorgenommen werden.

Dennoch muss stets folgendes berücksichtigt werden:
- Die Beschaffungen sind bedarfsorientiert vorzunehmen.
- Lieferungen und Leistungen müssen auf Namen und auf Rechnung der JLU durchgeführt und abgerechnet werden (keine Vorlagerechnungen).
- Zahlungen erfolgen nur nach vollständiger Lieferung/Leistung (keine Anzahlungen/Vorauszahlungen, außer diese sind gesetzlich oder vertraglich vorgesehen).

 

Beschaffung von CO2-Messampeln, Luftreinigungsgeräten und Schutzvorrichtungen
Durch die reduzierte Personenanzahl in Hörsälen und Seminarräumen in Verbindung mit den anzuwendenden Schutzmaßnahmen (Abstand einhalten – Hygieneregeln beachten – medizinische Masken tragen – regelmäßiges und ausreichendes Lüften) ist davon auszugehen, dass das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 gering ist. Eine Beschaffung und Finanzierung der von CO2-Messampeln oder Luftreinigungsgeräten aus zentralem Budget oder zu Lasten der Budgets der Einrichtungen (Professuren, Institute, Zentren) ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.

 

Wie kann ich Warenlieferungen entgegennehmen?
Unter den Vorzeichen der Pandemie kann den Lieferdiensten/Lieferanten kein uneingeschränkter Zugang zu den Gebäuden der JLU gewährt werden. Damit Ihre Bestellungen dennoch angeliefert werden können, geben Sie bitte auf dem zur Verfügung gestellten Bestellformular eine Telefonnummer (Dienstanschluss oder Mobilnummer) an, damit eine Abstimmung zur Übergabe der Lieferung am Liefertag vereinbart werden kann. Bitte stellen Sie sicher, dass eine berechtigte Person in Ihrem Arbeitsbereich für die Entgegennahme der Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt anwesend ist. Für den Fall, dass Sie im Rahmen einer erfolgten Bestellung bisher keine Telefonnummer angegeben hatten, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Lieferanten und teilen die Telefonnummer ergänzend mit.

Es wird darauf hingewiesen, dass der von einigen Lieferanten beworbene Service der Lieferung von für dienstliche Zwecke bestellten Artikeln an die Privatadresse grundsätzlich nicht gestattet ist. Lieferadresse für Bestellungen ist stets die Dienststelle. Ausgenommen hiervon sind Lieferungen für Beschäftigte, die auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu Risikogruppen (Personen ab 60, mit Grunderkrankungen oder mit unterdrücktem Immunsystem) die Möglichkeit des mobilen Arbeitens nutzen. In diesen Fällen kann nach Rücksprache mit der Beschaffungsabteilung ausnahmsweise die Belieferung von Büromaterial und DV-Zubehör auch an die Privatadresse erfolgen.

Falls Gebäude verschlossen sind, sollten Hinweisschilder mit Telefonnummern der Hausmeister und/oder einer Poststelle an den für Lieferanten üblichen Zugängen zentral angebracht sein, so dass die Lieferanten vor Ort Hinweise erhalten, wie die Anlieferung ausgeführt werden kann.

Unter Berücksichtigung aller Hygiene- und Sicherheitsempfehlungen ist es möglich, dass die Lieferung bis ins Büro/Labor wie bisher erfolgt; die ausliefernden Personen müssen am gebäudespezifisch festgelegten Eingang / Ort abgeholt und bis zur Endlieferstelle begleitet werden; dies gilt auch für den Rückweg.

 

Wie ist das Vorgehen im Falle erforderlicher Montagearbeiten vor Ort?
Beachten Sie bitte, dass bei der Anlieferung von Möbeln, Großgeräten und anderweitigem Equipment im Einzelfall ein Aufbau durch externe Dienstleister notwendig ist. In diesen Fällen gilt ebenfalls, dass  rechtzeitig vor der Anlieferung zu klären ist, wie der Zutritt für die externen Personen gewährt werden kann. Damit Ihre Bestellungen angeliefert und montiert werden können, geben Sie bitte auf dem zur Verfügung gestellten Bestellformular eine Telefonnummer (Dienstanschluss oder Mobilnummer) an, damit eine Abstimmung zur Abwicklung der Lieferung und der Montage vereinbart werden kann.  
Unter Berücksichtigung der Hygiene- und Sicherheitsempfehlungen für externe Dienstleister ist die Lieferung und Montage möglich; die ausliefernden Personen müssen am gebäudespezifisch festgelegten Eingang abgeholt und bis zur Endlieferstelle begleitet werden; dies gilt auch für die Dauer der Montage sowie den Rückweg.